31988R2660

Verordnung (EWG) Nr. 2660/88 der Kommission vom 26. August 1988 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 237 vom 27/08/1988 S. 0023 - 0023


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2660/88 DER KOMMISSION

vom 26. August 1988

zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1), insbesondere auf Protokoll Nr. 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4186/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1988) (2), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Bestimmungen von Artikel 15 des obengenannten Kooperationsabkommens und des Protokolls Nr. 1 dürfen die in Artikel 1 aufgeführten Waren im Rahmen eines jährlichen Plafonds von 49 315 Tonnen zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden; bei dessen Überschreitung können die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wiedererhoben werden.

Die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in Jugoslawien in die Gemeinschaft haben obenstehenden Plafond erreicht. Die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert die Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 30. August bis 31. Dezember 1988 sind bei der Einfuhr nachstehender Waren mit Ursprung in Jugoslawien in die Gemeinschaft die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze anzuwenden:

1.2.3 // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // 01.0030 // 3105 // Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1983, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 400 vom 31. 12. 1987, S. 6.