31988R1629

Verordnung (EWG) Nr. 1629/88 des Rates vom 27. Mai 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 hinsichtlich der Erfassung des Verkehrszweigs in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 147 vom 14/06/1988 S. 0001 - 0002


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1629/88 DES RATES

vom 27. Mai 1988

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 hinsichtlich der Erfassung des Verkehrszweigs in der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es besteht Veranlassung, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 (4), enthaltenen Vorschriften über den Verkehrszweig zu aktualisieren.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1900/85 des Rates (5) wurden gemeinschaftliche Ausfuhr- und Einfuhranmeldeformulare nach dem in der Verordnung (EWG) Nr. 679/85 des Rates (6) festgelegten Muster eingeführt. Dieses Muster sieht die Aufnahme von Angaben über den Verkehrszweig nach den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung vor. Die beiden genannten Verordnungen finden ab 1. Januar 1988 Anerkennung. Es ist daher angebracht, diesen Stichtag auch für die Einbeziehung des Verkehrszweigs in die statistische Erhebung des Aussenhandels der Gemeinschaft zu berücksichtigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Der Zeitpunkt, von dem an die in Absatz 1 Buchstaben g) und h) genannten Angaben zu machen sind, wird nach Artikel 41 festgelegt."

2. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

»Artikel 20

(1) Unter Verkehrszweig ist folgendes zu verstehen: bei der Ausfuhr der Verkehrszweig, der durch das aktive Verkehrsmittel bestimmt wird, mit dem die Ware das statistische Erhebungsgebiet des sie als Ausfuhr erfassenden Mitgliedstaats mutmaßlich verlässt, und bei der Einfuhr der Verkehrszweig, der durch das aktive Verkehrsmittel bestimmt wird, mit dem die Ware in das statistische Erhebungsgebiet des sie als Einfuhr erfassenden Mitgliedstaats gelangt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als Verkehrszweige:

1.2 // // // Code // Bezeichnung // // // 1 // Seeverkehr // 2 // Eisenbahnverkehr // 3 // Strassenverkehr // 4 // Luftverkehr // 5 // Post // 7 // Fest installierte Transporteinrichtungen // 8 // Binnenschiffsverkehr // 9 // Eigenantrieb // //

(3) Falls einer der in Absatz 2 unter Code 1, 2, 3, 4 und 8 aufgeführten Verkehrszweige anzugeben ist, ist ausserdem zu vermerken, ob die Waren in Behältern im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 befördert werden.

(4) Falls einer der in Absatz 2 unter Code 1, 3, 4 und 8 aufgeführten Verkehrszweige anzugeben ist, ist zusätzlich die bei der Aus- bzw. Einfuhr festgestellte Nationalität des aktiven Verkehrsmittels zu vermerken."

3. Dem Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

»Ab 1. Januar 1988 fügen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten diesen Angaben noch die Angabe »Verkehrszweig" nach Artzikel 7 Absatz 1 Buchstabe j) hinzu."

4. In Artikel 38 wird folgendes eingefügt:

- in Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz nach der Verweisung »Artikel 22 Absatz 1" der Hinweis »Unterabsatz 1";

- in Absatz 2 erster Gedankenstrich nach den Worten »zwecks Übermittlung" der Passus: »für die in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Angaben und".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. ADAM-SCHWÄTZER

(1) ABl. Nr. C 298 vom 7. 11. 1987, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 122 vom 9. 5. 1988.

(3) ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 321 vom 11. 11. 1987, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 179 vom 11. 7. 1985, S. 4.

(6) ABl. Nr. L 79 vom 21. 3. 1985, S. 7.