31988R1314

Verordnung (EWG) Nr. 1314/88 des Rates vom 26. April 1988 über die Einfuhrregelung 1988 für Erzeugnisse der Codenummern 0714 10 90 und 0714 90 10 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in bestimmten nicht dem GATT angehörenden Drittländern außer der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/1988 S. 0001 - 0001


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1314/88 DES RATES

vom 26. April 1988

über die Einfuhrregelung 1988 für Erzeugnisse der Codenummern 0714 10 90 und 0714 90 10 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in bestimmten nicht dem GATT angehörenden Drittländern ausser der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 430/87 (1) hat der Rat die Einfuhr aus Drittländern von Erzeugnissen der Codenummern 0714 10 90 und 0714 90 10 der Kombinierten Nomenklatur (Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs) für die Jahre 1987, 1988, 1989 und, je nach Fall, 1990 geregelt. Bei Erzeugnissen aus dem GATT nicht angehörenden Drittländern gemäß Artikel 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 430/87 mit Ausnahme der Volksrepublik China wurden die Mengen, auf die die betreffende Regelung Anwendung findet, nur für 1987 bestimmt.

Die 1988 in Frage kommenden Mengen sollten sowohl unter Berücksichtigung der Maßnahmen, die die Gemeinschaft zur Stabilisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung treffen wird, als auch der notwendigen Aufrechterhaltung der Handelsströme mit diesen Ländern unter Vermeidung einer Störung des auf dem Binnenmarkt für Getreideerzeugnisse bestehenden Gleichgewichts festgelegt werden.

Die bezueglich dieser zugeteilten Quote gestellten Einfuhranträge könnten über die Quotenmenge hinausgehen. Einige dieser Anträge, die sich auf geringe Mengen erstrecken, sind seit jeher für andere Verwendungszwecke als die Verfütterung bestimmt. Damit sie nicht völlig ausgeschlossen werden, sollte vorgesehen werden, daß die Einfuhr der genannten Erzeugnisse im Rahmen der betreffenden Regelung nicht den mengenmässigen Beschränkungen unterliegt, die für zur Verfütterung bestimmte Erzeugnisse gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erhebung der Einfuhrabschöpfung von höchstens 6 % des Zollwerts wird 1988 auf 30 000 Tonnen Erzeugnisse der Codenummern 0714 10 90 und 0714 90 10 der Kombinierten Nomenklatur, die ihren Ursprung in den in Artikel 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 430/87 genannten nicht dem GATT angehörenden Drittländern ausser der Volksrepublik China haben, beschränkt.

Die in Absatz 1 vorgesehene mengenmässige Beschränkung gilt jedoch nicht bei der Einfuhr von Erzeugnissen, die nur zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt sind.

Artikel 2

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1097/88 (3), die Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung und bestimmt die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.-D. GENSCHER

(1) ABl. Nr. L 43 vom 13. 2. 1987, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 7.