31988R3551

Verordnung (EWG) Nr. 3551/88 des Rates vom 14. November 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel und Jordanien

Amtsblatt Nr. L 311 vom 17/11/1988 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0167
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0167
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Verordnung (EWG) Nr. 3551/88 des Rates

vom 14. November 1988

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel und Jordanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko ist vorgesehen, daß bei der Einfuhr von Rosen und Nelken in die Gemeinschaft im Rahmen eines Zollkontingents, das für sämtliche frische Schnittblumen des KN-Code 060310 mit Ursprung in Marokko eröffnet wurde, Präferenzzölle gewährt werden. Diese Tarifvorteile gelten nur für Einfuhren, bei denen bestimmte Preisbedingungen eingehalten werden.

In der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 [1] sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr der genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Zypern, Israel und Jordanien festgelegt. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte auf Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko ausgedehnt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern".

2. In Artikel 1 werden die Worte "aus Zypern, Israel und Jordanien" durch die Worte "aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Zusatzprotokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. Pottakis

[1] ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987, S. 22.

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