31988R1970

Verordnung (EWG) Nr. 1970/88 des Rates vom 30. Juni 1988 über den Dreieckverkehr im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs und des Standard-Austausch-Verkehrs

Amtsblatt Nr. L 174 vom 06/07/1988 S. 0001 - 0008


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1970/88 DES RATES

vom 30. Juni 1988

über den Dreieckverkehr im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs und des Standard-Austausch-Verkehrs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2458/87 (2), mit der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 festgelegt wurden, gilt als Dreieckverkehr die Regelung, bei der die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Eingangsabgaben in einem anderen Mitgliedstaat als dem erfolgt, aus dem die Waren der vorübergehenden Ausfuhr ausgeführt worden sind. Diese Regelung sollte auch im Standardaustauschverkehr ohne vorzeitige Einfuhr Anwendung finden.

Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 können die Veredelungserzeugnisse von einer anderen in der Gemeinschaft ansässigen Person im Rahmen des Veredelungsverkehrs zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sofern diese das Einverständnis des Inhabers der Bewilligung besitzt und die Voraussetzungen für die Bewilligung erfuellt sind. Es ist festzulegen, daß dieses Einverständnis mit der Beantragung eines Informationsblatts INF 2 gegeben ist.

Hinsichtlich der Erhebung von Zöllen und Angaben sind für den Dreiecksverkehr einige besondere Regeln vorzusehen.

Die Zollbehörde des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr muß über alle Angaben verfügen, die zur ordnungsgemässen Durchführung des Veredelungsverkehrs erforderlich sind. So müssen ihr insbesondere sämtliche Daten vorliegen, derer es zur vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Eingangsabgaben für Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren bedarf. Andernfalls wäre die einheitliche Anwendung der Regeln für den Dreieckverkehr im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs nicht gewährleistet.

Um all diesen Erfordernissen gerecht zu werden, empfiehlt es sich, ein Verfahren für die gegenseitige Unterrichtung der Zollbehörden der beteiligten Mitgliedstaaten einzuführen. Zu diesem Zweck ist ein gemeinschaftliches Informationsverfahren vorzusehen.

Da der Ausschuß für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung zu dem von der Kommission vorgelegten Verordnungsentwurf keine Stellungnahme abgegeben hat, obliegt es dem Rat, die nötigen Vorschriften zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die zur Erteilung der Bewilligung befugte Zollbehörde lässt den Dreieckverkehr wie folgt zu:

a) entweder im Rahmen der Bewilligung des Veredelungsverkehrs nach Artikel 3 oder 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2458/87;

b) oder auf einen vom Inhaber der Bewilligung nach Erteilung der Bewilligung, aber vor Überführung der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzwaren in den zollrechtlich freien Verkehr gestellten besonderen Antrag.

(2) Der Dreieckverkehr wird nicht zugelassen im Falle eines Standardaustauschverkehrs mit vorzeitiger Einfuhr.

Artikel 2

(1) Unbeschadet des Artikels 7 ist bei Inanspruchnahme des Dreieckverkehrs das Informationsblatt mit der Bezeichnung »Informationsblatt INF 2" zu verwenden, dessen Vordruck dem Muster und den Vorschriften im Anhang entspricht.

(2) Das Informationsblatt INF 2 besteht aus einem Original und einer Durchschrift. Original und Durchschrift sind gleichzeitig bei der Zollstelle vorzulegen, bei der die Anmeldung zur Überführung in den Veredelungsverkehr abgegeben wird oder wurde.

(3) Der Antrag auf Ausstellung des Informationsblatts INF 2 gilt als Einverständnis des Inhabers der Bewilligung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86.

Artikel 3

(1) Die Zollstelle, bei der die Anmeldung zur Überführung in den Veredelungsverkehr abgegeben wird oder wurde, fertigt das Original und die Durchschrift des Informationsblatts INF 2 aus. Sie behält die Durchschrift und händigt dem Anmelder das Original aus.

(2) Soll die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzwaren in mehreren Sendungen über verschiedene Zollstellen erfolgen, so stellt die Zollstelle, bei der die Anmeldung zur Überprüfung in den Veredelungsverkehr abgegeben wird oder wurde, auf Antrag des Inhabers der Bewilligung für die in den Veredelungsverkehr übergeführte Warenmenge mehrere Informationsblätter INF 2 aus.

