31988R1613

Verordnung (EWG) Nr. 1613/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe

Amtsblatt Nr. L 145 vom 11/06/1988 S. 0003 - 0005


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1613/88 DES RATES

vom 9. Juni 1988

zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, jährlich für Heringe, die in der Zeit vom 16. Juni bis 14. Februar frisch, gekühlt oder gefroren eingeführt werden, ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent von bis zu 34 000 Tonnen zu eröffnen; Voraussetzung ist die Einhaltung des Bezugspreises. Es sollte deshalb für den Zeitraum vom 16. Juni 1988 bis 14. Februar 1989 das betreffende Zollkontingent eröffnet werden. Dabei ist die Verpflichtung zu beachten, den festgesetzten Bezugspreis einzuhalten.

Allen Einführern ist insbesondere gleicher, laufender Zugang zu dem genannten Kontingent zu sichern; ferner muß die ununterbrochene Anwendung des für dieses Kontingent vorgesehenen Zollsatzes auf alle Einfuhren bis zu ihrer Ausschöpfung gewährleistet werden. Der Gemeinschaftscharakter des Kontingents im Hinblick auf diese Grundsätze kann dadurch gewahrt werden, daß bei der Ausschöpfung dieses Kontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Ware weitmöglichst berücksichtigt wird, muß diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf vorgenommen werden, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus Drittländern und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist.

Während der letzten drei Jahre, für die vollständige statistische Angaben verfügbar sind, verteilen sich die insgesamt getätigten Einfuhren dieser Ware prozentual auf die einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt:

1.2.3.4 // // // // // // 1984 // 1985 // 1986 // // // // // Benelux // 4,06 // 3,70 // 2,73 // Dänemark // 66,39 // 68,88 // 71,86 // Deutschland // 24,44 // 19,30 // 20,56 // Griechenland // - // - // - // Spanien // - // - // - // Frankreich // 2,35 // 5,47 // 2,62 // Irland // 0,02 // - // - // Italien // 0,02 // - // - // Portugal // - // - // - // Vereinigtes Königreich // 2,72 // 2,65 // 2,23 // // // //

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und der voraussichtlichen Entwicklung der Marktlage für diese Ware im Kontingentszeitraum lassen sich die Quoten der ersten Beteiligung wie in den Artikeln 2 und 3 festsetzen.

Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der genannten Ware Rechnung zu tragen, ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre ersten Quoten ausgeschöpft haben. Um den Einführern eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents hoch, d. h. im vorliegenden Fall auf 25 500 Tonnen, festzusetzen.

Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um Unterbrechungen zu vermeiden, muß daher jeder Mitgliedstaat, der seine erste Quote fast ganz ausgeschöpft hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn jede seiner zusätzlichen Quoten fast ganz ausgeschöpft ist; diese Ziehung muß er so oft vornehmen, wie noch eine Reserve vorhanden ist. Die erste und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.

Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem Mitgliedstaat eine grössere Restmenge vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die Reserve übertragen, um zu verhindern, daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte.

Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quote durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 16. Juni 1988 bis 14. Februar 1989 wird der Zollsatz bei der Einfuhr der nachstehenden Waren im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents wie folgt ausgesetzt:

1.2.3.4.5 // // // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // Kontingents- menge (in Tonnen) // Kontingents- zollsatz (in %) // // // // // // 09.0006 // 0302 40 90 0303 50 90 ex 0304 10 99 0304 90 25 // Heringe, frisch, gekühlt oder gefroren // 34 000 // 0 // // // // //

(2) In den Grenzen dieses Zollkontingents wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik die entsprechend den einschlägigen Vorschriften in der Beitrittsakte berechneten Zölle an.

(3) Die Einfuhren von Heringen, die bereits im Rahmen einer anderen Zollpräferenzregelung Zollfreiheit genießen, werden nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet.

(4) Die Zulassung zu dem in Absatz 1 genannten Zollkontingent ist an die Einhaltung des gegebenenfalls festgesetzten Bezugspreises gebunden.

Artikel 2

(1) Das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Zollkontingent wird in zwei Raten aufgeteilt.

(2) Eine erste Rate von 25 500 Tonnen wird auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt; die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 6 vom 16. Juni 1988 bis 14. Februar 1989 gelten, lauten wie folgt:

1.2 // // (in Tonnen) // Benelux // 893 // Dänemark // 17 603 // Deutschland // 5 500 // Frankreich // 859 // Vereinigtes Königreich // 645

(3) Die zweite Rate in Höhe von 8 500 Tonnen bildet die Reserve.

Artikel 3

Wenn ein Einführer die betreffende Ware nach Griechenland, Irland, Italien, Portugal oder Spanien einführen will und die Zulassung zu dem Kontingent beantragt, zieht der betreffende Mitgliedstaat auf die Reserve eine Quote in Höhe dieses Bedarfs, sofern der verfügbare Rest dieser Reserve dies zulässt.

Artikel 4

(1) Schöpft ein Mitgliedstaat eine erste Quote gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder, bei Anwendung des Artikels 6, die gleiche Quote abzueglich des auf die Reserve übertragenen Teils zu 90 v. H. oder mehr aus, so nimmt er unverzueglich, soweit die Reserve ausreicht, die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 10 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird; die Ziehung erfolgt durch Mitteilung an die Kommission.

(2) Ist nach Ausschöpfung seiner ersten Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat unverzueglich gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 5 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.

(3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor.

Dieses Verfahren wird bis zur Erschöpfung der Reserve angewandt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann jeder Mitgliedstaat niedrigere als die in diesen Absätzen vorgesehenen Quoten ziehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Er unterrichtet die Kommission über die Gründe, die ihn veranlasst haben, den vorliegenden Absatz anzuwenden. Artikel 5

Die in Anwendung von Artikel 4 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis 14. Februar 1989.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 15. November 1988 von ihren nicht ausgenutzten ersten Quoten den Teil auf die Reserve, der am 1. November 1988 10 v. H. der ursprünglichen Menge übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden kann.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. November 1988 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Ware mit, die bis zum 1. November 1988 einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ersten Quote, den sie auf die Reserve übertragen.

Artikel 7

Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 2, 3 und 4 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen zugehen.

Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 20. November 1988 über den Stand der Reserve, die nach den in Anwendung von Artikel 6 erfolgten Übertragungen verbleibt.

Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge an.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um durch die Eröffnung der von ihnen nach Artikel 4 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftskontingent zu ermöglichen.

(2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Einführern der betreffenden Ware freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.

(3) Nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr rechnen die Mitgliedstaaten die Einfuhren der betreffenden Ware auf ihre Quoten an.

(4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.

Artikel 9

Auf Antrag der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. BLÜM