31988R4097

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4097/88 DES RATES vom 16. Dezember 1988 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkirschen, hellfleischig, in Alkohol eingelegt, zur Herstellung von Schokoladenwaren, des KN-Code ex 2008 60 39 (1989) -

Amtsblatt Nr. L 363 vom 30/12/1988 S. 0019 - 0020


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4097/88 DES RATES vom 16 . Dezember 1988 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkirschen, hellfleischig, in Alkohol eingelegt, zur Herstellung von Schokoladenwaren, des KN-Code ex 2008 60 39 ( 1989 )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Produktion von Süßkirschen, hellfleischig, in Alkohol eingelegt, bestimmt für die Süßwarenindustrie ( vornehmlich zur Herstellung von Schokoladenwaren ), reicht gegenwärtig in der Gemeinschaft nicht aus, um den Bedarf der Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft zu decken . Die Versorgung der Gemeinschaft mit diesen Waren hängt somit zu einem nicht unwesentlichen Teil von der Einfuhr aus Drittländern ab. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den Zollsatz für die betreffenden Waren im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von angemessener Höhe teilweise auszusetzen . Um die Entwicklungsaussichten dieser Produktion in der Gemeinschaft nicht zu gefährden, zugleich aber eine zufriedenstellende Versorgung der Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten, ist das Zollkontingent auf Waren, die bestimmte Kriterien in bezug auf den Verwendungszweck erfuellen, zu begrenzen, für den Zeitraum 1 . Januar bis 31 . Dezember 1989 zu eröffnen und die Kontingentshöhe auf 3 000 Tonnen - diese Menge entspricht dem Einfuhrbedarf aus Drittländern während dieses Zeitraums - sowie der Kontingentszoll auf 10 v . H . festzusetzen .

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden . Im vorliegenden Fall sollte keine Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen werden; die Mitgliedstaaten können jedoch unter den Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren ihrem Bedarf entsprechende Mengen aus dem Kontingent ziehen . Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß .

Ist die Kontingentsmenge während des Kontingentszeitraums fast vollständig ausgeschöpft, so müssen die Mitgliedstaaten die gesamten nicht verwendeten Ziehungen zurückübertragen, um zu verhindern, daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in einem anderen verwendet werden könnte .

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der von dieser Wirtschaftsunion gezogenen Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 ( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1989 werden die bei der Einfuhr der nachstehend bezeichneten Waren anwendbaren Zollsätze im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents auf folgende Höhe ausgesetzt :

Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Kontingentsmenge ( in Tonnen ) Kontingentszollsatz (%) 09.2713 ex 2008 60 39 Süßkirschen, hellfleischig, in Alkohol eingelegt, mit einem Durchmesser von 18,9 mm oder weniger, ohne Kern, zur Herstellung von Schokoladenwaren (¹) 3 000 10 (¹) Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen .

( 2 ) Im Rahmen dieses Zollkontingents wenden Spanien und Portugal Zollsätze an, die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 1985 berechnet werden .

Artikel 2 ( 1 ) Wenn ein Einführer bevorstehende Einfuhren der betreffenden Ware in einen Mitgliedstaat ankündigt und dafür die Teilnahme am Kontingent beantragt, zieht dieser Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest des Kontingents ausreicht .

( 2 ) Unbeschadet des Artikels 3 gelten die in Anwendung von Absatz 1 erfolgten Ziehungen bis zum Ende des Kontingentszeitraums .

Artikel 3 ( 1 ) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, sobald die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Kontingentsmenge zu wenigstens 80 v . H . ausgeschöpft ist .

( 2 ) Sie teilt in diesem Fall ferner den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, ab dem die Ziehungen auf die Kontingentsmenge nach folgenden Bestimmungen zu erfolgen haben :

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für die in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer diesem Bedarf entsprechenden Menge auf die Kontingentsmenge vor .

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln .

Bei der Gewährung der Ziehungen folgt die Kommission der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht .

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf die Kontingentsmenge zurückzuübertragen .

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung im pro-rata-Verhältnis der Anträge . Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission nach den gleichen Modalitäten unterrichtet .

( 3 ) Innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist ab dem Zeitpunkt nach Absatz 2 Unterabsatz 1 müssen die Mitgliedstaaten alle Mengen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Sinne des Artikels 4 Absätze 3 und 4 ausgenutzt sind, auf die Kontingentsmenge zurückübertragen .

Artikel 4 (1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 2 Absatz 1 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können .

( 2 ) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware freien Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an .

( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt .

Artikel 5 Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent angerechnet worden sind .

Artikel 6 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen .

Artikel 7 Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1988.

Im Namen des Rates Der Präsident G . GENNIMATAS EWG:L000UMBA05.94 FF : 0UAL; SETUP : 01; Höhe : 833 mm; 167 Zeilen; 7501 Zeichen;

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Kunde : ................................