31988R1318

Verordnung (EWG) Nr. 1318/88 der Kommission vom 10. Mai 1988 zur Bestimmung des Einkommensausfalls für die Mitgliedstaaten und der im Wirtschaftsjahr 1987 je Mutterschaf und Ziege zahlbaren Prämie

Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/1988 S. 0012 - 0014


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1318/88 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 1988

zur Bestimmung des Einkommensausfalls für die Mitgliedstaaten und der im Wirtschaftsjahr 1987 je Mutterschaf und Ziege zahlbaren Prämie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1115/88 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 bestimmt, daß zum Ausgleich eines etwaigen Einkommensausfalls den Schaffleischerzeugern und in bestimmten Gebieten den Ziegenfleischerzeugern eine Prämie gewährt werden kann. Die entsprechenden Gebiete sind in Anhang III derselben Verordnung und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 der Kommission vom 11. April 1986 zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt wird (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3519/86 (4), genannt.

Gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 kann die Prämie in genau abgegrenzten Gebieten ausser für in Betracht kommende Mutterschafe auch für bestimmte andere weibliche Tiere von Bergrassen gewährt werden.

Die in Betracht kommenden Mutterschafe und Gebiete sind im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3524/85 (6), aufgeführt.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 entspricht der Einkommensausfall, ausgedrückt für jeweils 100 kg Schlachtkörpergewicht, dem etwaigen Unterschied zwischen dem Grundpreis und dem arithmetischen Mittel der für jedes Gebiet festgestellten Marktpreise.

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird die je Mutterschaf und je Gebiet zu zahlende Prämie errechnet, indem auf den gemäß Absatz 2 bestimmten Einkommensausfall ein Koeffizient angewendet wird, der für jedes Gebiet den Durchschnitt der normalen jährlichen Lammfleischerzeugung je Mutterschaf in 100 kg Schlachtkörpergewicht angibt.

Für das Gebiet 5 ist der Einkommensausfall jedoch um den gewichteten Durchschnitt der im Wirtschaftsjahr 1987 tatsächlich gewährten variablen Prämien zu verringern. Dieser Durchschnitt ist nach den Vorschriften von Artikel 5 Absatz 6 zweiter Unterabsatz zu berechnen.

In Artikel 5 Absatz 3 wird ausserdem der Betrag der je Ziege zu zahlenden Prämie auf 80 % der Mutterschafprämie festgelegt.

Gemäß Artikel 5 Absatz 9 beträgt die für andere weibliche Schafe als Mutterschafe zu zahlende Prämie ebenfalls 80 % der Prämie für in Betracht kommende Mutterschafe.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2345/87 der Kommission (7) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Erzeugern in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten einen Vorschuß zu zahlen; dieser Vorschuß wurde den betreffenden Erzeugern im Wirtschaftsjahr 1987 gewährt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1514/86 (9), sind die Mitgliedstaaten des Gebiets 1 nicht befugt, auf die in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 genannte Prämie einen Vorschuß zu zahlen. Wegen der zur Zeit im Gebiet 1 herrschenden aussergewöhnlichen Marktlage erhielten jedoch Griechenland und Italien abweichend von Artikel 4 Absatz 4 die Genehmigung, einen Vorschuß auf die genannte Prämie zu zahlen.

Die französische Regierung hat nun beschlossen, den Haltern in den nicht benachteiligten französischen Gebieten zu helfen; und zwar beabsichtigt sie, ihnen aus einzelstaatlichen Mitteln einen Betrag in Höhe von 50 % der Mutterschafprämie vorzuschießen, auf die sie zu Ende des Wirtschaftsjahres Anspruch haben.

Die französische Regierung hat die Kommission nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages von der geplanten Beihilfemaßnahme unterrichtet.

Gemäß der Entscheidung des Rates vom 23. Juli 1987 ist die einzelstaatliche Beihilfe in Form eines Vorschusses auf die Mutterschafprämie, die Frankreich seinen Schaffleischerzeugern in den nicht benachteiligten Gebieten gewährt, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. Dies gilt für einen Betrag von 50 % der voraussichtlichen Prämie und bis Ende des Wirtschaftsjahres 1987.

Die je in Betracht kommendes Tier zu zahlende Prämie wird nur ausgezahlt, wenn sich der Betrag pro Mutterschaf auf mindestens 1 ECU beläuft.

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 sind die endgültige Prämie und der in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten zu zahlende Restbetrag festzulegen.

Der Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in folgenden Gebieten festgestellte Einkommensausfall beläuft sich im Wirtschaftsjahr 1987 auf:

1.2 // Gebiet // Unterschied in ECU je 100 kg // 2 // 118,060 // 3 // 123,654 // 4 // 136,360 // 5 // 61,672 // 6 // 104,881 // 7 // 95,693.

Artikel 2

(1) Die je Mutterschaf und je Gebiet zu zahlende Prämie beläuft sich für das Wirtschaftsjahr 1987 auf:

1.2 // Gebiet // ECU // 1 // 21,841 // 2 // 21,841 // 3 // 27,822 // 4 // 23,863 // 5 // 9,559 // 6 // 18,354 // 7 // 16,901.

(2) Die je Ziege und je Gebiet in den in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 genannten Gebieten beläuft sich für das Wirtschaftsjahr 1987 auf:

1.2 // Gebiet // ECU // 1 // 17,473 // 2 // 17,473 // 7 // 13,521.

(3) Die Prämie, die je weibliches Tier ausser den für eine Prämie in Betracht kommenden Mutterschafen und je Region in den im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 genannten Gebieten zu zahlen ist, beläuft sich auf:

1.2 // Gebiet // ECU // 5 // 7,647.

Artikel 3

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird der Restbetrag, der den Schaffleischerzeugern in den benachteiligten Gebieten und im Falle Frankreichs allen Schaffleischerzeugern zu zahlen ist, für das Wirtschaftsjahr 1987 wie folgt festgesetzt:

1.2 // Gebiet // Restbetrag der Mutterschafprämie (in ECU) // 1, davon: Italien Griechenland // 10,972 12,392 // 2 // 10,974 // 4 // 10,412 // 5 // 5,268 // 6 // 8,394 // 7 Spanien // 8,766.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird der Restbetrag, der den Ziegenfleischerzeugern in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten innerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete zu zahlen ist, für das Wirtschaftsjahr 1987 wie folgt festgesetzt:

1.2 // Gebiet // Restbetrag der je Ziege zahlbaren Prämie (in ECU) // 1, davon: Italien Griechenland // 8,727 9,867 // 2 // 8,726 // 7 Spanien // 7,000.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird der Restbetrag, der den Erzeugern gezahlt wird, die andere weibliche Schafe als für die Prämie in Betracht kommende Mutterschafe halten und deren Betrieb in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten innerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete liegt, für das Wirtschaftsjahr 1987 wie folgt festgesetzt:

1.2 // Gebiet // Restbetrag der Prämie für andere weibliche Schafe als die, welche die Prämie erhalten können (in ECU) // 5 // 4,214.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 36.

(3) ABl. Nr. L 97 vom 12. 4. 1986, S. 25.

(4) ABl. Nr. L 325 vom 20. 11. 1986, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 40.

(6) ABl. Nr. L 336 vom 14. 12. 1985, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 210 vom 1. 8. 1987, S. 85.

(8) ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 1984, S. 28.

(9) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1986, S. 16.