Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3294/88 des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Berichtigung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind
Amtsblatt Nr. L 293 vom 27/10/1988 S. 0001 - 0004
***** VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 3294/88 DES RATES vom 24. Oktober 1988 zur Berichtigung der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2339/88 (2), insbesondere auf die Artikel 64 und 82 des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen, gestützt auf den Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung der Methode für die Angleichung der Bezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Punkt II.1.1 Absatz 2 des Anhangs, auf Vorschlag der Kommission, der dem Rat am 23. Dezember 1985 erstmals und am 5. Juli 1988 erneut unterbreitet wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit seinem Urteil vom 28. Juni 1988 (Rechtssache 7/87 - Kommission gegen Rat) hob der Gerichtshof die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3619/86 (4) auf; er entschied jedoch, daß »die Wirkungen der genannten Verordnung aufrechterhalten bleiben, bis der Rat die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Urteils erlassen hat". Die entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen sind zu treffen. Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften hat in den Jahren 1980 und 1985 entsprechend dem Verfahren zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften die Berichtigungsköffizienten für alle Mitgliedstaaten überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, daß zwischen den in bestimmten Ländern der dienstlichen Verwendung anwendbaren Berichtigungsköffizienten und den bei der Überprüfung ermittelten Berichtigungsköffizienten erhebliche Unterschiede bestehen. Gemäß Artikel 64 des Statuts muß die Äquivalenz der Kaufkraft an den verschiedenen Dienstorten gewährleistet werden. Deshalb ist es notwendig, die Verordnungen, mit denen die Berichtigungsköffizienten für Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich für die Zeit ab 1. Januar 1981 festgesetzt wurden, zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1981 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Dänemark 122,4 Deutschland 99,7 Griechenland 80,7 Frankreich 114,3 Irland 91,3 Italien (ausser Varese) 84,1 Varese 87,1 Niederlande 98,5 Vereinigtes Königreich 103,1 (2) Mit Wirkung vom 16. Mai 1981 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Dänemark 133,2 Griechenland 91,6 Irland 101,8 Italien (ausser Varese) 93,4 Varese 97,3 (3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1981 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Dänemark 125,5 Deutschland 100,0 Griechenland 87,8 Frankreich 113,8 Irland 94,4 Italien (ausser Varese) 85,4 Varese 88,9 Niederlande 96,8 Vereinigtes Königreich 116,9 (4) Mit Wirkung vom 16. November 1981 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Griechenland 95,4 Frankreich 119,7 Irland 103,8 Italien (ausser Varese) 90,9 Varese 92,6 (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Dänemark 128,9 Deutschland 100,8 Niederlande 98,6 Vereinigtes Königreich 120,2 (6) Mit Wirkung vom 16. Mai 1982 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Griechenland 103,6 Irland 109,5 (7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1982 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Dänemark 131,2 Deutschland 111,5 Griechenland 99,0 Frankreich 116,4 Irland 113,7 Italien (ausser Varese) 91,6 Varese 93,8 Niederlande 108,0 Vereinigtes Königreich 124,6 (8) Mit Wirkung vom 16. November 1982 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Griechenland 104,7 Italien (ausser Varese) 99,5 Varese 100,0 (9) Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Dänemark 135,2 Deutschland 111,8 Frankreich 119,7 Irland 116,9 Niederlande 108,4 Vereinigtes Königreich 124,6 (10) Mit Wirkung vom 1. Mai 1983 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient: Griechenland 118,5 (11) Mit Wirkung vom 16. Mai 1983 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land oder Ort dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Italien (ausser Varese) 106,7 Varese 110,0 (12) Mit Wirkung vom 1. Juli 1983 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Dänemark 131,5 Deutschland 111,1 Griechenland 97,0 Frankreich 114,1 Irland 110,5 Italien (ausser Varese) 98,1 Varese 101,1 Niederlande 105,9 Vereinigtes Königreich 114,3 (13) Mit Wirkung vom 16. November 1983 