31988R2475

Verordnung (EWG) Nr. 2475/88 der Kommission vom 5. August 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 720/88 zur Festsetzung der Höchstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Portugal zum freien Verkehr abzufertigen und in dieses Land einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988

Amtsblatt Nr. L 213 vom 06/08/1988 S. 0017 - 0017


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2475/88 DER KOMMISSION

vom 5. August 1988

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 720/88 zur Festsetzung der Hoechstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Portugal zum freien Verkehr abzufertigen und in dieses Land einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 476/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Portugal zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1920/87 (2), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1184/86 der Kommission vom 21. April 1986 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der in Portugal zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1726/87 (4), wird für bestimmte Erzeugnisse des Fettsektors jährlich eine Versorgungsbilanz erstellt. Die Bilanz für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988 wurde mit der Entscheidung der Kommission vom 18. März 1988 festgelegt. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1184/86 ist diese Bilanz nötigenfalls vierteljährlich zu überprüfen. Damit den der Kommission vorliegenden neuen statistischen Angaben über Erzeugung und Verbrauch dieser Erzeugnisse vollständig Rechnung getragen wird, ist die genannte Bilanz zu ändern und die Verordnung (EWG) Nr. 720/88 der Kommission (5) anzupassen, mit der für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988 die Hoechstmenge der in Portugal einzuführenden und zum Verbrauch abzufertigenden Erzeugnisse des betreffenden Sektors bestimmt wurde.

Der Verwaltungsausschuß für Fette hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 720/88 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Zahlen »65 000" und »110 000" durch die Zahlen »85 000" und »126 000" ersetzt;

2. In Absatz 2 werden die Zahlen »65 000" und »98 000" durch die Zahlen »85 000" und »114 000" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 51.

(2) ABl. Nr. L 183 vom 3. 7. 1987, S. 18.

(3) ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 23.

(4) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1987, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 74 vom 19. 3. 1988, S. 47.