31988R3893

Verordnung (EWG) Nr. 3893/88 der Kommission vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung

Amtsblatt Nr. L 346 vom 15/12/1988 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0247
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0247


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3893/88 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 1988

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 (2), insbesondere auf Artikel 143,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit den Artikeln 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 sind die bisher fakultativen Bestimmungen der Artikel 137 und 138 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 betreffend Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung endgültig in das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen aufgenommen worden.

Diese Vorschriften können in mancher Hinsicht den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1745/85 (4), angeglichen werden. Es erscheint daher angebracht, alle betreffenden Fälle in einem Rechtsinstrument zu behandeln, und zwar durch eine Änderung der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 mit dem Ziel der Erweiterung ihres Geltungsbereichs.

Ausserdem erscheint es zweckmässig, eine Anpassung bestimmter Verfahrensvorschriften vorzunehmen, die sich aufgrund der Erfahrungen mit der Durchführung der bisherigen Bestimmungen als notwendig erwiesen hat.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

»Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 und der Artikel 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen".

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

»Artikel 1

Diese Verordnung legt die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 50 bis 59 sowie 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83, nachstehend ,Grundverordnung' genannt, fest."

3. Artikel 7 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

»Solange gemäß diesem Artikel noch nicht über den Zollbefreiungsantrag entschieden ist, kann die zuständige Behörde die eingeführten Instrumente oder Apparate vorläufig von den Abgaben freistellen, sofern sich die einführende Anstalt oder Einrichtung verpflichtet, die Abgaben im Falle der Versagung der Abgabenbefreiung zu entrichten."

4. An Artikel 7 Absatz 7 wird folgender Wortlaut angefügt:

»Hat die Kommission den Mitgliedstaat um ergänzende Auskünfte ersucht, um eine Entscheidung treffen zu können, so kann diese Frist um einen Monat verlängert werden, wobei jedoch die Gesamtfrist neun Monate nicht überschreiten darf. In diesem Fall teilt die Kommission dies der zuständigen Behörde, die den Antrag übermittelt hat, innerhalb der ersten sechs Monate mit."

5. Es wird folgender Titel Va eingefügt:

»TITEL Va

ABGABENBEFREIUNG FÜR MEDIZINISCHE INSTRUMENTE UND APPARATE NACH DEN ARTIKELN 63a UND 63b DER GRUNDVERORDNUNG

Artikel 15a

(1) Zur Einlagerung der Abgabenbefreiung für Instrumente und Apparate nach den Artikeln 63a und 63b der Grundverordnung hat der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die Einrichtung oder Organisation liegt.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muß folgende Angaben über die betreffenden Instrumente oder Apparate enthalten:

a) die vom Hersteller verwendete genaue Handelsbezeichnung sowie die vermutliche Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur;

b) Name oder Firma und Anschrift des Herstellers sowie gegebenenfalls des Lieferanten;

c) Ursprungsland;

d) Verwendungsort;

e) Verwendungszweck.

(3) Handelt es sich um eine unentgeltliche Überlassung, so muß der Antrag ferner folgende Angaben enthalten:

a) Name oder Firma und Anschrift des Zuwenders;

b) Bestätigung des Antragstellers, daß

- der Spende der betreffenden Instrumente oder Apparate kein kommerzieller Zweck des Zuwenders zugrunde liegt und

- keine Verbindung zwischen dem Zuwender und dem Hersteller der Instrumente oder Apparate besteht, für die die Befreiung beantragt wurde.

Artikel 15b

(1) Beabsichtigt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, für Instrumente oder Apparate im Sinne des Artikels 63a der Grundverordnung Abgabenbefreiung zu gewähren, so konsultiert sie die übrigen Mitgliedstaaten zu etwaigen in der Gemeinschaft hergestellten gleichwertigen Instrumenten oder Apparaten.

(2) Geht innerhalb einer Frist von vier Monaten keine Antwort bei der anfragenden Behörde ein, so geht diese davon aus, daß in den konsultierten Mitgliedstaaten keine Instrumente oder Apparate hergestellt werden, die den Instrumenten oder Apparaten, für die Abgabenbefreiung beantragt worden ist, gleichwertig sind.

(3) Erweist sich die Viermonatsfrist für die konsultierte Behörde als zu kurz, so teilt sie dies der anfragenden Behörde mit und gibt die Frist an, in der mit ihrer endgültigen Antwort zu rechnen ist; diese Frist darf jedoch höchstens zwei weitere Monate betragen.

(4) Stellt die anfragende Behörde nach Abschluß des Konsultationsverfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 63a Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung erfuellt sind, so gewährt sie die Befreiung; anderenfalls lehnt sie den Antrag ab.

Artikel 15c

Kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, keine Entscheidung nach Artikel 15b treffen, so gelten die Verfahrensvorschriften für wissenschaftliche Instrumente oder Apparate in Artikel 7 Absätze 2 bis 7 sinngemäß.

Artikel 15d

Die Artikel 15a bis 15c gelten sinngemäß für Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile sowie für Werkzeug für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung von Instrumenten oder Apparaten, die nach Artikel 63a Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Grundverordnung abgabenfrei eingeführt worden sind.

Artikel 15e

Artikel 8 gilt sinngemäß."

6. Artikel 16 Absatz 1 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

»(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet der Kommission eine Aufstellung der Instrumente oder Apparate, Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge, deren Preis oder Zollwert 5 000 Ecu übersteigt und für die er die Abgabenbefreiung nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 15b Absatz 4 gewährt oder abgelehnt hat."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 1988

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 1988, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 220 vom 11. 8. 1983, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 167 vom 27. 6. 1985, S. 21.