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient: Griechenland 103,9 (14) Mit Wirkung vom 1. Januar 1984 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Dänemark 134,8 Deutschland 112,0 Frankreich 118,5 Irland 115,1 Italien (ausser Varese) 103,8 Varese 106,0 Niederlande 107,7 Vereinigtes Königreich 116,6 (15) Mit Wirkung vom 16. Mai 1984 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Griechenland 114,8 Italien (ausser Varese) 103,8 Varese 112,1 (16) Mit Wirkung vom 1. Juli 1984 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Dänemark 131,6 Deutschland 109,0 Griechenland 93,1 Frankreich 115,4 Irland 112,6 Italien (ausser Varese) 100,9 Varese 103,8 Niederlande 104,1 Vereinigtes Königreich 111,0 (17) Mit Wirkung vom 16. November 1984 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient: Griechenland 98,9 (18) Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Frankreich 118,6 Italien (ausser Varese) 105,0 Varese 107,3 (19) Mit Wirkung vom 16. Mai 1985 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient: Griechenland 107,8 (20) Mit Wirkung vom 1. Juli 1985 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Dänemark 131,6 Deutschland 104,2 Griechenland 90,2 Frankreich 115,5 Irland 113,1 Italien (ausser Varese) 99,8 Varese 102,6 Niederlande 99,4 Vereinigtes Königreich 116,8 Artikel 2 (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1981 werden die gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten für die nachstehend aufgeführten Länder wie folgt festgesetzt: Dänemark 122,4 Deutschland 99,7 Griechenland 80,7 Frankreich 114,3 Irland 91,3 Italien 84,1 Niederlande 98,5 Vereinigtes Königreich 103,1 (2) Mit Wirkung vom 16. Mai 1981 werden die gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten für die nachstehend aufgeführten Länder wie folgt festgesetzt: Dänemark 133,2 Griechenland 91,6 Irland 101,8 Italien 93,4 (3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1981 werden die gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten für die nachstehend aufgeführten Länder wie folgt festgesetzt: Dänemark 125,5 Deutschland 100,0 Griechenland 87,8 Frankreich 113,8 Irland 94,4 Italien 85,4 Niederlande 96,8 Vereinigtes Königreich 116,9 (4) Mit Wirkung vom 16. November 1981 werden die gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten für die nachstehend aufgeführten Länder wie folgt festgesetzt: Griechenland 95,4 Frankreich 119,7 Irland 103,8 Italien 90,9 (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 werden die gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten für die nachstehend aufgeführten Länder wie folgt festgesetzt: Dänemark 128,9 Deutschland 100,8 Niederlande 98,6 Vereinigtes Königreich 120,2 (6) Mit Wirkung vom 16. Mai 1982 werden die gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten für die nachstehend aufgeführten Länder wie folgt festgesetzt: Griechenland 103,6 Irland 109,5 (7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1982 werden die gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten für die nachstehend aufgeführten Länder wie folgt festgesetzt: Dänemark 131,2 Deutschland 111,5 Griechenland 99,0 Frankreich 116,4 Irland 113,7 Italien 91,6 Niederlande 108,0 Vereinigtes Königreich 124,6 (8) Mit Wirkung vom 16. November 1982 werden die gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten für die nachstehend aufgeführten Länder wie folgt festgesetzt: Griechenland 104,7 Italien 99,5 (9) Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 werden die gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten für die nachstehend aufgeführten Länder wie folgt festgesetzt: Dänemark 135,2 Deutschland 111,8 Frankreich 119,7 Irland 116,9 Niederlande 108,4 Vereinigtes Königreich 124,6 (10) Mit Wirkung vom 1. Mai 1983 werden die gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten für die nachstehend aufgeführten Länder wie folgt festgesetzt: Griechenland 118,5 (11) Mit Wirkung vom 16. Mai 1983 werden die gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten für die nachstehend aufgeführten Länder wie folgt festgesetzt: Italien 106,7 (12) Mit Wirkung vom 1. Juli 1983 werden die auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts festgesetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1988. Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS (1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. (2) ABl. Nr. L 204 vom 29. 7. 1988, S. 5. (3) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1981, S. 6. (4) ABl. Nr. L 336 vom 29. 11. 1986, S. 1.