31988R1734

Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 des Rates vom 16. Juni 1988 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien aus der Gemeinschaft bzw. deren Einfuhr in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 155 vom 22/06/1988 S. 0002 - 0006


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1734/88 DES RATES

vom 16. Juni 1988

betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien aus der Gemeinschaft bzw. deren Einfuhr in die Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Richtlinien 76/769/EWG (4) und 79/117/EWG (5), beschränken das Inverkehrbringen und die Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen und verbieten das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Die genannten Vorschriften sind auf diese Erzeugnisse nicht anwendbar, wenn sie für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

Der internationale Handel mit bestimmten Chemikalien, die in den Ausfuhrländern nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen oder starken Beschränkungen unterliegen, hat weltweit Besorgnis aus Gründen des Schutzes von Mensch und Umwelt geweckt.

Zum Schutz des Menschen und der Umwelt sind Maßnahmen sowohl in der Gemeinschaft als auch in Drittländern notwendig.

Programme für Mitteilungen und Informationsaustausch über den internationalen Handel mit diesen Stoffen wurden im Rahmen internationaler Organisationen, insbesondere der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (ÖCD), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation (FAO) erstellt.

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben an den Arbeiten dieser und anderer internationaler Organisationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Stoffe aktiv teilgenommen. Es ist angebracht, daß die Gemeinschaft aufgrund der Ergebnisse dieser Arbeit tätig wird und einheitliche Gemeinschaftsverfahren festlegt.

Für die Ausfuhr von Chemikalien, die der vorliegenden Verordnung unterfallen, sollte ein gemeinsames Notifizierungsverfahren eingeführt werden, damit die Gemeinschaft diese Ausfuhren Drittländern mitteilen kann.

Es ist sicherzustellen, daß die in der Gemeinschaft anwendbaren Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien auch für diese Chemikalien gelten, wenn sie für die Ausfuhr bestimmt sind.

Von Drittländern notifizierte Meldungen über die Einfuhr von Stoffen in die Gemeinschaft, die nach den Rechtsvorschriften dieser Länder verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind allen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

Die gemeinsamen Notifizierungsverfahren sollten auch eine Grundlage für einen angemessenen Informationsaustausch innerhalb der Gemeinschaft bilden, einschließlich der Information über die Durchführung des internationalen Notifizierungssystems.

Zu diesem Zweck wird die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament bis zum 1. Januar 1990 und danach alle zwei Jahre insbesondere über jegliche Reaktionen von seiten der Bestimmungsländer Bericht erstatten; auf der Grundlage dieses Berichts und eines Vorschlags der Kommission wird der Rat bis zum 1. Juli 1990 die Möglichkeit prüfen, in die vorliegende Verordnung den Grundsatz der vorherigen Wahl in Kenntnis der Umstände (prior informed choice) aufzunehmen.

Das in Anhang I enthaltene Verzeichnis von Chemikalien sollte regelmässig überprüft und erforderlichenfalls geändert werden. Solche Änderungen des Anhangs I sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission erfolgen und Gegenstand einer Beschlußfassung des Rates sein, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Um die Änderung des Anhanges II zu erleichtern, sollte ein System eingeführt werden, das die enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission über den technischen Anpassungsausschuß vorsieht.

Die Kommission kann dem Rat aufgrund der Durchführung dieser Verordnung diesbezuegliche sachliche Änderungen vorschlagen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Der Zweck dieser Verordnung ist, ein gemeinsames Bekanntgabe- und Informationssystem für die Einfuhr und Ausfuhr von bestimmten Chemikalien, die wegen ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, aus Drittländern bzw. nach Drittländern festzulegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. »der Bekanntgabepflicht unterliegende Chemikalien"

die in Anhang I aufgeführten Chemikalien, allein oder in kennzeichnungspflichtigen Zubereitungen.

2. »Ausfuhr"

a) die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Erzeugnissen, die die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen;

b) die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, die die unter Buchstabe a) erwähnten Voraussetzungen nicht erfuellen und die sich in einem anderen Zollverfahren als dem Versandverfahren befinden.

3. »Bezugsnummer"

die Nummer, die jeder Chemikalie bei ihrer ersten Ausfuhr nach einem Drittland von der Kommission zugeordnet wird. Diese Nummer bleibt für jede darauffolgende Ausfuhr derselben Chemikalie aus der Gemeinschaft nach demselben Drittland unverändert.

Artikel 3

Bezeichnung der Stelle

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die für die in dieser Verordnung vorgesehenen Bekanntgabe- und Informationsverfahren zuständige Stelle bzw. zuständigen Stellen, nachstehend »bezeichnete Stellen" genannt. Er unterrichtet die Kommission hiervon.

Artikel 4

Ausfuhr nach Drittländern

(1) Wird eine der Bekanntgabepflicht unterliegende Chemikalie zum ersten Mal aus der Gemeinschaft nach einem Drittland ausgeführt, so trifft die bezeichnete Stelle des Ausfuhrstaats die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die betreffenden Stellen des Bestimmungslandes davon unterrichtet werden. Diese Unterrichtung, die möglichst vor der Ausfuhr vorgenommen werden sollte, muß den Vorschriften des Anhangs II entsprechen.

Die bezeichnete Stelle sendet eine Kopie dieser Bekanntgabe an die Kommission, die sie an die bezeichneten Stellen der anderen Mitgliedstaaten und an das Internationale Register von potentiell toxischen Chemikalien (IRPTC) weiterleitet.

Die Kommission ordnet jeder erhaltenen Bekanntgabe eine Bezugsnummer zu, die sie den bezeichneten Stellen der Mitgliedstaaten umgehend mitteilt. Sie veröffentlicht in regelmässigen Abständen im Amtsblatt ein Verzeichnis dieser Bezugsnummern unter Angabe der betreffenden Chemikalie und des Drittlandes, für das sie bestimmt ist.

(2) Die bezeichnete Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission so bald wie möglich über maßgebliche Reaktionen des Bestimmungslandes. Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die anderen Mitgliedstaaten möglichst bald von der Reaktion dieses Landes in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Bei jeder darauffolgenden Ausfuhr der betreffenden Chemikalie aus der Gemeinschaft nach demselben Drittland ist die Bezugsnummer der nach Absatz 1 Unterabsatz 3 im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntgabe anzugeben.

(4) Bei maßgeblichen Änderungen an der für die betreffenden Chemikalien geltenden Regelung muß eine neue Bekanntgabe erfolgen.

(5) Bei der Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission, daß die Vertraulichkeit der Angaben sowie das Eigentumsrecht sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den Bestimmungsländern geschützt werden müssen.

Artikel 5

Verpackung und Kennzeichnung

Alle zur Ausfuhr bestimmten, in Anhang I aufgeführten Chemikalien müssen den gemäß der Richtlinie 67/548/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/302/EWG (2), oder gegebenenfalls gemäß anderen Richtlinien über gefährliche Zubereitungen (3), festgelegten Maßnahmen für die Verpackung und Kennzeichnung entsprechen, die in dem Mitgliedstaat gelten, aus dem die Waren ausgeführt werden sollen oder in dem sie hergestellt worden sind. Besondere Bestimmungen des Einfuhrlandes werden durch diese Verpflichtung nicht berührt.

Artikel 6

Bekanntgaben von Drittländern

(1) Erhält die bezeichnete Stelle eines Mitgliedstaats von der bezeichneten Stelle eines Drittlandes eine Bekanntgabe über die Ausfuhr einer Chemikalie nach der Gemeinschaft, deren Herstellung, Verwendung, Handhabung, Verbrauch, Beförderung und/oder Verkauf nach den Rechtsvorschriften dieses Landes verboten ist oder wesentlichen gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, so übermittelt sie der Kommission unverzueglich eine Kopie dieser Bekanntgabe zusammen mit allen zweckdienlichen Angaben.

(2) Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzueglich alle direkt oder indirekt erhaltenen Bekanntgaben zusammen mit allen vorliegenden Angaben.

(3) Die Kommission nimmt in regelmässigen Zeitabständen eine Bewertung der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen vor und unterbreitet dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

Artikel 7

Informationsaustausch und Überwachung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmässig Informationen über das Funktionieren des in dieser Verordnung vorgesehenen Bekanntgabesystems.

(2) Die Kommission arbeitet anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Information in regelmässigen Zeitabständen einen Bericht aus und übermittelt ihn dem Rat und dem Europäischen Parlament. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die Beteiligung an internationalen Bekanntgaberegelungen sowie über deren Geltungsbereich und deren Befolgung durch Drittländer.

(3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission, daß die Vertraulichkeit der Angaben gewahrt und das Eigentumsrecht geschützt werden müssen.

Artikel 8

Wendet ein Mitgliedstaat bei nicht in Anhang I aufgeführten Stoffen ein einzelstaatliches System an, das ähnliche Verfahren zur Information von Drittländern wie diese Verordnung vorsieht, so teilt er dies der Kommission unter Angabe der betreffenden Stoffe mit.

