31988R2024

Verordnung (EWG) Nr. 2024/88 des Rates vom 23. Juni 1988 zur fünften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände

Amtsblatt Nr. L 179 vom 09/07/1988 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0106


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2024/88 DES RATES

vom 23. Juni 1988

zur fünften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 werden die Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1555/88 (3), enthält Grundregeln für den Fang und die Anlandung von biologischen Meeresschätzen aus Gemeinschaftsgewässern.

Mit Schleppnetzen eingebrachte Kaisergranatfänge enthalten keine ausgewählten Grössen, sondern Kaisergranat ganz unterschiedlicher Länge. Aus diesem Grunde sollten die Mindestanlandungsgrössen für Kaisergranat auf die Grössen herabgesetzt werden, bei denen 25 % der gefischten Kaisergranate in Region 2 im Schleppnetz verbleiben; davon ausgenommen sind Skagerrak und Kattegat, wo die Mindestanlandungsgrössen auf der Grundlage trilateraler Beratungen mit Norwegen und Schweden festgelegt werden, sowie die Nordsee. Die vorgeschriebenen Mindestanlandungsgrössen für Kaisergranat in Region 3 entsprechen bei Berücksichtigung der erweiterten Mindestmaschenöffnung bereits diesem Maßstab und sollten daher nicht geändert werden.

Ausgehend von den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten ließe sich die Bewirtschaftung der Kaisergranat- und Kabeljaubestände in der Irischen See zweckmässiger gestalten, wenn die Dezimierung der Kaisergranatbestände durch den Kabeljau auf ein Mindestmaß beschränkt werden könnte. Die Beibehaltung einer Mindestanlandungsgrösse von 45 cm für Kabeljau, der während der letzten drei Monate des Jahres in der Irischen See gefangen wird, ist daher nicht länger angebracht.

Die Bestimmungen über die Nichtanwendung von Mindestanlandungsgrössen auf Fänge geschützter Arten, die mit kleinmaschigen Netzen eingebracht und nicht sortiert wurden, müssen klarer gestaltet werden.

Die wissenschaftlichen Bezeichnungen einiger Arten müssen in Übereinstimmung mit der neuesten wissenschaftlichen Nomenklatur geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 9 wird gestrichen.

2. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

»a) für Fänge geschützter Arten, die entsprechend den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 eingebracht und nicht von den zulässigen Zielarten getrennt wurden und die weder für den Nahrungsverbrauch verkauft, feilgehalten noch zum Kauf angeboten werden;".

3. In den Anhängen I und II wird die wissenschaftliche Bezeichnung »Solea solea" durch »Solea vulgaris" ersetzt.

In Anhang I wird die wissenschaftliche Bezeichnung »Clupea sprattus" durch »Sprattus sprattus" und die wissenschaftliche Bezeichnung »Leander adspersus" durch »Palämon adspersus" ersetzt.

4. In Anhang II wird Fußnote 1 gestrichen.

5. In Anhang III werden die Rubriken für ganzen Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und für Kaisergranatschwänze durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. von GELDERN

(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 140 vom 7. 6. 1988, S. 1.

ANHANG

1.2.3.4 // // // // // Ganzer Kaisergranat (Nephrops norvegicus) // 2 // Nur Skagerrak und Kattegat // 40 mm Panzerlänge 130 mm Gesamtlänge // // // // // // 2 // Ausser westlich Schottlands und Irische See (ICES-Abteilungen VI a und VII a) und Skagerrak und Kattegat // 25 mm Panzerlänge 85 mm Gesamtlänge // // // // // // 2 // Westlich Schottlands und Irische See (ICES-Abteilungen VI a und VII a) // 20 mm Panzerlänge 70 mm Gesamtlänge // // // // // // 3 // // 20 mm Panzerlänge 70 mm Gesamtlänge // // // // // Kaisergranatschwänze // 2 // Nur Skagerrak und Kattegat // 72 mm // // // // // // 2 // Ausser westlich Schottlands und Irische See (ICES-Abteilungen VI a und VII a) und Skagerrak und Kattegat // 46 mm // // // // // // 2 // Westlich Schottlands und Irische See (ICES-Abteilungen VI a und VII a) // 37 mm // // // // // // 3 // // 37 mm