31988R1478

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1478/88 DER KOMMISSION vom 26. Mai 1988 über die Lieferung von Weichweizen an Dschibuti im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 134 vom 31/05/1988 S. 0023 - 0025


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1478/88 DER KOMMISSION vom 26 . Mai 1988 über die Lieferung von Weichweizen an Dschibuti im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3785/87 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob - Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Mit ihrer Entscheidung vom 30 . Juli 1987 über die Gewährung einer Nahrungsmittelhilfe an Dschibuti hat die Kommission diesem Land 2 000 Tonnen Getreide zugeteilt .

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren der Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Zur Zuteilung einer Lieferung von Weichweizen an Dschibuti gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 und den Bedingungen im Anhang dieser Verordnung wird eine Ausschreibung eröffnet .

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 26 . Mai 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 356 vom 18 . 12 . 1987, S . 8 .

( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

ANHANG 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 129/88 2 . Programm : 1987 3 . Begünstigter : Dschibuti 4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): Ministre du Commerce, Office National d'Approvisionnement et de Commercialisation ( ONAC ), BP 79, Djibouti 5 . Bestimmungsort oder -land : Dschibuti 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Weichweizen 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ):

Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 216 vom 14 . August 1987, Seite 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II.A.1 ) Spezifische Merkmale :

- Fallzahl nach Hagberg von 160 oder mehr - Eigengewicht von mindestens 78 kg/hl - Feuchtigkeitsgehalt : 13,5 v . H .

8 . Gesamtmenge : 2 000 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 1 10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4 ):

Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 216 vom 14 . August 1987, Seite 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II.B.1.e )) Beschriftung der Säcke ( mit Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe ):

ACTION No 129/88 / DON DE LA COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE" 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft 12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : Dschibuti 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 25 . Juni bis 10 . Juli 1988 18 . Lieferfrist : 31 . Juli 1988 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Frist für die Angebotsabgabe : 14 . Juni 1988, 12 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 28 . Juni 1988, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags frei Verschiffungshafen : 10 . bis 25 . Juli 1988 c ) Lieferfrist : 15 . August 1988 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 5 ECU/t 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in ECU 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Berlaymont, bureau 6/73, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles, Telex AGREC 22037 B 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 6 ):

Die am 20 . Mai 1988 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1179/88 ( ABl . Nr . L 111 vom 30 . 4 . 1988, S . 44 ) festgesetzte Erstattung Vermerke :

( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission :

M . Perez Porras, PO Box 2477, Djibouti, Telex 5894 DJ .

( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben .

( 4 ) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen .

( 5) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten zu Händen des in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführten Büros - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

- 235 01 32,

- 236 10 97,

- 235 01 30,

- 236 20 05 .

( 6 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ) ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist .