VERORDNUNG (EWG) Nr. 3883/88 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1988 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats
Amtsblatt Nr. L 346 vom 15/12/1988 S. 0018 - 0018
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3883/88 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1988 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3977/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 über die zulässigen Gesamtfangmengen und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (1988) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3472/88 (4), sieht für 1988 zulässige Gesamtfangmengen für Seezunge vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der zulässigen Gesamtfangmengen unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die zulässige Gesamtfangmenge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die für 1988 zulässige Gesamtfangmenge erreicht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gelten die für 1988 zugeteilten zulässigen Gesamtfangmengen als ausgeschöpft. Der Seezungenfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 1988 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1987, S. 1. (4) ABl. Nr. L 305 vom 10. 11. 1988, S. 12.