11.11.1988 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 306/18 |
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3491/88 DER KOMMISSION
vom 9. November 1988
über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 (2), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise — oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser Allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. November 1988
Für die Kommission
COCKFIELD
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 298 vom 31. 10. 1988, S. 1.
ANHANG
Warenbeschreibung |
Tarifierung KN-Code |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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0304 90 21 oder 0304 90 25 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der Position 0304 und der Unterpositionen 0304 90 21 und 0304 90 25. Das Erzeugnis kann nicht als Fischfilet der Unterposition 0304 10 oder 0304 20 zugewiesen werden (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 0304). |
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3921 90 50 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der Position 3921 und der Unterpositionen 3921 90 und 3921 90 50. Das Erzeugnis wird nicht durch den Wortlaut der Position 3920 erfaßt, weil es mit Metall, Metallcarbiden, Metalloxiden oder Metallcarbiden beschichtet ist. |
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3823 90 99 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der Position 3823 und der Unterpositionen 3823 90 und 3823 90 99. Das Erzeugnis kann nicht in Kapitel 29 eingereiht werden, weil die Bedingungen der Anmerkung 1 Buchstabe e) zu diesem Kapitel nicht erfüllt werden. Das Erzeugnis ist eine Zubereitung der chemischen Industrie, anderweit weder genannt noch inbegriffen. |