Verordnung (EWG) Nr. 1294/88 der Kommission vom 11. Mai 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2184/87 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben und der im Falle der Nichteinhaltung dieses Preises zu erhebenden Ausgleichsabgabe
Amtsblatt Nr. L 122 vom 12/05/1988 S. 0025 - 0025
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1294/88 DER KOMMISSION vom 11. Mai 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2184/87 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben und der im Falle der Nichteinhaltung dieses Preises zu erhebenden Ausgleichsabgabe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3909/87 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 2184/87 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3514/87 (4), setzt die im Falle der Nichteinhaltung der Mindestpreise für getrocknete Weintrauben zu erhebende Ausgleichsabgabe fest. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2089/85 des Rates vom 23. Juli 1985 mit allgemeinen Regeln für die Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von getrockneten Trauben (5) ist die Hoechstausgleichsabgabe auf der Grundlage der günstigsten Preise zu bestimmen, welche die repräsentativsten Drittländer auf dem Weltmarkt für nennenswerte Mengen anwenden. Ausgehend von den derzeitig bekannten, auf dem Weltmarkt angewendeten Preisen, sollte die gegenwärtig erhobene Hoechstausgleichsabgabe geändert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in der dritten Spalte von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2184/87 aufgeführte Ausgleichsabgabe wird wie folgt geändert: a) Bei Korinthen der Unterposition 0806 20 11 oder 0806 20 41 der Kombinierten Nomenklatur werden die Beträge »307,52" bzw. »194,47" durch die Beträge »257,31" bzw. »144,26" ersetzt. b) Bei getrockneten Weintrauben der Unterposition 0806 20 19 oder 0806 20 99 der Kombinierten Nomenklatur werden die Beträge »354,32" bzw. »236,05" durch die Beträge »304,11" bzw. »195,84" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 13. Mai 1988 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Mai 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1987, S. 20. (3) ABl. Nr. L 203 vom 24. 7. 1987, S. 16. (4) ABl. Nr. L 334 vom 24. 11. 1987, S. 16. (5) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1985, S. 10.