Verordnung (EWG) Nr. 2202/88 der Kommission vom 22. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates
Amtsblatt Nr. L 195 vom 23/07/1988 S. 0054 - 0054
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2202/88 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1109/88 (2), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 7, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1110/88 (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission (5) wurden die Durchführungsbestsimmungen für die Anwendung der Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 zusammengefasst. Einige neue Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88, welche die Berechnung der Abgabe betreffen, wurden rückwirkend, ab dem vierten Anwendungszeitraum der Regelung, angewandt. Den sich daraus für die Frist hinsichtlich der Abgabenerhebung ergebenden Auswirkungen sollte Rechnung getragen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 15 Absatz 6 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt: »Für den vierten Zwölfmonatszeitraum wird die in Absatz 4 erster und zweiter Unterabsatz und in Absatz 5 genannte Frist von drei Monaten auf fünf Monate verlängert." 2. In Artikel 16 - Absatz 2 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt: »Für den ersten Zwölfmonatszeitraum wird die im vorstehenden Unterabsatz genannte Frist von drei Monaten jedoch bis zum 15. November 1985 verlängert."; - erhält der zweite Unterabsatz von Absatz 3 folgende Fassung: »Für den vierten Zwölfmonatszeitraum wird die im vorstehenden Unterabsatz genannte Frist von vier Monaten jedoch auf sechs Monate verlängert.". 3. In Artikel 19 Absatz 3 wird der vierte Gedankenstrich wie folgt ergänzt: »Für den vierten Zwölfmonatszeitraum jedoch wird die Frist von drei Monaten bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 6 dritter Unterabsatz auf fünf Monate verlängert." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juli 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 27. (3) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13. (4) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 28. (5) ABl. Nr. L 139 vom 4. 6. 1988, S. 12.