31988R3417

Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 der Kommission vom 31. Oktober 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 301 vom 04/11/1988 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0240
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0240
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 26 - 27
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 26 - 27
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 26 - 27
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 26 - 27
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 26 - 27
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 26 - 27
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 26 - 27
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 26 - 27
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 02 Band 04 S. 26 - 27


Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 Der Kommission

vom 31. Oktober 1988

über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1858/88 [2], insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise — oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 1988

Für die Kommission

Cockfield

Vizepräsident

[1] ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

[2] ABl. Nr. L 166 vom 1. 7. 1988, S. 10.

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ANHANG

Warenbezeichnung | Tarifierung KN-Code | Begründung |

(1) | (2) | (3) |

1.Elektromechanisches Mehrzweckgerät zur Verarbeitung von Lebensmitteln mit einem Gesamtgewicht von 9 kg, einer Leistung von 1000 W und einem Arbeitsbehälter mit 3,5 l Fassungsvermögen ausgestattet | 84388099 | Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 sowie nach dem Wortlaut der Position 8438 und der Unterposition 84388099. Dieses Gerät wird aufgrund des großen Fassungsvermögens und seiner Leistung im allgemeinen nicht im Haushalt verwendet und entspricht deshalb nicht dem Wortlaut der Position 8509. |

2.Elektronisches Drucksystem, von digitalen Daten ausgehend | 84729090 | Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 sowie nach dem Wortlaut der Position 8472 und der Unterposition 84729090. Ein Laserstrahl entlädt selektiv eine zuvor aufgeladene elektro-sensible Oberfläche, dem gewünschten Bild entsprechend. Anschließend werden negativ geladene Staubtintenpartikel auf den Photorezeptor aufgebracht, die an den positiv geladenen Bereichen haften bleiben und dem gewünschten Bild entsprechen. Dieses Bild wird nun auf ein positiv geladenes Blatt Papier übertragen und durch ein thermisches Verfahren fixiert. Die Position 9009 kommt nicht in Betracht, da die Drucke ausgehend von digitalen Daten und nicht als Kopien ausgehend von einer Originaldruckvorlage hergestellt werden. |

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