(3) Ist die Zollstelle, bei der die Anmeldung zur Überführung in den Veredelungsverkehr abgegeben wird oder wurde, der Meinung, daß die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr bestimmte auf dem Informationsblatt nicht vorgesehene Angaben zu der Bewilligung benötigen, so trägt sie diese Angaben auf dem Informationsblatt ein.

(4) Das Original des Informationsblatts INF 2 wird bei der Zollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen (Ausgangszollstelle), vorgelegt. Diese Zollstelle bestätigt den Ausgang aus dem Zollgebiet auf dem Original und gibt es der Person, die es vorgelegt hat, zurück.

Artikel 4

(1) Die Zollstelle, bei der die Anmeldung zur Überführung in den Veredelungsverkehr abgegeben wird oder wurde und die das Informationsblatt INF 2 auszustellen hat, gibt in Feld 16 an, welche Mittel und Wege zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.

(2) Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die in Absatz 1 genannte Zollstelle diese Gegenstände durch Anbringen ihres Zollverschlusses entweder an den Gegenständen selbst, wenn sich diese dazu eignen, oder an der Verpackung, die auf diese Weise verschlußsicher gemacht wird.

Ein Aufkleber mit dem Dienststempelabdruck der Zollstelle und den Kenndaten der Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen hinzugefügt, so daß sie nicht ausgetauscht werden können.

(3) Die Muster und Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die gemäß Absatz 2 durch Verschluß gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren mit unverletztem Verschluß wieder vorzulegen hat.

(4) Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, wenn die Zollstelle das Informationsblatt INF 2 ausgestellt hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem die gebührende Gewähr bietenden Umschlag übergeben.

Artikel 5

(1) Bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr legt der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzwaren der Zollbehörde des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr das Original des Informationsblatts INF 2 sowie gegebenenfalls die in Artikel 4 Absätze 3 und 4 aufgeführten Beweismittel zur Feststellung der Nämlichkeit vor.

(2) Werden die Veredelungserzeugnisse oder die Ersatzwaren in einer Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder sollen sie in mehreren Sendungen bei ein- und derselben Zollstelle in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, so schreibt diese Zollstelle auf dem Original des Informationsblatts INF 2 die Mengen von Waren der vorübergehenden Ausfuhr ab, die den in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen von Veredelungserzeugnissen oder Ersatzwaren entsprechen. Das vollständig erledigte Informationsblatt INF 2 wird der Anmeldung beigefügt, auf die es sich bezieht. Andernfalls wird es dem Anmelder zurückgegeben, und es wird in Feld 44 des in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1900/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Ausfuhr- und Einfuhranmeldungen (1) vorgesehenen Vordrucks IM ein entsprechender Vermerk eingetragen.

(3) Werden die Veredelungserzeugnisse oder die Ersatzwaren in mehreren Sendungen bei verschiedenen Zollstellen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, ohne daß Artikel 3 Absatz 2 angewandt worden ist, so stellt die Zollstelle, bei der die erste Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgegeben wird, auf Antrag des Anmelders als Ersatz für das ursprüngliche Informationsblatt INF 2 Informationsblätter INF 2 entsprechend den Mengen der noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren der vorübergehenden Ausfuhr aus. Sie vermerkt auf dem oder den Ersatzblättern die Nummer des ursprünglichen Informationsblatts und die Zollstelle, die es ausgestellt hat. Die auf dem oder den Ersatzblättern angegebenen Mengen werden auf die Mengen des ursprünglichen Informationsblattes INF 2 angerechnet, das der ersten Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beigefügt wird, sobald es durch diese Angaben vollständig erledigt ist. Jedes vollständig erledigte Ersatzblatt wird der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beigefügt, auf die es sich bezieht.

Artikel 6

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Informationsblatts INF 2 kann der Inhaber der Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs bei der Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen. Die Zollstelle gibt dem Antrag statt, wenn nachgewiesen wird, daß die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, für die das Duplikat beantragt wird, noch nicht wiedereingeführt worden sind.

Das Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

»DUPLICADO", »DUPLIKAT", »DUPLIKAT", »ANTIGRAFO", »DUPLICATE", »DUPLICATA", »DUPLICATO", »DUPLICAAT", »SEGUNDA VIA".

