Verordnung (EWG) Nr. 1925/88 der Kommission vom 30. Juni 1988 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für Juli 1988
Amtsblatt Nr. L 169 vom 01/07/1988 S. 0021 - 0022
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1925/88 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1988 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für Juli 1988 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1353/86 (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 wird der Mindestpreis, den die Verarbeiter dem Erzeuger zahlen müssen, auf der Grundlage des Ankaufspreises der Güteklasse II, zuzueglich 5 % des Grundpreises, berechnet. Dieser Mindestpreis wird vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres festgesetzt. Der Rat hat die Grund- und Ankaufspreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1988/89 noch nicht festgesetzt. Die Kommission sieht sich deshalb in Wahrnehmung der ihr mit dem Vertrag auferlegten Aufgaben gehalten, zur Gewährleistung der Kontinuität des Funktionierens der Gemeinsamen Agrarpolitik in diesem Sektor die Beträge festzusetzen, die im Juli 1988 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1913/88 (3) als Grund- und Ankaufspreise zu berücksichtigen sind. Vorbehaltlich etwaiger Anpassungen, die gegebenenfalls aufgrund späterer Preisbeschlüsse des Rates für das betreffende Wirtschaftsjahr erforderlich sein könnten, sollte deshalb der im Juli 1988 geltende Mindestpreis unter Zugrundelegung der genannten Beträge bestimmt werden. Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 darf der finanzielle Ausgleich den Unterschied zwischen dem in Artikel 1 der Verordnung genannten Mindestankaufspreis und den von den Erzeugerdrittländern für das Ausgangserzeugnis angewandten Preisen nicht überschreiten. Zur Berechnung dieses Ausgleichs erschien es zweckmässig, den Gesamtunterschied zwischen diesen Preisen zu berücksichtigen, um die Vermarktung der Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage von Zitronen so weit wie möglich zu fördern. Artikel 119 Absatz 2 und Artikel 305 Absatz 2 der Beitrittsakte sehen vor, daß der in Spanien bzw. in Portugal anwendbare Mindestpreis gemäß dem in den Artikeln 70 und 238 der genannten Akte vorgesehenen Mechanismus dem gemeinsamen Mindestpreis angenähert wird und daß der in Spanien bzw. in Portugal bei jeder Annäherungsstufe anwendbare finanzielle Ausgleich demjenigen in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 entspricht, der gegebenenfalls um den Unterschied zwischen dem gemeinsamen Mindestpreis einerseits und dem in Spanien bzw. in Portugal anwendbaren Mindestpreis andererseits verringert wird. Die späte Veröffentlichung des Mindestpreises und des finanziellen Ausgleichs hat es den Interessenten nicht erlaubt, die Verträge für den Beginn des Wirtschaftsjahres 1988/89 rechtzeitig abzuschließen. Es sollte also von dem in der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1715/86 (5), vorgesehenen Datum abgewichen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für Juli 1988 wird der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 genannte Mindestpreis wie folgt ersetzt: (in ECU/100 kg netto) 1.2.3 // // // // Spanien // Portugal // Andere Mitgliedstaaten // // // // 13,79 // 14,15 // 19,53 // // // (2) Dieser Mindestpreis wird für eine Ware ab Aufbereitungsanlagen der Erzeuger festgesetzt. Artikel 2 Für Juli 1988 wird der Betrag des in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 genannten finanziellen Ausgleichs wie folgt festgesetzt: (in ECU/100 kg netto) 1.2.3 // // // // Spanien // Portugal // Andere Mitgliedstaaten // // // // 5,94 // 6,30 // 11,68 149 vom 3. 6. 1986, S. 19. Artikel 3 Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 können die Verträge für Juli 1988 bis zum 20. Juli 1988 abgeschlossen werden. Artikel 4 Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet späterer, in Anwendung von Ratsbeschlüssen für das Wirtschaftsjahr 1988/89 erforderlicher Anpassungen. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident // // // (1) ABl. Nr. L 125 vom 19. 5. 1977, S. 3. (2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 53. (3) ABl. Nr. L 168 vom 1. 7. 1988, S. 117. (4) ABl. Nr. L 152 vom 11. 6. 1985, S. 5. (5) ABl. Nr. L