31988R1094

Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung

Amtsblatt Nr. L 106 vom 27/04/1988 S. 0028 - 0032


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1094/88 DES RATES

vom 25. April 1988

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Marktrealitäten für Agrarerzeugnisse haben sich geändert und werden sich aufgrund der zur schrittweisen Umkehrung der überschüssigen Produktionsentwicklung notwendigen Neuorientierung der gemeinsamen Agrarpolitik noch weiter verändern.

In diesem Zusammenhang muß die Strukturpolitik dazu beitragen, die Landwirte bei der Anpassung an diese neuen Realitäten zu unterstützen und mögliche Auswirkungen der Neuorientierung der Markt- und Preispolitik, insbesondere hinsichtlich der Agrareinkommen, zu mildern.

Damit die Strukturpolitik diese Ziele erreichen kann, ist die mit der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 (5), eingeführte gemeinsame Maßnahme anzupassen und zu ergänzen.

Eine Regelung zur Stillegung von Ackerflächen kann insbesondere in überschüssigen Sektoren zur Anpassung der Erzeugung an den Marktbedarf beitragen.

Die Stillegungsregelung ist auf sämtliche Ackerflächen auszudehnen, da diese in der jährlichen Wechselwirtschaft verschiedenen Kulturen gewidmet werden. Flächen, auf denen bisher Erzeugnisse angebaut wurden, die keiner gemeinsamen Marktorganisation unterlagen, sollten jedoch von der Regelung ausgeschlossen werden. Um konkrete Ergebnisse der Angebotsstabilisierung zu erzielen, ist eine Stillegung von mindestens 20 % der Ackerflächen für eine Mindestdauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit, daß der Beihilfeempfänger die Verpflichtung nach drei Jahren kündigt, zu fordern.

Aufgrund der steigenden Bedürfnisse des Umweltschutzes und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung zufriedenstellender agronomischer Bedingungen auf den stillgelegten Flächen vorsehen, nötigenfalls zu Lasten des Begünstigten.

Im Interesse einer rationellen Nutzung der landwirtschaftlichen Ressourcen in der Gemeinschaft ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, auf den stillgelegten Flächen versuchsweise für eine Dauer von drei Jahren die Weidewirtschaft zur extensiven Viehhaltung oder den Anbau von Linsen, Kichererbsen und Wicken zu genehmigen. In beiden Fällen ist die Beihilfe an den infolgedessen geringeren Einkommensverlust anzupassen.

Es ist den Mitgliedstaaten zu überlassen, die Höhe der Beihilfe pro Hektar stillgelegte Fläche entsprechend den tatsächlich entstandenen Einkommensverlusten nach Kriterien festzusetzen, die im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung festzulegen sind. Die Beihilfen müssen einerseits hoch genug festgesetzt werden, um den Erzeugern einen echten Anreiz zur Stillegung eines Teils ihrer Ackerflächen zu bieten. Andererseits ist zu vermeiden, daß die Beihilfe die zum Ausgleich des Einkommensverlustes aus der Flächenstillegung erforderliche Höhe übersteigt. Dazu erscheint es zweckmässig, einen Rahmen mit Hoechst- und Mindestsätzen vorzusehen.

Um einen zusätzlichen Anreiz für Erzeuger zu bieten, die einen grossen Anteil, d. h. mindestens 30 % ihrer Ackerflächen stillegen, sind diese Erzeuger für eine Erzeugungsmenge von 20 Tonnen von der Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4 und von der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3989/87 (7), freizustellen.

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lage der einzelnen Gebiete der Gemeinschaft ist eine Staffelung des Erstattungssatzes des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft vorzusehen.

Die Einführung der Regelung zur Flächenstillegung erfordert gewisse Anpassungen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 eingeführten Beihilferegelung zur Umstellung und Extensivierung. Im Interesse der Klarheit ist eine Neufassung der diesbezueglichen Bestimmungen vorzunehmen, ohne die geltende Beihilferegelung zur Umstellung und Extensivierung im wesentlichen zu ändern.

