31988R3005

Verordnung (EWG) Nr. 3005/88 des Rates vom 26. September 1988 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen, frisch, geschnitten, mit Ursprung in Zypern (1988/89)

Amtsblatt Nr. L 271 vom 01/10/1988 S. 0007 - 0008


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3005/88 DES RATES

vom 26. September 1988

zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen, frisch, geschnitten, mit Ursprung in Zypern (1988/89)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern und über die Anpassung gewisser Bestimmungen des Abkommens (1) sieht in Artikel 19 vor, daß für Blüten und Blütenknospen, frisch geschnitten, der KN-Codes 0603 10 11 bis 0603 10 69 mit Ursprung in Zypern bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 50 Tonnen herabgesetzte Zollsätze gelten. Diese Menge muß ab dem Inkrafttreten des genannten Protokolls gemäß den Artikeln 18 und 19 um 5 % jährlich erhöht werden und beträgt somit für den Zeitraum 1988/1989 55 Tonnen. Im Rahmen dieses Zollkontingents werden die geltenden Zollsätze nach dem Zeitplan und den Bedingungen der Artikel 5 und 16 des genannten Protokolls schrittweise abgebaut. In den Grenzen dieses Zollkontingents wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die entsprechend dem Protokoll zu dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (2) berechneten Zollsätze an.

Großblütige und kleinblütige Rosen sowie einblütige und mehrblütige Nelken sind nur gemäß den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel und Jordanien (3), zu diesem Kontingent zugelassen, und die Tarifvorteile gelten nur für Einfuhren, bei denen bestimmte Preisbedingungen eingehalten werden. Das betreffende Gemeinschaftszollkontingent ist somit für den Zeitraum vom 1. November 1988 bis 31. Oktober 1989 in Höhe von 55 Tonnen zu eröffnen.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden. Im vorliegenden Fall sollte wegen der geringen Ausnutzung des genannten Kontingents und der Konzentration der Einfuhren auf den Markt von zwei Mitgliedstaaten keine Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen werden, unbeschadet der Vornahme von Ziehungen - unter den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren - von Mengen aus dem Kontingent, die ihrem Bedarf entsprechen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. November 1988 bis 31. Oktober 1989 werden die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft für die nachstehenden Waren mit Ursprung in Zypern geltenden Zollsätze im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents wie folgt ausgesetzt:

1.2.3.4.5 // // // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // Kontingents- menge (in Tonnen) // Kontingents- zollsatz (in %) // // // // // // // // // // // 09.1420 // 0603 10 51 0603 10 53 0603 10 55 0603 10 61 0603 10 65 0603 10 69 0603 10 11 0603 10 13 0603 10 15 0603 10 21 0603 10 25 0603 10 29 // Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: - frisch: - vom 1. November bis 31. Mai - vom 1. Juni bis 31. Oktober // 55 // 15,4 vom 1. November bis 31. Dezember 13,9 vom 1. Januar bis 31. Mai 19,6 vom 1. Juni bis 31. Oktober // // // // //

In den Grenzen dieses Zollkontingents wenden Spanien und Portugal die gemäß den diesbezueglichen Vorschriften des Protokolls zu dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern im Anschluß an den Beitritt Spaniens und Portugals berechneten Zollsätze an.

(2) Die Gewährung des Zollkontingents nach Artikel 1 Absatz 1 kann für großblütige und kleinblütige Rosen sowie für einblütige und mehrblütige Nelken ausgesetzt werden, wenn auf Gemeinschaftsebene festgestellt wird, daß die mit der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 festgelegten Preisbedingungen nicht eingehalten werden.

In diesem Fall führt die Kommission durch Verordnungen für die jeweiligen Waren die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs wieder ein und wendet gegebenenfalls die vorliegende Verordnung zu den Zeitpunkten und für die Waren und Zeiträume, die in den betreffenden Verordnungen angegeben sind, wieder an.

(3) Wenn Einfuhren von Waren dieses Zollkontingents erfolgt sind, oder wenn sie innerhalb einer Frist von höchstens 14 Kalendertagen zu erwarten sind, zieht der betroffene Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest des Kontingents ausreicht.

(4) Nutzt dieser Mitgliedstaat die gezogenen Mengen innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist von 14 Tagen nicht aus, hat er den nicht ausgenutzten Teil sobald wie möglich durch Fernschreiben an die Kommission zurückzuüberweisen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 1 Absatz 3 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihre kumulierten Anteile am Gemeinschaftskontingent angerechnet werden können.

(2) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware den freien Zugang zum Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

(3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an.

(4) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.

Artikel 3

Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren der betreffenden Ware tatsächlich auf das Kontingent angerechnet worden sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. PANGALOS

(1) ABl. Nr. L 393 vom 31. 12. 1987, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 393 vom 31. 12. 1987, S. 37.

(3) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987, S. 22.