31988R4094

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4094/88 DES RATES vom 16. Dezember 1988 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für frische Blumen mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1989) -

Amtsblatt Nr. L 363 vom 30/12/1988 S. 0009 - 0012


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4094/88 DES RATES vom 16 . Dezember 1988 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für frische Blumen mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln ( 1989 )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 4 des Protokolls Nr . 2 zur Beitrittsakte,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Aufgrund von Artikel 4 des Protokolls Nr . 2 zur Beitrittsakte und von Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1391/87 des Rates vom 18 . Mai 1987 betreffend bestimmte Anpassungen der für die Kanarischen Inseln geltenden Regelung ( 1 ) gelten für frische Blumen der KN-Code 0603 10 11 bis 0603 10 69 mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Zollherabsetzungen im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten . Die Kontingente belaufen sich für Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen und Chrysanthemen auf 87 500 000 Stück und für andere Blumen auf 597 Tonnen .

Im Jahr 1989 betragen die im Rahmen dieser Zollkontingente anzuwendenden Zollsätze 50 v . H . der Ausgangszollsätze . Diese Waren sind jedoch bei der Einfuhr in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens von Zöllen befreit . Bei der Einfuhr der Waren nach Portugal sind die anzuwendenden Kontingentszollsätze auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften der Beitrittsakte zu berechnen . Damit für diese Waren die Zollkontingente gelten, müssen bestimmte Markierungs - und Etikettierungsbedingungen eingehalten werden, die als Ursprungsnachweis dienen .

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden . Der Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch gewahrt werden, daß bei der Ausnutzung der Gemeinschaftszollkontingente von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst weitgehend berücksichtigt wird, ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist .

Da es den Verwaltungen der Mitgliedstaaten nicht möglich ist, bereits 1989 die administrative und technische Grundlage für eine gemeinschaftliche Verwaltung der Kontingente zu schaffen, ist es erforderlich, die Quoten der Mitgliedstaaten für 1989 beizubehalten . In Anbetracht der Entwicklung der Handelsströme in den letzten Jahren ist es jedoch möglich, eine Erhöhung der Gemeinschaftsreserve vorzusehen .

Während der letzten drei Jahre, über die statistische Angaben vorliegen, haben sich die Einfuhren der betreffenden Waren in die Mitgliedstaaten wie folgt entwickelt :

- - Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen und Chrysanthemen :

( in 1 000 Stück ) Mitgliedstaaten 1985 1986 1987 Benelux - 12 421 9 852 Dänemark - 18 32 Bundesrepublik Deutschland 24 613,2 27 027 51 860 Griechenland - - - Spanien 33 558 - 12 283 Frankreich 1 136,5 1 519 2 232 Irland - 108 471 Italien 963,2 1 026 1 355 Portugal - - - Vereinigtes Königreich 11 402,

13 415 14 976 - andere Blumen :

( in Tonnen ) Mitgliedstaaten 1985 1986 1987 Benelux 92 10 62,

Dänemark - - - Bundesrepublik Deutschland 27,1 26,7 8,7 Griechenland - - - Spanien 425 - 222,

Frankreich 3 1 - Irland - - 17,

Italien 7,5 - - Portugal - - - Vereinigtes Königreich 1 - 3,

Im Laufe der letzten drei Jahre sind diese Waren nur in einigen Mitgliedstaaten eingeführt worden, während in den anderen Mitgliedstaaten überhaupt keine oder nur gelegentlich Einfuhren stattgefunden haben . In Anbetracht dieser Sachlage ist es in einem ersten Stadium zweckmässig, die Zuteilung der ursprünglichen Quoten einerseits auf die wirklich einführenden Mitgliedstaaten vorzusehen und andererseits den anderen Mitgliedstaaten die Beteiligung an den Zollkontingenten zu gewährleisten, wenn Einfuhren in diese Staaten angekündigt worden sind . Aufgrund dieses Aufteilungssystems kann ferner eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleistet werden .

Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist jede Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate zwischen bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten, die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben, sowie zur Deckung des gegebenenfalls in den anderen Mitgliedstaaten auftretenden Bedarfs bestimmt ist . Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate der Gemeinschaftszollkontingente auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen, die im vorliegenden Fall bei 60 v . H . jeder Kontingentsmenge liegen könnte .

Ist während des Kontingentszeitraums die Gemeinschaftsreserve fast völlig ausgeschöpft, so ist es unerläßlich, daß die Mitgliedstaaten den gesamten nicht ausgenutzten Teil ihrer ursprünglichen und gegebenenfalls zusätzlichen Quoten auf diese Reserve übertragen, damit nicht ein Teil eines Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt, während er in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden könnte .

