Verordnung (EWG) Nr. 2775/88 der Kommission vom 7. September 1988 über die Durchführungsvorschriften zu Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates
Amtsblatt Nr. L 249 vom 08/09/1988 S. 0008 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0145
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0145
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2775/88 DER KOMMISSION vom 7. September 1988 über die Durchführungsvorschriften zu Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), insbesondere auf Artikel 5a, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden die Finanzmittel zur Deckung der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung genannten Ausgaben von den Mitgliedstaaten entsprechend dem Bedarf ihrer Zahlstellen bereitgestellt. Nach Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 können die Zinsen von der Gemeinschaft ganz oder teilweise übernommen werden, um etwaigen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die sich für bestimmte Mitgliedstaaten aus der Einführung des neuen Systems ergeben könnten. Nach Prüfung der gegenwärtigen Lage in der Gemeinschaft erscheint es zweckmässig, die Übernahme der Zinskosten durch den Gemeinschaftshaushalt auf vier Mitgliedstaaten zu beschränken. Es empfiehlt sich, eine Formel für die Berechnung der Jahreszinsen festzulegen und die Möglichkeit der monatlichen Zahlung dieser Zinsen vorzusehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Übernahme der Finanzierungskosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Einführung des in Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgesehenen Systems entstanden sind, wird auf 6,8 % p.a. der von Griechenland, Irland, Portugal und Spanien bereitgestellten Mittel beschränkt. (2) Als durchschnittliche Anlagedauer der den Zahlstellen von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel gilt ein Zeitraum von 1,5417 Monaten. Artikel 2 (1) Zur Berechnung des von der Gemeinschaft für ein Haushaltsjahr zu übernehmenden Gesamtbetrags der Zinsen wird folgende Formel verwendet: M × 1,5417 × i 12 Dabei ist: 1.2 // M // = die Ausgaben des Haushaltsjahres insgesamt // 1,5417 // = die durchschnittliche Anlagedauer // i // = der Jahreszinssatz (0,068). (2) Die Zinsen können im Laufe eines Haushaltsjahres mit Hilfe des Koeffizienten von 0,008736 monatlich berechnet werden; der in einem bestimmten Haushaltsjahr erstattungsfähige Gesamtbetrag wird jedoch weiterhin nach der in Absatz 1 genannten Formel berechnet. Artikel 3 Die Verordnung (EWG) Nr. 3187/87 der Kommission (3) wird mit Wirkung vom 16. Oktober 1988 aufgehoben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie wird auf die ab 16. Oktober 1988 geleisteten Ausgaben angewandt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. September 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (3) ABl. Nr. L 304 vom 27. 10. 1987, S. 8.