31988R1810

Verordnung (EWG) Nr. 1810/88 des Rates vom 23. Juni 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in der Antarktis

Amtsblatt Nr. L 162 vom 29/06/1988 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0086
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0086


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1810/88 DES RATES

vom 23. Juni 1988

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in der Antarktis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), in der Fassung der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 werden die erforderlichen Bestandserhaltungsmaßnahmen zur Erreichung der in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt.

Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend »Übereinkommen" genannt, wurde durch den Beschluß 81/691/EWG (2) genehmigt; es ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten.

Die durch das Übereinkommen eingesetzte Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Antarktis-Kommission) hat auf Empfehlung ihres wissenschaftlichen Ausschusses Erhaltungsmaßnahmen angenommen, mit denen im Gebiet um Südgeorgien eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) von 35 000 Tonnen für Champsocephalus gunnari im Fischwirtschaftsjahr 1987/88 sowie die Fangmeldepflicht für diese Art und das Verbot des gezielten Fangs auf dieselbe Art vom 1. April bis zum 1. Oktober 1988 vorgesehen wurden.

Diese Erhaltungsmaßnahmen wurden den Mitgliedern der Antarktis-Kommission am 11. November 1987 notifiziert. Da diese keine Einwände erhoben haben, sind sie gemäß Artikel IX Absatz 6 des Übereinkommens am 9. Mai 1988 verbindlich geworden.

Die Mitglieder der Antarktis-Kommission haben sich bereit erklärt, diese Erhaltungsmaßnahmen vorläufig anzuwenden, ohne den Zeitpunkt ihrer verpflichtenden Wirkung abzuwarten, zumal die Gesamtfangmenge für Champsocephalus gunnari für das am 1. Juli 1987 begonnene Fischwirtschaftsjahr 1987/88 festgesetzt wurde.

Daher sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die von der Antarktis-Kommission angenommenen Erhaltungsmaßnahmen für die Fischer der Gemeinschaft in Kraft zu setzen.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 muß der Rat die zulässige Gesamtfangmenge je Bestand oder Bestandsgruppe, den Anteil der Gemeinschaft hieran sowie die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit festlegen.

Die von der vorliegenden Verordnung betroffenen Fangtätigkeiten unterliegen den Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (3). Diese Kontrollmaßnahmen sind an die Erfordernisse der von der Antarktis-Kommission angenommenen Fangmelderegelung anzupassen.

Die von der Antarktis-Kommission angenommene Gesamtfangmenge für Champsocephalus gunnari umfasst das gesamte Fischwirtschaftsjahr 1987/88. Daher ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten auch die von ihren Schiffen zwischen dem 1. Juli 1987 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung getätigten Fänge der Kommission melden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2243/87 (5), ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

»Artikel 2

Fangverbote (*)

(1) Jede Fangtätigkeit in der Zwölfmeilenzone vor der Küste Südgeorgiens ist verboten.

(2) Der gezielte Fang von Notothenia rossii ist verboten in den Gebieten

- um die Halbinsel (FAO-Untergebiet 48.1 Antarktis),

- um die südlichen Orkaden (FAO-Untergebiet 48.2 Antarktis),

- um Südgeorgien (FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis).

In diesen Gebieten sind Beifänge von Notothenia rossii beim gezielten Fang anderer Arten auf einen Umfang beschränkt, der eine optimale Auffrischung des Bestands gewährleistet.

(3) Der gezielte Fang von Champsocephalus gunnari im Gebiet um Südgeorgien (FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis) ist vom 1. April bis zum 1. Oktober 1988 verboten. Während dieser Schutzzeit ist der Fang von Champsocephalus gunnari, Notothenia rossii, Notothenia gibberifrons, Chänocephalus aceratus und Pseudochänichthys georgianus ausser zu wissenschaftlichen Forschungszwecken im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis verboten.

(*) Die Abgrenzung der in dieser Verordnung genannten FAO-Gebiete ist in der Mitteilung der Kommission 85/C 335/02 (ABl. Nr. C 335 vom 24. 12. 1985, S. 2) enthalten."

2. Folgende Artikel werden eingefügt:

»Artikel 2a (*)

Fangbeschränkungen

(1) Die Fänge von Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis werden vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1988 auf eine Gesamtfangmenge von 35 000 Tonnen beschränkt.

(2) Unverzueglich nach Übermittlung der erforderlichen Informationen durch die Antarktis-Kommission setzt die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 den Zeitpunkt fest, zu dem die Gesamtfangmenge nach Absatz 1 durch die Fänge von Schiffen der Gemeinschaft und anderen betroffenen Schiffen als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach dem gemäß Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt ist der Fang von Champsocephalus gunnari, Notothenia rossii, Notothenia gibberifrons, Chänocephalus aceratus und Pseudochänichthys georgianus ausser zu wissenschaftlichen Forschungszwecken im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis verboten und die Schiffe der Gemeinschaft dürfen Fänge dieser Arten nicht mehr an Bord halten, umladen oder anlanden, sofern sie in diesem Gebiet nach dem genannten Zeitpunkt getätigt wurden.

Artikel 2b (*)

Fangmeldungen

(1) Die Fänge von Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis unterliegen der Meldepflicht nach vorliegendem Artikel, unbeschadet der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87.

(2) Die Gesamtfänge jedes Schiffes der Gemeinschaft in dem Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis zum Ende des ersten Kalendermonats nach dem Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung werden der Kommission durch die betreffenden Flaggen- bzw. Registriermitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums gemeldet.

(3) Zur Meldung der Fänge nach dem in Absatz 2 genannten Zeitraum wird jeder Kalendermonat in drei Meldezeiträume mit den Buchstaben A, B und C vom 1. bis zum 10. Tag, vom 11. bis zum 20. Tag bzw. vom 21. bis zum letzten Tag des Monats eingeteilt.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens drei Werktage nach jedem Meldezeitraum die Gesamtfänge jedes seine Flagge führenden oder in seinem Hoheitsgebiet registrierten Schiffes vom vorhergehenden Meldezeitraum unter Angabe des entsprechenden Monats und Meldezeitraums.

(4) Anhand der Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 meldet die Kommission zum Ende jedes Meldezeitraums der Antarktis-Kommission die Gesamtfänge der Schiffe der Gemeinschaft in dem vorangegangenen Meldezeitraum.

(*) Die Abgrenzung der in dieser Verordnung genannten FAO-Gebiete ist in der Mitteilung der Kommission 85/C 335/02 (ABl. Nr. C 335 vom 24. 12. 1985, S. 2) enthalten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. von GELDERN

(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 252 vom 5. 9. 1981, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 12.