31988R2658

Verordnung (EWG) Nr. 2658/88 der Kommission vom 25. August 1988 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1988/89 im Weinsektor geltenden Referenzpreise

Amtsblatt Nr. L 237 vom 27/08/1988 S. 0018 - 0020


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2658/88 DER KOMMISSION

vom 25. August 1988

zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1988/89 im Weinsektor geltenden Referenzpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisatin für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2253/88 (2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sieht die jährliche Festsetzung eines Referenzpreises für Rotwein und eines Referenzpreises für Weißwein vor. Bei der Festsetzung dieser Referenzpreise wird von den Orientierungspreisen der für die Gemeinschaftserzeugung repräsentativsten Tafelrotweine und Tafelweißweine ausgegangen, denen die Kosten hinzugerechnet werden, die entstehen, wenn Gemeinschaftswein auf die gleiche Vermarktungsstufe wie eingeführter Wein gebracht wird.

Die repräsentativsten Tafelweinarten der Gemeinschaftserzeugung sind die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 definierten Weinarten R I und A I. Die für sie geltenden und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2254/88 des Rates (3) aufgeführten Orientierungspreise entsprechen denen des vorhergehenden Wirtschaftsjahres.

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 werden auch für Traubensaft (einschließlich Traubenmost) der Unterpositionen 2009 60 und 2204 30 91 der Kombinierten Nomenklatur, für Traubensaft (einschließlich konzentrierten Traubenmost) der Unterposition 2009 60, 2204 30 91 und 2204 30 99 der Kombinierten Nomenklatur, für mit Alkohol stummgemachten Most aus frischen Weintrauben im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstabe a) des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, für Brennweine im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstabe b) des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur und für Likörweine im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstabe c) des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur Referenzpreise festgesetzt.

Da für bestimmte Erzeugnisse im Hinblick auf ihre besonderen Merkmale oder ihren besonderen Verwendungszweck besondere Referenzpreise festzusetzen sind, müssen ferner für aus den Rebsorten Riesling und Sylvaner hervorgegangene Weine sowie für die Likörweine, die zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als denjenigen der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur bestimmt sind, Referenzpreise festgesetzt werden. Schließlich müssen den normalen Verarbeitungskosten entsprechende Pauschbeträge festgesetzt werden, damit die Referenzpreise der verschiedenen Erzeugnisse hierum erhöht werden können, wenn diese Erzeugnisse in Behältern von bis zu zwei Litern oder in Behältnissen von mehr als 2 Litern und höchstens 20 Litern aufgemacht werden.

Die für den Hektoliter festgesetzten Referenzpreise der Likörweine müssen unter Berücksichtigung der Höhe der in der Gemeinschaft für das betreffende Erzeugnis angewandten Preise festgesetzt werden. Bestimmte Likörweine der Unterpositionen 2204 21 35, 2204 21 39, 2204 29 35 und 2204 29 39 der Kombinierten Nomenklatur sind durch einen Gehalt an Gesamttrockenstoff gekennzeichnet, der die als normal angesehenen Grenzen übersteigt. In Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 3 Buchstabe B des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur werden diese Likörweine nicht der ihrem jeweiligen Alkoholgehalt entsprechenden Kategorie, sondern der nächstfolgenden Kategorie zugewiesen. Bei diesen Weinen muß also ein Referenzpreis eingehalten werden, der über dem Referenzpreis liegt, der für die ihrem Alkoholgehalt entsprechende Kategorie festgesetzt worden ist. Ferner gilt vorstehender Mechanismus nicht für bestimmte konkurrierende Likörweine der Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur. In Anbetracht der Einfuhren dieser Weine sind dafür Referenzpreise festzusetzen, die gewährleisten, daß diese verschiedenen Likörweine gleichbehandelt werden.

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 fünfter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 kann der Referenzpreis für aussereuropäische Gebiete der Gemeinschaft angepasst werden. Die Marktlage erfordert diese Anpassung derzeit nur in dem überseeischen französischen Departement Réunion.

Die Kosten - mit Ausnahme von Schwund -, die entstehen, wenn Gemeinschaftswein auf die gleiche Vermarktungsstufe wie eingeführter Wein gebracht wird, und die nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 344/79 des Rates (4) zu ermitteln sind, können pauschal geschätzt werden. Diese Kosten haben sich wie die übrigen berücksichtigten Faktoren seit der letzten Festsetzung nicht erhöht.

