31988R3241

Verordnung (EWG) Nr. 3241/88 des Rates vom 18. Oktober 1988 über die Festsetzung einer Interventionsschwelle für Clementinen im Wirtschaftsjahr 1988/89 für Spanien

Amtsblatt Nr. L 289 vom 22/10/1988 S. 0003 - 0003


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3241/88 DES RATES

vom 18. Oktober 1988

über die Festsetzung einer Interventionsschwelle für Clementinen im Wirtschaftsjahr 1988/89 für Spanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 223/88 (2), insbesondere auf Artikel 16a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wenn in Spanien während der Konvergenzueberprüfungsphase gemäß den geltenden Bestimmungen Interventionsmaßnahmen für Clementinen durchgeführt werden, setzt der Rat nach Artikel 16a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 für das genannte Erzeugnis eine Interventionsschwelle fest, deren Überschreitung im folgenden Wirtschaftsjahr eine Herabsetzung der für Spanien bestimmten Preise zur Folge hat.

In Spanien werden seit dem Wirtschaftsjahr 1987/88 Interventionsmaßnahmen für Clementinen durchgeführt. Es sollte deshalb für dieses Erzeugnis in Spanien eine Interventionsschwelle festgesetzt werden.

Bei der Festsetzung dieser Schwelle sollten die Kriterien angewandt werden, die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für das Wirtschaftsjahr 1988/89 wird für Spanien eine Interventionsschwelle für Clementinen in Höhe von 10 v. H. des Durchschnitts der in den fünf letzten Jahren, für die Angaben vorliegen, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmten Erzeugungen festgelegt.

(2) Die Kommission setzt die in Absatz 1 genannte Interventionsschwelle nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 fest.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. POTTAKIS

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 23 vom 28. 1. 1988, S. 1.