31988R1596

Verordnung (EWG) Nr. 1596/88 der Kommission vom 8. Juni 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates

Amtsblatt Nr. L 142 vom 09/06/1988 S. 0017 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0202
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0202


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1596/88 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 1988

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1441/88 (2), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die produktionstechnischen Gründe, welche die nach dem 15. März erfolgte Einbeziehung der zur Herstelluing von konzentriertem Most bestimmten Traubenmostmengen in die Mengen gerechtfertigt haben, die von den Mengen abgezogen werden, die zur Bestimmung der zur obligatorischen Destillation zu liefernden Weinmenge zu berücksichtigen sind, bestehen erfahrungsgemäß auch für den zur Bereitung von Traubenmost und Schaumwein nach dem genannten Datum bestimmten Most. Zur Vermeidung einer ungleichen Behandlung sollte die gemäß Artikel 6 Absatz 1 vierter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 der Kommission (3) für konzentrierten Most geltende Regelung auf Traubensaft und Schaumwein ausgedehnt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 1 vierter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 erhält folgende Fassung:

»Für das Wirtschaftsjahr 1987/88 kann der Erzeuger ausserdem von dem im ersten Unterabsatz genannten Volumen die Traubenmostmengen abziehen, die zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Tafelwein bestimmt und am 15. März noch nicht verarbeitet sind, sofern er sich verpflichtet, sie spätestens am 31. August zu verarbeiten. Ist diese Verarbeitung bis zum letztgenannten Datum noch nicht durchgeführt, muß der Erzeuger eine Weinmenge zur obligatorischen Destillation liefern, die sich durch Multiplikation der nicht verarbeiteten Mostmenge mit dem in Artikel 8 genannten Prozentsatz, erhöht um 20 %, ergibt. Diese Menge ist bis zu dem von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde in Anwendung von Artikel 12 Absatz 5 bestimmten Datum zu liefern."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 45 vom 18. 2. 1988, S. 15.