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der von dieser Wirtschaftsunion gezogenen Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 ( 1 ) a ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1989 werden die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltenden Zollsätze für die nachstehenden Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln im Rahmen der jeweils angegebenen Gemeinschaftszollkontingente wie folgt ausgesetzt :

Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Kontingentsmengen Kontingentszollsätze 09 .0431 09.0433 0603 10 11 0603 10 13 0603 10 15 0603 10 21 0603 10 25 0603 10 51 0603 10 53 0603 10 55 0603 10 61 0603 10 65 0603 10 29 0603 10 69 Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen und Chrysanthemen, frisch Andere Blumen, frisch 87 500 000 Stück 597 Tonnen aa A A A A a A A A A s 1 . Januar bis 31 . Mai :

8,5 % 1 . Juni bis 31 . Oktober :

12 % 1 . November bis 31 . Dezember :

8,5 % b ) Im Rahmen dieser Zollkontingente sind die Waren bei der Einfuhr in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens von Zöllen befreit .

c ) Im Rahmen dieser Zollkontingente wendet die Portugiesische Republik die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte und den darauf bezueglichen Verordnungen berechneten Zollsätze an .

( 2 ) Für die unter diese Verordnung fallenden Waren können die Zollkontingente nur in Anspruch genommen werden, wenn die Waren zum Zeitpunkt ihrer Gestellung bei den für die Einfuhrförmlichkeiten zuständigen Behörden zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft unbeschadet der sonstigen Vorschriften über Qualitätsnormen in Verpackungen aufgemacht sind, die deutlich sichtbar und gut lesbar die Angabe "Kanarische Inseln" oder ihre Übersetzung in eine andere Amtssprache der Gemeinschaft tragen .

Artikel 2 ( 1 ) Die in Artikel 1 festgesetzten Gemeinschaftszollkontingente werden in zwei Raten geteilt .

( 2 ) Eine erste Rate jedes der in Artikel 1 festgesetzten Gemeinschaftszollkontingente wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; als Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 bis 31 . Dezember 1989 gelten, werden folgende Mengen festgesetzt :

Mitgliedstaaten ex 0603 Rosen, Nelken,

Orchideen,

Gladiolen und Chrysanthemen ( in Stück ) ex 0603 andere Blumen ( in Tonnen ) Benelux 5 302 500 67 Dänemark 10 500 - Bundesrepublik Deutschland 24 648 750 25 Griechenland - - Spanien 10 914 750 258 Frankreich 1 212 750 - Irland 136 500 - Italien 798 000 10 Portugal - - Vereinigtes Königreich 9 476 250 - Insgesamt 52 500 000 360 ( 3 ) Die zweite Rate jedes Kontingents, d . h . 35 000 000 Stück bzw. 237 Tonnen, bildet die entsprechenden Reserven .

( 4 ) Kündigt ein Importeur bevorstehende Einfuhren einer der betreffenden Waren in einen anderen Mitgliedstaat, der bei der ursprünglichen Aufteilung nicht beteiligt war oder seine ursprüngliche Quote ausgenutzt hat und die Teilnahme an dem betreffenden Kontingent beantragt, an, so zieht der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest der Reserve ausreicht .

( 5 ) Unbeschadet des Artikels 3 sind die gemäß Absatz 4 vorgenommenen Ziehungen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gültig .

Artikel 3 ( 1 ) Sobald die Reserve des Zollkontingents gemäß Artikel 2 Absatz 3 zu 80 v . H . oder mehr ausgenutzt ist, teilt die Kommission dies den Mitgliedstaaten mit .

( 2 ) Sie teilt in diesem Fall den Mitgliedstaaten ferner den Zeitpunkt mit, ab dem die Ziehungen auf die Gemeinschaftsreserve entsprechend folgenden Bestimmungen vorzunehmen sind :

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat für eine unter diese Verordnung fallende Ware eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr einschließlich eines Antrags auf präferentielle Teilnahme vor und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Reserve vor .

Die Anträge auf Ziehungen mit Angabe des Datums der Annahme der betreffenden Anmeldungen sind der Kommission unverzueglich zu übermitteln .

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend dem Datum der Annahme der Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats gewährt, soweit die Restmenge ausreicht .

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so überträgt er sie so bald wie möglich auf die Reserve .

Sind die beantragten Mengen höher als die Restmenge der Reserve, so wird diese im Verhältnis der Anträge zugeteilt . Die Mitgliedstaaten werden nach den gleichen Modalitäten von der Kommission darüber unterrichtet .

( 3 ) Binnen einer Frist von drei Werktagen ab dem in Absatz 2 genannten Datum übertragen die Mitgliedstaaten den gesamten Teil ihrer ursprünglichen und gegebenenfalls ihrer zusätzlichen Quote, die bis zu diesem Datum nicht im Sinne des Artikels 5 Absätze 3 und 4 genutzt wurde, auf die Reserve .

Artikel 4 Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß der Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserven, sobald ihr die Mitteilungen übermittelt werden .

Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Umfang dieser Reserven, die nach den in Anwendung von Artikel 3 erfolgten Übertragungen verbleiben .

Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der eine der Reserven ausgeschöpft wird, auf die jeweils verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag an .

Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 3 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an den Gemeinschaftszollkontingenten angerechnet werden können .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren den freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an .

( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt .

Artikel 6 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Antrag mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind .

Artikel 7 Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident G . GENNIMATAS EWG:L000UMBA02.93 FF : 0UAL; SETUP : 01; Höhe : 1639 mm; 455 Zeilen; 12811 Zeichen;

Bediener : HELM Pr .: B;

Kunde : ................................

( 1 ) ABl . Nr . L 133 vom 22 . 5 . 1987, S . 5 .