31988R4099

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4099/88 DES RATES vom 16. Dezember 1988 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Herkunft aus Portugal (1989) -

Amtsblatt Nr. L 363 vom 30/12/1988 S. 0023 - 0026


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4099/88 DES RATES vom 16 . Dezember 1988 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Herkunft aus Portugal ( 1989 )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 362,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 362 der Beitrittsakte bestimmt, daß während des Zeitraums der schrittweisen Beseitigung der Zölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezember 1985 und Portugal zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen, Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten, Makrelen und Fische der Art Orcynopsis unicolor, der KN-Code ex 1604 13 10, ex 1604 20 50, 1604 14 10, 1604 19 30, 1604 20 70, 1604 15 10, 1604 19 50 und ex 1604 20 50 mit Herkunft aus Portugal im Rahmen von jährlichen Gemeinschaftszollkontingenten von 5 000 Tonnen bzw . 1 000 Tonnen und 1 000 Tonnen zollfrei in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezember 1985 eingeführt werden können. Diese Zollkontingente sind für das Jahr 1989 zu eröffnen .

Nach den Verordnungen ( EWG ) Nr . 3482/88 ( 1 ) und ( EWG ) Nr . 839/88 ( 2 ) erfolgt bei zubereiteten und haltbar gemachten Sardinen der Art Sardina pilchardus mit Ursprung in Portugal die Einfuhr in die Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien zum Zollsatz Null . Für diese Sardinen ist daher 1989 das Gemeinschaftszollkontingent nicht zu eröffnen .

Allen Importeuren der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezember 1985 ist insbesondere gleicher und kontinuierlicher Zugang zu den betreffenden Kontingenten zu gewährleisten; ferner muß die fortlaufende Anwendung der vorgesehenen Kontingentszollsätze auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen diesen Mitgliedstaaten bis zur völligen Ausschöpfung der Kontingente sichergestellt werden . Dem Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze entsprochen werden, indem der Ausnutzung der Gemeinschaftszollkontingente eine Aufteilung der Menge auf diese Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird . Damit die tatsächliche Marktentwicklung bei diesen Waren möglichst weitgehend berücksichtigt wird, ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren der genannten Waren aus Portugal und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist .

Während der letzten drei Jahre, über die vollständige statistische Angaben vorliegen, haben sich die Einfuhren der Mitgliedstaaten wie folgt entwickelt :

Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten ( in Tonnen ) Mitgliedstaaten 1985 1986 1987 Benelux 1 13 3 Dänemark - - - Bundesrepublik Deutschland 18,2 22 12 Griechenland 54 - - Frankreich 55 16 58 Irland - - - Italien 2 456,5 2 141 2 371 Vereinigtes Königreich - 9 28 Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus und Fische der Arten Orcynopsis unicolor ( in Tonnen ) Mitgliedstaaten 1985 1986 1987 Benelux 135 176 222 Dänemark - - - Bundesrepublik Deutschland - 21 - Griechenland - - - Frankreich - 3 1 Irland - - - Italien 2 216,7 1 463 1 903 Vereinigtes Königreich - - - Für das Jahr 1989 ist die Beibehaltung der Quoten für die Mitgliedstaaten erforderlich, da die Verwaltungen der Mitgliedstaaten noch nicht ab 1989 die verwaltungsmässigen und technischen Grundlagen für eine gemeinschaftliche Verwaltung der Kontingente schaffen können . Unter Berücksichtigung des Handelsverkehrs während der letzten Jahre ist es jedoch möglich, eine verhältnismässig hohe Gemeinschaftsreserve vorzusehen .

Aufgrund dieser Angaben und der Vorausschätzungen einiger Mitgliedstaaten kann die prozentuale Beteiligung an der Kontingentsmenge annähernd wie folgt veranschlagt werden :

Mitgliedstaaten Thunfische Makrelen Benelux - 9,02 Dänemark - - Bundesrepublik Deutschland - - Griechenland - - Frankreich 2,78 - Irland - - Italien 97,22 90,98 Vereinigtes Königreich - - Im Laufe der letzten drei Jahre sind die betreffenden Waren nur in einigen Mitgliedstaaten regelmässig eingeführt worden, während in den anderen Mitgliedstaaten überhaupt keine oder nur gelegentliche Einfuhren stattgefunden haben . In Anbetracht dieser Sachlage ist es zweckmässig, die Zuteilung der ursprünglichen Quoten einerseits auf die wirklich eingeführten Mitgliedstaaten vorzusehen und andererseits den anderen Mitgliedstaaten die Beteiligung an den Zollkontingenten zu gewährleisten, wenn Einfuhren in diese Staaten angekündigt worden sind . Aufgrund dieses Aufteilungssystems kann ferner eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur gewährleistet werden .

Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren Rechnung zu tragen, sind die Kontingentsmengen in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs der Mitgliedstaaten, die ihre ursprünglichen Quoten ausgeschöpft haben, sowie der Mitgliedstaaten, die nicht an der ursprünglichen Aufteilung teilnehmen, bestimmt ist . Um den Importeuren eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate jedes Gemeinschaftszollkontingents auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen, die im vorliegenden Fall bei 54 v . H . der Kontingentsmengen liegen könnte .

Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen zu vermeiden, sollte jeder Mitgliedstaat, der seine ursprüngliche Quote fast völlig ausgenutzt hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Reserve vornehmen . Die Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn seine zusätzliche Quote fast völlig ausgenutzt ist und sooft es jede Reserve zulässt . Die ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten .

Ist die Gemeinschaftsreserve während des Kontingentszeitraums fast vollständig ausgeschöpft, so müssen die Mitgliedstaaten den gesamten nicht verwendeten Teil ihrer ursprünglichen Quote und der gegebenenfalls vorgenommenen Ziehungen auf die genannte Reserve zurückübertragen, um zu verhindern, daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in einem anderen verwendet werden könnte .

Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Vom 1. Januar bis zum 31 . Dezember 1989 werden die für die Einfuhr der nachstehenden Waren mit Herkunft aus Portugal in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezember 1985 anwendbaren Zollsätze im Rahmen der angegebenen Gemeinschaftszollkontingente vollständig ausgesetzt :

Laufende Nummer KN-Code Warenbeschreibung Menge in Tonnen Kontingents - zollsätze ( in %) ex 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen :

09.0502 ex 1604 14 10 ex 1604 19 30 ex 1604 20 70 -Thunfische und echter Bonito -Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito -Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten aa A a A s 1 000 frei 09.0503 ex 1604 15 10 ex 1604 19 50 ex 1604 20 50 -Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus -Fische der Art Orcynopsis unicolor -Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus und Fische der Orcynopsis unicolor aa A a A s 1 000 frei Artikel 2 ( 1 ) Die in Artikel 1 festgesetzten Zollkontingente werden in zwei Raten geteilt .

( 2 ) Die erste Rate jedes Kontingents von jeweils 540 Tonnen wird auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt . Die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum 31 . Dezember 1989 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen :

( in Tonnen ) Mitgliedstaaten Zubereitete oder haltbar gemachte Thunfische Makrelen Benelux - 50 Dänemark - - Bundesrepublik Deutschland - - Griechenland - - Frankreich 15 - Irland - - Italien 525 490 Vereinigtes Königreich - - Insgesamt 540 540 ( 3 ) Die zweite Rate jedes Kontingents von jeweils 460 Tonnen bildet die entsprechende Reserve .

( 4 ) Wenn ein Importeur bevorstehende Einfuhren einer der betreffenden Waren in einem Mitgliedstaat ankündigt, der nicht an der ursprünglichen Aufteilung teilnimmt oder der seine ursprüngliche Quote bereits ausgeschöpft hat, und dafür die Teilnahme an dem entsprechenden Kontingent beantragt, zieht dieser Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit die restliche Kontingentsmenge ausreicht .

( 5 ) Unbeschadet des Artikels 3 gelten die nach Absatz 4 erfolgten Ziehungen bis zum Ende des Kontingentszeitraums .

Artikel 3 ( 1 ) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, sobald die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Reserve eines der Zollkontingente zu wenigstens 80 v . H . ausgeschöpft ist .

( 2 ) Sie teilt in diesem Fall ferner den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, ab dem die Ziehungen auf die Gemeinschaftsreserve nach folgenden Bestimmungen zu erfolgen haben :

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für die in dieser Verordnung genannten Waren enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf die Gemeinschaftsreserve an .

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln .

Bei der Gewährung der Ziehungen folgt die Kommission der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht .

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie sobald wie möglich auf die Reserve zurückzuübertragen .

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Reserve, so erfolgt die Zuteilung im pro - rata-Verhältnis der Anträge . Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission nach den gleichen Modalitäten unterrichtet .

( 3 ) Innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist ab dem Zeitpunkt nach Absatz 2 Unterabsatz 1 müssen die Mitgliedstaaten alle Mengen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Sinne des Artikels 5 Absätze 3 und 4 ausgenutzt sind, auf die Reserve zurückübertragen .

Artikel 4 Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserven, sobald ihr die Mitteilungen zugehen .

Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der Reserven, die nach den in Anwendung des Artikels 3 erfolgten Übertragungen verbleiben .

Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die einzelnen Reserven ausgeschöpft werden, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge an .

Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um durch die Eröffnung der von ihnen nach Artikel 2 Absatz 4 und nach Artikel 3 gezogenen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an den Gemeinschaftszollkontingenten zu ermöglichen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an .

( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt .

Artikel 6 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Antrag mit, welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden .

Artikel 7 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen .

Artikel 8 Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident G . GENNIMATAS EWG:L000UMBA07.93 FF : 0UAL; SETUP : 01; Höhe : 1687 mm; 432 Zeilen; 13250 Zeichen;

Bediener : MARL Pr .: B;

Kunde : ................................

( 1 ) ABl . Nr . L 306 vom 11 . 11 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 87 vom 31 . 3 . 1988, S . 1 .