31988R4048

Verordnung (EWG) Nr. 4048/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 über eine Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben

Amtsblatt Nr. L 356 vom 24/12/1988 S. 0005 - 0006


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4048/88 DES RATES vom 19 . Dezember 1988 über eine Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Der Rat hat am 22 . Dezember 1986 im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 4059/86 ( 3 ) die Ziele und Kriterien einer gemeinschaftlichen Verkehrsinfrastrukturpolitik beschlossen .

Die Verwendung der hierfür in den Haushaltsplänen 1988 und 1989 vorgesehenen Mittel hängt vom Erlaß der vorliegenden Verordnung ab .

Die Obergrenze der Finanzhilfe der Gemeinschaft für jedes in dieser Verordnung vorgesehene Vorhaben ist von der Kommission festzulegen .

Der Europäische Rat von Rhodos am 2. und 3 . Dezember 1988 hat den Rat aufgefordert, vor Jahresende Maßnahmen zu beschließen, die innerhalb der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel für die Unterstützung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben verbleiben .

Mit der Gewährung einer Unterstützung für Verkehrsinfrastrukturvorhaben aus den Haushaltsplänen 1988 und 1989 wird nicht der Beschlußfassung in bezug auf die Vorschläge der Kommission zur Entwicklung einer gemeinschaftlichen Verkehrsinfrastrukturpolitik vorgegriffen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Im Rahmen der in den Haushaltsplänen 1988 und 1989 eingesetzten Mittel gewährt die Gemeinschaft unter den in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Bedingungen eine Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben durch Beteiligung an der Finanzierung folgender Vorhaben :

Aktion 1 :

Studien und Vorarbeiten;

Aktion 2 :

Schaffung eines Netzes für den kombinierten Verkehr Achse UK-Benelux-Modane,

Achse Modane-Turin-Bari, Abschnitte :

- Modane-Turin,

- Bologna-Ancona -Bari;

Aktion 3 :

Anwendung neuer Technologien in der Strassenverkehrsverwaltung,

Informationssystem RDS-TMC im Rhonetal;

Aktion 4 :

Verbesserung der Verbindungen zur Iberischen Halbinsel RN 20, Abschnitte :

- Umgehungsstrasse Foix,

- Salverdun-St . J . de Verges,

N1-Madrid-Burgos, Abschnitt : Manoteras-Continents,

M40, Verteiler Süd-Ost Madrid,

Strecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze, Linha do Norte : Lissabon-Porto und Verbindung mit Vilar Formoso,

Strecke Lissabon-Evora-Madrid;

Aktion 5 :

Ausbau der Verkehrswege in Verbindung mit dem Ärmelkanaltunnel A 20/M 20, Abschnitte :

- Folkestone-Dover,

- Maidstone-Ashford,

RN28, Abschnitt : Abbeville-Roün,

E40, französische Grenze-Veurne;

Aktion 6 :

Bau einer Hochgeschwindigkeitsstrecke im Eisenbahnverkehr zwischen Paris, London, Brüssel, Amsterdam, Köln London-Folkestone,

Brüssel-Aachen;

Aktion 7 :

Verbesserung der Nord-Süd-Transitverbindungen in Irland Ringstrasse in Dublin-Northern Croß Route;

Aktion 8 :

Scanlink,

Elektrifizierung Ringsted-Odense;

Aktion 9 : Ausbau der Transitverbindungen nach Griechenland Autobahn Evzoni-Athen-Korinth, Abschnitte :

- Elefsina-Korinth,

- Malakassa-Inofita,

Strecke Thessaloniki-Idomeni;

Aktion 10 :

Grenzueberschreitende Verbindungen in Grenzgebieten Autobahn Boxmeer-Venlo-Deutschland,

Ringstrasse Luxemburg-Ost;

A k t i o n 11 :

Transalpine Strecken zur Anbindung Italiens Brennerstrecke - zweigleisiger Streckenausbau Verona-Bologna .

Artikel 2 ( 1 ) Die nach dieser Verordnung gewährte Finanzhilfe für die ausgewählten Vorhaben darf 25 v . H . der Gesamtkosten jedes Vorhabens oder der Phase der Vorhaben, für die eine Finanzhilfe gewählt wird, nicht überschreiten . Für Vorstudien zu Bauarbeiten kann sie auf höchstens 50 v . H . erhöht werden .

( 2 ) Die Beiträge aus allen Haushaltsquellen der Gemeinschaft dürfen in der Regel 50 v . H . der Gesamtkosten des Vorhabens oder der Phase des Vorhabens, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, nicht überschreiten, es sei denn, Gemeinschaftsbestimmungen sehen höhere Sätze vor .

( 3 ) Ein Vorschuß von höchstens 40 % des Gemeinschaftsbeitrags kann gewährt werden, um die Durchführung des Vorhabens zu beschleunigen .

( 4 ) Die Höhe des Finanzbeitrags der Gemeinschaft für die Vorhaben nach Artikel 1 wird von der Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt .

Artikel 3 ( 1 ) Wird ein Vorhaben, für das eine Finanzhilfe gewährt wurde, nicht wie vorgesehen durchgeführt oder werden die vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt, so kann die Finanzhilfe durch eine Entscheidung der Kommission gekürzt oder widerrufen werden .

Ungerechtfertigt gezahlte Beträge hat der Begünstigte der Gemeinschaft innerhalb von zwölf Monaten nach Zustellung der genannten Entscheidung zurückzuerstatten .

( 2 ) Unbeschadet der Kontrollen, welche die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Rechts - und Verwaltungsvorschriften vornehmen, und unbeschadet von Artikel 206 a Absatz 1 des Vertrages sowie jeglicher Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 209 Buchstabe c ) des Vertrages führen die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats und die Bediensteten der Kommission oder andere von dieser hierzu beauftragte Personen Nachprüfungen an Ort und Stelle oder Erhebungen über Vorhaben durch, für die eine Finanzhilfe gewährt worden ist . Die Kommission setzt für die Durchführung dieser Nachprüfungen oder Erhebungen Fristen und unterrichtet den Mitgliedstaat im voraus, damit sie jede erforderliche Unterstützung erhält .

( 3 ) Mit den in Absatz 2 genannten Nachprüfungen an Ort und Stelle bzw . Erhebungen soll festgestellt werden,

a ) ob die verwaltungsmässige Abwicklung den Gemeinschaftsvorschriften entspricht;

b ) ob Belege vorhanden sind und diese mit den Vorhaben, für die eine Finanzhilfe gewährt worden ist, übereinstimmen;

c ) unter welchen Bedingungen die Vorhaben durchgeführt und überprüft werden;

d ) ob die durchgeführten Arbeiten den Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfe entsprechen .

( 4 ) Die Kommission kann die Zahlung der Zuschüsse für ein Vorhaben aussetzen, wenn bei einer Kontrolle Unregelmässigkeiten oder eine bedeutende Änderung der Art oder der Bedingungen des Vorhabens, die der Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegt worden ist, festgestellt werden .

Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident Th . PANGALOS ( 1 ) Stellungnahme vom 16 . Dezember 1988 ( noch nicht veröffentlicht ).

( 2 ) Stellungnahme vom 14 . Dezember 1988 ( noch nicht veröffentlicht ).

( 3 ) ABl . Nr . L 378 vom 31 . 12 . 1986, S . 24 .