VERORDNUNG (EWG) Nr. 2937/88 DER KOMMISSION vom 23. September 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors -
Amtsblatt Nr. L 264 vom 24/09/1988 S. 0044 - 0046
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2937/88 DER KOMMISSION vom 23. September 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 475/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/88 (2), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1930/88 des Rates wurde Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 durch Einführung einer vorläufigen Bilanz für die Versorgung des spanischen Marktes mit Sonnenblumenkernen für das Wirtschaftsjahr und nicht für das Kalenderjahr geändert. Die Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3771/87 (4), sollte deshalb geändert werden. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 wird die jährlich zuzulassende Hoechstmenge der Einfuhr in Spanien von Erzeugnissen oder Gruppen von Erzeugnissen, deren Bilanz Überschüsse aufweist, auf Null festgesetzt. Dies trifft besonders bei Sonnenblumenkernen zu. Die Erstellung einer Versorgungsbilanz für das Wirtschaftsjahr hat deshalb keine negativen Auswirkungen auf die für dieses Erzeugnis auf jährlicher Basis festgesetzte Versorgungsbilanz. Artikel 3, Anhang II Buchstabe B und Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 sollten der Kombinierten Nomenklatur angepasst werden. Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung vom 19. Februar 1988 für Spanien eine vorläufige Versorgungsbilanz gebilligt, die sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988 erstreckt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 470/88 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1133/88 (6), wurde die Hoechstmenge für einige Erzeugnisse des Fettsektors bestimmt, die im selben Zeitraum in Spanien einzuführen und zum freien Verkehr abzufertigen sind. Es sind jetzt noch besondere Vorschriften erforderlich, damit der Änderung des Bezugszeitraums Rechnung getragen wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort »jährlich" gestrichen. 2. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: »(2) Für jede Gruppe von Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) wird die vorläufige Bilanz vor dem 1. Dezember für das folgende Jahr erstellt. Für das unter Buchstabe a) desselben Absatzes genannte Erzeugnis wird die Bilanz für jedes Wirtschaftsjahr vor dem Ende des zweiten Monats des betreffenden Wirtschaftsjahres erstellt." 3. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: »(4) Die endgültige Bilanz wird vor dem 30. April für den abgelaufenen Zeitraum erstellt." 4. In Artikel 2 Absatz 2 wird das Wort »jährlich" gestrichen. 5. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: »(3) Für die Erzeugnisse der Unterpositionen 1201 00 90, 1202 10 90, 1202 20 00, 1203 00 00, 1204 00 90, 1205 00 90, 1206 00 90, 1207 10 90, 1207 20 90, 1207 30 90, 1207 40 90, 1207 50 90, 1207 60 90, 1207 91 90, 1207 92 90, 1207 99 91, 1207 99 99, 1208 10 00 und 1208 90 00 der Kombinierten Nomenklatur, die zu anderen Zwecken als der Ölgewinnung bestimmt sind, gilt jedoch keine Beschränkung. Spanien trifft die Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden kann, daß die betreffenden Erzeugnisse dem vorgesehenen Verwendungszweck tatsächlich zugeführt werden." 6. Anhang II Buchstabe B und Anhang III werden durch die Tabellen im Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Die mit der Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1988 für das Jahr 1988 festgestellte vorläufige Versorgungsbilanz sowie die mit der Verordnung (EWG) Nr. 470/88 festgelegte Hoechstmenge bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien einzuführen und zum freien Verkehr abzufertigen sind, werden bei Feststellung der vorläufigen Versorgungsbilanz für das Wirtschaftsjahr 1988/89 und der Hoechstmenge für Sonnenblumenöl und -kerne geändert, um dem geänderten Bezugszeitraum Rechnung zu tragen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. September 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 47. (2) ABl. Nr. L 170 vom 2. 7. 1988, S. 3. (3) ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 17. (4) ABl. Nr. L 355 vom 17. 12. 1987, S. 17. (5) ABl. Nr. L 47 vom 20. 2. 1988, S. 16. (6) ABl. Nr. L 107 vom 28. 4. 1988, S. 36. ANHANG »ANHANG II B (%) 1.2 // // // Erzeugnis // Ölgehalt // // // Margarine (KN-Code ex 1517 10 90 und ex 1517 90 99 // 82 // // ANHANG III Von der Abgabe nach Artikel 14 befreite Erzeugnisse 1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // 1202 10 90 // Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält, nicht zur Aussaat bestimmt // 1202 20 00 // Ernüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, nicht zur Aussaat bestimmt // 1204 00 90 // Leinsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat bestimmt // ex 1206 00 90 // Sonnenblumenkerne, zu menschlichem Konsum ohne Verarbeitung // 1207 30 90 // Rizinussamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat bestimmt // 1207 40 90 // Sesamsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat bestimmt // 1207 50 90 // Senfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat bestimmt // 1207 99 91 // Hanfsamen, auch geschrotet, nicht zur Aussaat bestimmt // 1515 30 // Rizinusöl und seine Fraktionen // 1515 40 00 // Tungöl (Holzöl) und seine Fraktionen // ex 1515 90 // Andere pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: // // - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln" // //