Es ist angebracht, bei der Festsetzung der Referenzpreise die in der Verordnung (EWG) Nr. 344/79 genannten Kriterien zu berücksichtigen. In Anbetracht der Ziele der gemeinschaftlichen Weinpolitik und des Beitrags, den die Gemeinschaft zur harmonischen Entwicklung des Welthandels leisten möchte, sind die Referenzpreise für das Wirtschaftsjahr 1988/89 in Höhe der Referenzpreise des vorhergehenden Wirtschaftsjahres festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1988/89 werden die Referenzpreise wie folgt festgesetzt:

A. Erzeugnisse der Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur:

1. Rotwein und Roséwein:

4,48 ECU je % vol Alkohol/hl;

2. Weißwein, anderer als der unter Ziffer 3 genannte:

4,23 ECU je % vol Alkohol/hl;

3. Weißwein, der unter der Bezeichnung der Rebsorten Riesling und Sylvaner eingeführt wird:

89,63 ECU/hl;

4. Brennwein im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstabe b) des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur:

2,61 ECU je % vol Alkohol/hl;

5. mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Trauben im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstabe a) des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur:

2,80 ECU je % vol Gesamtalkoholgehalt/hl;

6. Likörwein im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstabe c) des Kapitels 22 der nachstehenden Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur:

a) 2204 21 35, 2204 21 39, 2204 29 35 und 2204 29 39: 69 ECU/hl,

b) ex 2204 21 41, 2204 21 49, ex 2204 29 41 und 2204 29 49:

aa) mit 15 % vol und mehr als 130 g, jedoch höchstens 330 g Gesamttrockenstoff im Liter: 69 ECU/hl,

bb) anderer: 75,20 ECU/hl;

c) ex 2204 21 51, 2204 21 59, ex 2204 29 51 und 2204 29 59: 92 ECU/hl;

d) 2204 21 90 und 2204 29 90: 99,30 ECU/hl;

7. Likörwein im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstabe c) des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, der zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als denen der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur bestimmt ist:

a) 2204 21 35, 2204 21 39, 2204 29 35 und 2204 29 39: 60,60 ECU/hl;

b) ex 2204 21 41, 2204 21 49, ex 2204 29 41 und 2204 29 49: 64,80 ECU/hl;

c) ex 2204 21 51, 2204 21 59, ex 2204 29 51 und 2204 29 59: 78,40 ECU/hl;

d) 2204 21 90 und 2204 29 90: 86,70 ECU/hl.

B. Die Referenzpreise für die unter Buchstabe A Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnisse werden um 1 ECU je % vol Alkohol/hl erhöht, wenn der Wein in das französische überseeische Departement Réunion eingeführt wird.

C. Erzeugnisse der Unterpositionen 2009 60, 2204 30 91 und 2204 30 99 der Kombinierten Nomenklatur:

1. Traubensaft (einschließlich Traubenmost), auch konzentriert, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger, der unter die Unterpositionen 2009 60, 2204 30 91 und 2204 30 99 der Kombinierten Nomenklatur fällt:

a) weiß: 3,84 ECU je % vol potentieller Alkoholgehalt/hl,

b) anderer: 4,07 ECU je % vol potentieller Alkoholgehalt/hl;

2. Traubensaft (einschließlich Traubenmost), auch konzentriert, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen, der unter die Unterpositionen 2009 60, 2204 30 91 und 2204 30 99 der Kombinierten Nomenklatur fällt:

a) weiß: 3,84 ECU je % vol potentieller Alkoholgehalt/hl,

b) anderer: 4,07 ECU je % vol potentieller Alkoholgehalt/hl.

D. Der Pauschbetrag, der für die unter Buchstabe A Ziffern 1, 2, 3 und 6 genannten Erzeugnisse hinzuzufügen ist, wird

- bei Aufmachungen in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger auf 42,30 ECU/hl,

- bei Aufmachungen in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern und höchstens 20 Litern auf 21,15 ECU/hl

festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 35.

(3) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 40.

(4) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 67.