Artikel 7

Für bestimmte Dreieckverkehre können vereinfachte Informations- und Kontrollverfahren angewandt werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für einen bestimmten Verkehr geplanten Verfahren vorher mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

Die der Kommission mitgeteilten vereinfachten Verfahren dürfen angewandt werden, sofern die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der geplanten Verfahren mitteilt, daß Einwände gegen die Anwendung erhoben werden.

Artikel 8

(1) Im Rahmen des Dreieckverkehrs zwischen zwei Mitgliedstaaten werden für den Fall, daß im Warenverkehr zwischen diesen Mitgliedstaaten

a) Zölle, Abgaben gleicher Wirkung oder sonstige Abgaben erhoben werden, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen eingeführt wurden oder gegebenenfalls in einer Beitrittsakte vorgesehen sind,

oder

b) Beträge gewährt werden, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen eingeführt wurden oder gegebenenfalls in einer Beitrittsakte vorgesehen sind,

diese Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, sonstigen Abgaben oder Beträge, ausgenommen Währungsausgleichsbeträge, unter denselben Bedingungen entrichtet oder gewährt, als ob die Waren der vorübergehenden Ausfuhr vor ihrer Überführung in den Veredelungsverkehr aus dem Ausfuhrmitgliedstaat in den Mitgliedstaat der Wiedereinfuhr verbracht und dort in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

(2) Die Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, sonstigen Abgaben oder Beträge nach Absatz 1 werden für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse in den Mitgliedstaat der Wiedereinfuhr von diesem erhoben oder gewährt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, sonstigen Abgaben oder Beträge werden von der Person entrichtet bzw. der Person gewährt, die im Falle der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr zur Entrichtung der Zollschuld verpflichtet wäre.

(3) Für die Differenzverzollung nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 gelten die Waren der vorübergehenden Ausfuhr als durch den Mitgliedstaat der Wiedereinfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt.

(4) In den Fällen nach Absatz 2 und 3 sind die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzwaren zum zollrechtlich freien Verkehr geltenden Bemessungsgrundlagen heranzuziehen.

(5) Das gemäß Absatz 3 ermittelte Ergebnis der Differenzverzollung wird um die Beträge erhöht oder vermindert, die vom Ausfuhrmitgliedstaat im Falle der unmittelbaren Versendung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in den Wiedereinfuhrmitgliedstaat erhoben oder gewährt worden wären.

Bei dieser etwaigen Berichtigung werden die bei der vorübergehenden Ausfuhr bereits angewandten Währungsausgleichsbeträge sowie andere Beträge nicht berücksichtigt.

Die Beträge sind in die Währung des Mitgliedstaats der Wiederausfuhr anhand des für die Ermittlung des Zollwerts geltenden Wechselkurses umzurechnen, der zu dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt gilt.

Artikel 9

Um den Mitgliedstaaten die Berechnungen nach Artikel 8 zu erleichtern, veröffentlicht die Kommission Beispiele in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 10

Die Zollbehörde des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr ist befugt, die Zollbehörde, die das Informationsblatt INF 2 ausgestellt hat, zu ersuchen, die Echtheit des Informationsblatts, die Richtigkeit der Angaben und gegebenenfalls der zusätzlichen Angaben nachträglich zu überprüfen.

Diesem Ersuchen wird so schnell wie möglich nachgekommen.

Artikel 11

Das Informationsblatt INF 2 kann auch dann verwendet werden, wenn die vorübergehende Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen oder Ersatzwaren bei verschiedenen Zollstellen ein- und desselben Mitgliedstaats abgewickelt werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Verfahren vorsehen.

Artikel 12

Das auf einem Vordruck nach dem Muster im Anhang der Richtlinie 76/447/EWG (1) ausgestellte Informationsblatt INF 2 kann noch bis zum 30. Juni 1989 verwendet werden. In diesem Fall sind die Anmerkungen zu dem Informationsblatt INF 2 im Anhang der vorliegenden Verordnung anwendbar.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1988.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ch. SCHWARZ-SCHILLING

(1) ABl. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 230 vom 17. 8. 1987, S. 1.

(1) AVl. Nr. L 179 oom 11. 7. 1985, S. 4.

(1) ABl. Nr. L 121 vom 8. 5. 1976, S. 52.