Verordnung (EWG) Nr. 1922/88 der Kommission vom 30. Juni 1988 zur Festsetzung des Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1988/89
Amtsblatt Nr. L 169 vom 01/07/1988 S. 0004 - 0005
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1922/88 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1988 zur Festsetzung des Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1988/89 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1107/88 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist vorgesehen, daß die Lagerkosten für Zucker und Sirupe von den Mitgliedstaaten pauschal vergütet werden. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3042/78 (4), wird die Abgabe für Gemeinschaftszucker in der Weise errechnet, daß die Summe der voraussichtlichen Vergütungen durch die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich abgesetzte Zuckermenge dividiert wird. Die genannte Summe der voraussichtlichen Vergütungen ist gegebenenfalls um Überträge aus früheren Wirtschaftsjahren zu erhöhen oder zu vermindern. Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß der Rat den monatlichen Vergütungsbetrag gleichzeitig mit den abgeleiteten Preisen festsetzt. Der Rat hat die Preise für das am 1. Juli 1988 beginnende Wirtschaftsjahr noch nicht festgesetzt. Zur Gewährleistung der kontinuierlichen Anwendung der in dem betreffenden Sektor geltenden Einfuhrregelung sind deshalb bei der Berechnung die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1912/88 der Kommission (5) bestimmten Preisbestandteile zu berücksichtigen. Die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 für die Vergütung der Lagerkosten für einen Monat zugrunde zu legende eingelagerte Menge entspricht dem arithmetischen Mittel derjenigen Mengen, die zu Beginn und am Ende des betreffenden Monats eingelagert sind. Die in jedem Monat des Wirtschaftsjahres 1988/89 eingelagerten Mengen Gemeinschaftszucker können aufgrund der voraussichtlichen Lagervorräte zu Beginn dieses Wirtschaftsjahres, der voraussichtlichen monatlichen Erzeugung und der voraussichtlich im gleichen Monat für den Inlandsverbrauch abgesetzten oder ausgeführten Mengen geschätzt werden. Die Summe der durchschnittlichen monatlichen Lagervorräte im Wirtschaftsjahr 1988/89 kann auf etwa 98 Millionen Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, geschätzt werden. Die Summe der Vergütungen für Gemeinschaftszucker dürfte sich daher für das Wirtschaftsjahr auf 479 Millionen ECU belaufen. Der voraussichtliche Saldo aus den vorhergehenden Wirtschaftsjahren kann auf einen positiven Betrag von 41 Millionen ECU veranschlagt werden. Die Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker sehen vor, daß die Abgabe je 100 kg Weißzucker festgesetzt wird. Die im Wirtschaftsjahr 1988/89 für den Inlandsverbrauch oder im Rahmen der Ausfuhr abgesetzte Menge Gemeinschaftszucker kann auf etwa 12,5 Millionen Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker geschätzt werden. Die Höhe der Abgabe für Gemeinschaftszucker beläuft sich also auf 3,50 ECU/100 kg Weißzucker. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1988/89 wird die in Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Abgabe auf 3,50 ECU je 100 kg Weißzucker festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 20. (3) ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 1977, S. 4. (4) ABl. Nr. L 361 vom 23. 12. 1978, S. 8. (5) ABl. Nr. L 168 vom 1. 7. 1988, S. 115.