Die Kommission leitet diese Mitteilung an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 9

Überarbeitung der Anhänge

(1) Die Liste der Chemikalien in Anhang I wird insbesondere anhand der bei der Durchführung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen unter besonderer Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 eingegangenen Informationen sowie auf Grundlage der weiterentwickelten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Entwicklungen im Rahmen der ÖCD, des UNEP und der FAO in regelmässigen Zeitabständen von der Kommission überprüft. Etwaige Änderungen werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossen.

(2) Die Änderungen, die erforderlich sind, um Anhang II dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates verabschiedet.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. TÖPFER

(1) ABl. Nr. C 177 vom 15. 7. 1986, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 281 vom 19. 10. 1987, S. 199.

(3) ABl. Nr. C 232 vom 31. 8. 1987, S. 55.

(4) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201.

(5) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 36.

(1) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1/67.

(2) ABl. Nr. L 133 vom 30. 5. 1988, S. 1.

(3) Richtlinie 73/173/EWG in der Fassung der Richtlinie 80/781/EWG (ABl. Nr. L 189 vom 11. 7. 1973, S. 1, und ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 57);

Richtlinie 77/728/EWG in der Fassung der Richtlinie 83/265/EWG (ABl. Nr. L 303 vom 28. 11. 1977, S. 23, und ABl. Nr. L 147 vom 6. 6. 1983, S. 11);

Richtlinie 78/631/EWG in der Fassung der Richtlinie 81/187/EWG (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 1, und ABl. Nr. L 88 vom 2. 4. 1981, S. 29).

ANHANG I

Liste der Chemikalien, die wegen ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen

1.2.3 // // // // Chemikalie // CAS-Nummer (*) // EINECS-Nummer (**) // // // // 1. Quecksilberoxid // 21908-53-2 // 2446547 // 2. Quecksilber(I)-Chlorid (Kalomel) // 10112-91-1 // 2333075 // 3. Andere anorganische Quecksilberverbindungen // // // 4. Alkyl-Quecksilberverbindungen // // // 5. Alkoxyalklyl- und Arylquecksilberverbindungen // // // 6. Aldrin // 309-00-2 // 2062158 // 7. Chlordan // 57-74-9 // 2003490 // 8. Dieldrin // 60-57-1 // 2004845 // 9. DDT // 50-29-3 // 2000243 // 10. Endrin // 72-20-8 // 2007757 // 11. HCH mit weniger als 99,0 % g-Isomer // 608-73-1 // 2101689 // 12. Heptachlor // 76-44-8 // 2009623 // 13. Hexachlorbenzol // 118-74-1 // 2042739 // 14. Camphechlor (Toxaphen) // 8001-35-2 // 2322833 // 15. Polychlorierte Biphenyle (PCB), mit Ausnahme von mono- und dichlorierten Biphenylen // 1336-36-3 // 2156481 // 16. Polychlorierte Terphenyle (PCT) // 61788-33-8 // 2629682 // 17. Zubereitungen mit einem Gehalt an PCB oder PCT von mehr als 0,01 Gewichtsprozent // // // 18. Tris (2,3 dibromopropyl) phosphat // 126-72-7 // 2047999 // 19. Tris-aziridinyl-phosphinoxid // 545-55-1 // 2088925 // 20. Polybromierte Biphenyle (PBB) // // // 21. Krokydolith // 12001-28-4 // // // //

(*) CAS = Chemical Abstracts Service.

(**) EINECS = European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances.

ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 4

1. Identität der auszuführenden Stoffe oder Zubereitungen

1.1. Stoffe:

- Bezeichnung in der Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie;

- andere Bezeichnungen (übliche Bezeichnung, Handelsbezeichnung, Abkürzung);

- CAS-Nummer (sofern bekannt);

- hauptsächliche Unreinheiten des Stoffes, sofern besonders relevant.

1.2. Zubereitungen:

- Handelsbezeichnung oder Bezeichnung der Zubereitung;

- für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten, wie unter 1.1 festgelegt.

2. Angaben über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Gefahrenklassen und Warnungen, sowie Sicherheitsratschläge.

3. Name, Anschrift, Telefon- und Fernschreibnummern der bezeichneten Stelle, von der weitere Auskünfte eingeholt werden können (1).

4. Zusammenfassender Überblick über die vorgeschriebenen Beschränkungen und Gründe dafür.

5. Voraussichtlicher Ausfuhrtermin.

6. Bezugsnummer, soweit bekannt

7. Ausfuhrland und Bestimmungsland.

(1) Bestimmt die bezeichnete Stelle, daß die Bekanntgabe durch den Ausführer erfolgt, so können sich diese Angaben auf den Ausführer beziehen.