31988R1115

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1115/88 DES RATES vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch -

Amtsblatt Nr. L 110 vom 29/04/1988 S. 0036 - 0037


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1115/88 DES RATES vom 25 . April 1988 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1837/80 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch sieht, in Form von Prämien und Interventionspreisen, bestimmte Maßnahmen vor, mit denen für die Erzeuger ein angemessenes Einkommen sichergestellt werden soll . Unter Berücksichtigung der in der Gemeinschaft bestehenden Absatzmöglichkeiten und der von ihr im GATT eingegangenen Verpflichtungen sollte jedoch die Erzeugung von Schaf - und Ziegenfleisch nicht gefördert werden, wenn der Tierbestand einen angesichts der Marktlage bestimmten Umfang überschreitet . Für diesen Fall sollte die mit den betreffenden Maßnahmen vorgesehene Garantie nur beschränkt gelten . Die in der derzeitigen Stützungsregelung bestehenden Unterschiede können jedoch zur Folge haben, daß die Erzeugung in den Gebieten, in denen sich diese Unterschiede auswirken, unterschiedlich gefördert wird . Es empfiehlt sich deshalb eine getrennte Anwendung dieser Maßnahmen im Gebiet 5, falls das Vereinigte Königreich dort die Regelung der variablen Prämien anwendet .

Der garantierte Hoechstbestand sollte auf den am 31 . Dezember 1987 in den betreffenden Gebieten erreichten Mutterschafbestand festgesetzt werden .

Der Rat muß den Stabilisierungsmechanismus einschließlich des garantierten Hoechstbestandes im Rahmen der internen wie externen Anpassung der gemeinsamen Marktorganisation erneut überprüfen .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1837/80 ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 794/87 ( 4 ), ist demgemäß zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 In die Verordnung ( EWG ) Nr . 1837/80 wird folgender Artikel eingefügt :

"Artikel 9a ( 1 ) Der garantierte Hoechstbestand beträgt 63 400 000 Mutterschafe, und zwar - 18 100 000 Mutterschafe im Gebiet 5,

- 45 300 000 Mutterschafe in den anderen Gebieten .

( 2 ) Wenn in einem Wirtschaftsjahr - der geschätzte Mutterschafbestand den für dieses Wirtschaftsjahr garantierten Hoechstbestand überschreitet, wird die in Artikel 5 genannte Prämie sowohl bei Mutterschafen als auch bei Ziegen gemäß den Auswirkungen verringert, die ein Koeffizient, der für je 1 % Überschreitung des garantierten Hoechstbestands eine Verringerung des Grundpreises um 1 % ausdrückt, auf den Grundpreis hat;

- die Anwendung des unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Mechanismus auf den für das vorangegangene Wirtschaftsjahr tatsächlich festgestellten Mutterschafbestand einen anderen als den festgesetzten Prämienbetrag zur Folge hat, so wird die Berichtigung bei der Festsetzung der endgültigen Prämie für Mutterschafe für das betreffende Wirtschaftsjahr vorgenommen oder, in Ermangelung einer solchen, bei der Berechnung der Prämie für das folgende Wirtschaftsjahr berücksichtigt .

( 3 ) Bei Anwendung des Absatzes 2 werden der in Artikel 7 Absatz 2 genannte Interventionspreis und das in Artikel 9 genannte, der Berechnung der variablen Prämie zugrunde gelegte Leitniveau um den Prozentsatz verringert, um den der Grundpreis in Anwendung von Absatz 2 erster Gedankenstrich gekürzt wird .

( 4 ) Wendet das Vereinigte Königreich Artikel 9 an, so gelten die Absätze 2 und 3 getrennt für das Gebiet 5 einerseits und für alle anderen Gebiete andererseits .

( 5 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die im Wirtschaftsjahr 1988 geltende Regelung sowie der Koeffizient und die Beträge nach den Absätzen 2 und 3, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt .

Dieser Artikel gilt im Wirtschaftsjahr 1988 vom 23 . Mai 1988 an .

( 6 ) Der Rat überprüft den oben festgelegten Stabilisierungsmechanismus im Rahmen der Anpassung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch . Die Anpassung betrifft auch die Aussenbeziehungen und berücksichtigt den Marktbedarf ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Luxemburg am 25 . April 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident H.-D . GENSCHER ( 1 ) ABl . Nr . C 84 vom 31 . 3 . 1988, S . 32 . ( 2 ) Stellungnahme vom 14. April 1988 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 3 ) ABl . Nr . L 183 vom 16 . 7 . 1980, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 79 vom 21 . 3 . 1987, S . 3 .