31988R1235

Verordnung (EWG) Nr. 1235/88 der Kommission vom 5. Mai 1988 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Haushaltswäsche, andere als aus Gewirken oder Frottiergewebe, der Warenkategorie Nr. 39 (lfd. Nr. 40.0390) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 118 vom 06/05/1988 S. 0014 - 0014


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1235/88 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 1988

zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Haushaltswäsche, andere als aus Gewirken oder Frottiergewebe, der Warenkategorie Nr. 39 (lfd. Nr. 40.0390) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vom 3. Dezember 1987 über die Verwaltung der allgemeinen Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1988 (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3782/87 des Rates (2) gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 7 ihres Anhangs I und II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 desselben Anhangs genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

Für Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Haushaltswäsche, andere als aus Gewirken oder Frottiergewebe, der Warenkategorie Nr. 39 (lfd. Nr. 40.0390) ist der Plafond auf 56 Tonnen festgesetzt. Am 27. April 1988 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Pakistan, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Pakistan wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 9. Mai 1988 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3782/87 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Pakistan wiedereingeführt:

1.2.3.4 // // // // // Laufende Nummer // Kategorie // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // // 40.0390 // 39 (Tonnen) // 6302 51 10 6302 51 90 6302 53 90 ex 6302 59 00 6302 91 10 6302 91 90 6302 93 90 ex 6302 99 00 // Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Haushaltswäsche, andere als aus Gewirken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle // // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 1988

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 367 vom 28. 12. 1987, S. 58.

(2) ABl. Nr. L 367 vom 28. 12. 1987, S. 1.