31988R1858

Verordnung (EWG) Nr. 1858/88 der Kommission vom 30. Juni 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1058/77 über Merkmale von Olivenöl und einigen Olivenöl enthaltenden Erzeugnissen sowie zur Änderung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 166 vom 01/07/1988 S. 0010 - 0012


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1858/88 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 1988

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1058/77 über Merkmale von Olivenöl und einigen Olivenöl enthaltenden Erzeugnissen sowie zur Änderung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1098/88 (2), insbesondere auf die Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1058/77 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2550/83 (4), hat die physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale für die verschiedenen Tarifstellen des Olivenölsektors festgelegt. Es hat sich gezeigt, daß bestimmte naturreine Olivenöle den unerwünschten Stoff Tetrachloräthylen enthalten können, der im normalen Olivenölherstellungsverfahren nicht auftritt. Dieser Stoff kann in naturreinem Lampantolivenöl toleriert werden, da diese Kategorie Öl für die Raffination, nicht aber für die unmittelbare Vermarktung bestimmt ist. Das Vorhandensein dieses Stoffes in nicht unbedeutender Menge muß zur systematischen Einstufung der betreffenden naturreinen Öle in die Tarifstelle für naturreines Lampantöl führen, das raffiniert werden muß.

Das Analyseverfahren für Tetrachloräthylen in Olivenöl muß auf Gemeinschaftsebene vereinheitlicht werden. Es zeigt sich jedoch, daß die Mitgliedstaaten unterschiedliche Verfahren anwenden. Es ist zweckmässig, die Anwendung dieser Methoden während einer Übergangszeit zuzulassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) muß entsprechend den Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1058/77 angepasst werden.

Die Festsetzung eines Hoechstgehalts an Tetrachloräthylen für naturreines Olivenöl ausser Lampantöl könnte im laufenden Wirtschaftsjahr zu Schwierigkeiten beim Absatz bestimmter Öle durch die Erzeuger führen. Daher sollte die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Interventionskäufe beziehen, auf den Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres verschoben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1058/77 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet: »Verordnung (EWG) Nr. 1058/77 der Kommission vom 18. Mai 1977 über die Merkmale von Olivenölen und einigen Olivenöl enthaltenden Erzeugnissen".

2. In Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

»(3) Der Tetrachloräthylengehalt von Olivenöl und Oliventresteröl wird gemäß dem in Anhang X beschriebenen Verfahren bestimmt. Die Mitgliedstaaten können jedoch bis 31. Oktober 1989 beschließen, daß die Bestimmung des Tetrachloräthylengehalts mit anderen Verfahren durchgeführt werden darf, sofern diese Ergebnisse liefern, die mit den Ergebnissen des gemeinsamen Verfahrens vereinbar sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Verfahren vor der Anwendung mit.

Zeigt der mit einem anderen als dem gemeinsamen Verfahren bestimmte Gehalt ein anderes Ergebnis als die Bestimmung mit dem gemeinsamen Verfahren, so ist der mit gemeinsamen Verfahren bestimmte Gehalt ausschlaggebend."

3. Im Inhaltsverzeichnis der Anhänge wird folgende Zeile eingefügt:

»ANHANG X: Gehalt an Tetrachloräthylen 26".

4. In Anhang I Absatz 1 und in Anhang III Absatz B I wird folgender Punkt g) angefügt:

»g) Gehalt an Tetrachloräthylen, gemessen nach dem in Anhang X beschriebenen Verfahren, von nicht mehr als 0,1 mg/kg".

5. In Anhang I Absatz 2 und in Anhang III B II wird folgender Gedankenstrich angefügt:

»- oder die in Absatz 1 unter den Buchstaben a), b), c), d), e) und f) vorgesehenen Merkmale und einen nach dem in Anhang X beschriebenen Verfahren gemessenen Gehalt an Tetrachloräthylen von höchstens 0,1 mg/kg".

6. Der im Anhang beigefügte Anhang X wird hinzugefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend den Punkten 4 und 5 von Artikel 1 angepasst.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.

Bei Interventionsankäufen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 der Kommission (1) gelten jedoch die Punkte 4 und 5 von Artikel 1 ab 1. November 1988.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 128 vom 24. 5. 1977, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 252 vom 13. 9. 1983, S. 7.

(5) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 333 vom 11. 12. 1985, S. 5.

ANHANG

»ANHANG X

BESTIMMUNG DES TETRACHLORÄTHYLENGEHALTS IN OLIVENÖL

Prinzip

Analyse durch Gaschromatographie nach der Kopfraumtechnik (head space).

Geräte

1. Gaschromatographiegerät mit Elektronenerfassungsdetektor (ECD).

2. Kopfraumgerät (head space).

3. Gaschromatographiesäule aus Glas mit 2 m Länge und 2 mm Durchmesser, stationäre Phase

OV101 zu 10 % oder Äquivalent zur Befeuchtung von veraschtem Kieselgur, das anschließend mit Säuren gewaschen und silanisiert wurde, Granulometrie 80-100 Mesh.

4. Träger- und Hilfsgas: Stickstoff für Gaschromatographie, angepasst für Nachweis mit Elektronenerfassung.

5. Glasflaschen mit 10 bis 15 ml Inhalt mit Teflonausstattung und einem Aluminiumstöpsel mit einer Öffnung für die Entnahme durch Spritzen.

6. Klammern für hermetischen Verschluß.

7. Gasspritzen mit 0,5 bis 2 ml Inhalt.

Reagenzien

Standard: - Tetrachloräthylen mit einem für Gaschromatographie geeigneten Reinheitsgrad,

- Pentan mit einem für Gaschromatographie geeigneten Reinheitsgrad.

Analysevorgang

1. Genau rund 3 g Öl in eine Gasflasche abwiegen (nicht zur Wiederverwendung), die Flasche verstöpseln, bis sie hermetisch geschlossen ist. Die Flasche eine Stunde lang in einen Thermostat mit 70 °C geben. Mit Hilfe einer Spritze genau ein Volumen von 0,2 bis 0,5 ml des Kopfraums entnehmen. In die Säule des Gaschromatographiegeräts einspritzen, das wie folgt geregelt ist:

- Verdampfungstemperatur: 150 °C

- Säulentemperatur: 70 bis 80 °C

- Nachweistemperatur: 200 bis 250 °C

Auch andere Temperaturen können verwendet werden, falls die Ergebnisse gleichwertig sind.

2. Referenzlösungen: Standardlösungen zubereiten unter Verwendung von raffiniertem Olivenöl ohne Lösungsmittelspuren mit unterschiedlichen Tetrachloräthylenkonzentrationen zwischen 0,05 und 1 mg/kg je nach dem vermuteten Gehalt der Probe. Die etwaige Tetrachloräthylenverdünnung ist mit Pentan vorzunehmen.

3. Mengenmässige Beurteilung. Das Verhältnis zwischen den Oberflächen oder den Peakhöhen der Probe und der Standardlösung herstellen, die vermutlich die nächstgelegene Konzentration aufweist. Liegt der relative Abstand über 10 %, so muß die Analyse gegenüber einer neuen Standardlösung erneut durchgeführt werden, bis die Konzentration den obengenannten relativen Abstand einhält. Der Tetrachloräthylengehalt wird aufgrund des Mittelwerts elementarer Einspritzungen festgestellt.

4. Abfassung der Ergebnisse. Die Ergebnisse werden in mg/kg (ppm) ausgedrückt. Die Nachweisgrenze des Verfahrens liegt bei 0,01 mg/kg."