31988R2673

Verordnung (EWG) Nr. 2673/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bezüglich Versorgungsleistungen auf Flughäfen

Amtsblatt Nr. L 239 vom 30/08/1988 S. 0017 - 0018


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2673/88 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 1988

zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bezueglich Versorgungsleistungen auf Flughäfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (1), insbesondere auf Artikel 2,

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 kann die Kommission Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages durch Verordnung auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anwenden, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen beziehen.

(2) Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen für von Luftfahrt- oder Spezialunternehmen erbrachte Versorgungsleistungen auf Flughäfen wie technische und betriebliche Arbeiten am Boden auf den Flughäfen, die Abfertigung von Fluggästen, Postgut, Fracht und Gepäck auf Flughäfen sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Bordverpflegung können unter bestimmten Umständen den Wettbewerb beschränken und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Es ist daher angebracht, aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse der betroffenen Unternehmen eine Gruppe von Vereinbarungen zu definieren, die - obwohl sie generell nicht wettbewerbsbeschränkend sind - aufgrund ihres wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen könnten.

(3) Diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen können wirtschaftlich vorteilhaft sein, wenn sie die Erbringung guter, regelmässiger und kostengünstiger Leistungen ermöglichen und den Luftfahrtunternehmen und deren Kunden eindeutig zugute kommen.

(4) Gleichwohl sind bestimmte Auflagen erforderlich, damit diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen keine Beschränkungen enthalten, die für die optimale Erbringung dieser Leistungen nicht unerläßlich sind, und damit sie nicht zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs bei diesen Leistungen führen.

(5) Die Freistellung gemäß dieser Verordnung ist daher an die Bedingung zu knüpfen, daß kein Luftfahrtunternehmen durch Vereinbarung gezwungen sein darf, einen bestimmten Leistungserbringer ausschließlich in Anspruch zu nehmen, die Erbringung dieser Leistungen nicht vom Abschluß von Verträgen für andersartige Güter oder Leistungen abhängig sein darf, jedes Luftfahrtunternehmen aus den ihm angebotenen Leistungen diejenigen, die es zu benötigen glaubt, auswählen kann, die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der tatsächlich erbrachten Leistung stehen und sich alle Luftfahrtunternehmen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ohne Vertragsstrafe von solchen Vereinbarungen zurückziehen können.

(6) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 ist festzulegen, daß die vorliegende Verordnung für zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen rückwirkend gilt, sofern sie die Bedingungen dieser Verordnung erfuellen.

(7) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 ist zu regeln, in welchen Fällen die Kommission den Unternehmen die Gruppenfreistellung entziehen kann.

(8) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind, brauchen nicht gemäß der Ratsverordnung Nr. 17 (3) angemeldet zu werden. Bei ernsten Zweifeln können die Unternehmen jedoch die Kommission um eine Erklärung dazu bitten, ob ihre Vereinbarungen mit dieser Verordnung in Einklang stehen.

(9) Diese Verordnung steht der Anwendung von Artikel 86 des Vertrages nicht entgegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 unter den in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklärt, an denen nur zwei

Unternehmen beteiligt sind und die ausschließlich die Erbringung der in Artikel 2 genannten Leistungen betreffen, die auf einem für den internationalen Verkehr zugelassenen Flughafen in der Gemeinschaft von einem Vertragspartner an ein Luftfahrtunternehmen erbracht werden.

Artikel 2

Die gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages gewährte Freistellung gilt für folgende Leistungen:

1. alle technischen und betrieblichen Dienstleistungen, die in der Regel am Boden auf den Flughäfen ausgeführt werden, zum Beispiel die Bereitstellung aller Schriftstücke und die Erteilung aller Auskünfte, die die Besatzung für den Flug benötigt, Arbeiten auf dem Rollfeld einschließlich Be- und Entladen, Sicherheitsmaßnahmen, Wartung des Luftfahrzeugs, Betanken und Abflugvorbereitungen;

2. alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem Empfang von Fluggästen, Post, Fracht und Gepäck sowie die Information der Fluggäste und Besucher, die Abfertigung der Fluggäste und des Gepäcks vor Abflug und nach Ankunft, die Abfertigung und Zwischenlagerung von Fracht und von Post in Verbindung mit den betreffenden Postdiensten;

3. alle Leistungen im Zusammenhang mit der Bordverpflegung einschließlich Zubereitung, Lagerung und Lieferung der Bordverpflegung sowie die Wartung der Bordverpflegungseinrichtungen und -geräte.

Artikel 3

Die gewährte Freistellung gilt nur, wenn

1. die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ein Luftfahrtunternehmen nicht dazu verpflichten, einige oder alle der in Artikel 2 genannten Versorgungsleistungen ausschließlich von einem bestimmten Anbieter abzunehmen;

2. die Erbringung der in Artikel 2 genannten Versorgungsleistungen nicht an den Abschluß von Verträgen oder die Annahme von Gütern oder Leistungen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch zu den in Artikel 2 genannten Gütern oder Leistungen in Beziehung stehen, oder an den Abschluß ähnlicher Verträge über Leistungen auf anderen Flughäfen geknüpft ist;

3. die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ein Luftfahrtunternehmen nicht daran hindern, unter den ihm von einem Unternehmen angebotenen Versorgungsleistungen die ihm zusagenden auszuwählen und ähnliche oder andere Leistungen von einem anderen Unternehmen erbringen zu lassen oder sie selbst zu übernehmen;

4. der Erbringer von Versorgungsleistungen nicht auf unmittelbare oder mittelbare Weise Preise oder sonstige Bedingungen fordert, die nicht in angemessenem Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Leistungen stehen oder in anderer Weise unangemessen sind;

5. der Erbringer von Versorgungsleistungen allen seinen Abnehmern gegenüber gleiche Bedingungen für vergleichbare Leistungen anwendet;

6. jedes Luftfahrtunternehmen Verträge mit einem Erbringer von Versorgungsleistungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten ohne Vertragsstrafe beenden kann.

Artikel 4

Die Kommission kann den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 entziehen, wenn sie feststellt, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung, ein Beschluß oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise doch bestimmte Auswirkungen hat, die mit den Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 3 unvereinbar oder gemäß Artikel 86 des Vertrages verboten sind.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt rückwirkend für zur Zeit ihres Inkrafttretens bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung erfuellt waren.

Sie gilt bis zum 31. Januar 1991.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 1988

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 138 vom 28. 5. 1988, S. 9.

(3) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.