Die Regelung zur Flächenstillegung ist zwar Bestandteil der gemeinsamen Maßnahme zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur nach der Verordnung (EWG) Nr. 797/85, dient aber zugleich der Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Marktkapazität. Sie ergänzt daher die vom Rat im Rahmen der verschiedenen Marktorganisationen zu deren Stabilisierung getroffenen Maßnahmen. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, die Regelung zur Flächenstillegung sowohl als gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3183/87 (2), als auch als Intervention im Sinne von Artikel 3 derselben Verordnung zu betrachten und daher zu gleichen Teilen durch die Abteilungen Garantie und Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garatiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Um jedoch die Verwaltung und finanzielle Durchführung der Regelung zu erleichtern, sollten für die Ausgaben, welche von der Abteilung Ausrichtung finanziert werden, ausnahmsweise die für die Abteilung Garantie geltenden Finanzbestimmungen Anwendung finden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird

a) in Absatz 1 folgender Unterabsatz hinzugefügt:

»Die gemeinsame Maßnahme umfasst Maßnahmen, die zugleich als Intervention im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gelten.";

b) in Absatz 2 folgender Unterabsatz hinzugefügt:

»Gemäß Titel VIII betrifft die zu gleichen Teilen erfolgende Beteiligung der Abteilungen Garantie und Ausrichtung des Fonds an der Maßnahme gemäß Absatz 1 Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der Regelung zur Förderung der Flächenstillegung; auf den von der Abteilung Ausrichtung des Fonds finanzierten Teil der Ausgaben finden ausnahmsweise die für die Abteilung Garantie geltenden Finanzbestimmungen Anwendung."

2. Titel 01 »Umstellung und Extensivierung der Erzeugung" wird durch folgende Titel ersetzt:

»TITEL 01

Stillegung von Ackerflächen

Artikel 1a

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Beihilferegelung zur Förderung der Stillegung von Ackerflächen ein.

(2) Die Beihilfe zur Stillegung kann für alle Ackerflächen unabhängig vom Erzeugnis gewährt werden, sofern sie während eines zu bestimmenden Bezugszeitraums tatsächlich bestellt wurden. Von der Regelung sind die Flächen ausgeschlossen, die Erzeugnissen gewidmet sind, für die keine gemeinsame Marktorganisation gilt.

(3) Die stillgelegten Flächen müssen mindestens 20 % der unter Absatz 2 fallenden Ackerflächen des betreffenden Betriebs ausmachen. Sie müssen für eine Mindestdauer von fünf Jahren mit Kündigungsmöglichkeit nach drei Jahren unbestellt bleiben, d. h.

- brachgelegt, mit Möglichkeit der Wechselwirtschaft,

- aufgeforstet oder

- nicht landwirtschaftlichen Zwecken gewidmet

werden.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung zufriedenstellender agronomischer Bedingungen. Im Rahmen dieser Maßnahmen können die Landwirte verpflichtet werden, zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen für die Pflege der stillgelegten Flächen zu sorgen.

Die Mitgliedstaaten können für die Gesamtheit oder Teile ihres Hoheitsgebiets

a) die Weidewirtschaft zu Zwecken der extensiven Viehhaltung,

b) den Anbau von Linsen, Kichererbsen und Wicken

auf den stillgelegten Ackerflächen genehmigen.

Die Genehmigungsmöglichkeit der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 3 ist auf einen Zeitraum von drei Jahren ab 30. April 1988 begrenzt. Vor Ablauf dieser Frist unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Genehmigungsregelung.

(4) Die Mitgliedstaaten legen folgendes fest:

a) die Höhe der pro Hektar stillgelegte Fläche zu zahlenden Beihilfe entsprechend den Einkommensverlusten aus der Stillegung, wobei einerseits die Wirksamkeit der Beihilfe durch eine ausreichende Höhe sicherzustellen und andererseits ein überhöhter Ausgleich zu vermeiden ist. Sie bestimmen die Art der Zahlung. Der Hoechstsatz der Beihilfe wird auf 600 ECU je Hektar und Jahr, der Mindestsatz auf 100 ECU je Hektar und Jahr festgesetzt. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 25 in Ausnahmefällen den Hoechstsatz auf 700 ECU je Hektar und Jahr festsetzen.

Im Falle der Genehmigung nach Absatz 3 Unterabsatz 3 wird die Beihilfe entsprechend dem geringeren Einkommensverlust gekürzt;

b) den Bezugszeitraum nach Absatz 2;

c) die vom Beihilfeempfänger einzugehende Verpflichtung, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle, ob die Ackerfläche - gemessen an der Gesamtfläche - tatsächlich verringert wurde.

(5) Die Erzeuger, denen für die stillgelegten Flächen eine Beihilfe im Sinne dieses Titels gewährt wird, können für diese Flächen keine Beihilfen nach den Titeln 02 und 03 erhalten.

(6) Die Erzeuger, die mindestens 30 % ihrer Ackerflächen stillegen, sind für eine Menge von 20 Tonnen von der Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 sowie von der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 befreit.

Die Durchführungsbestimmungen für diese Freistellung werden nach dem Verfahren der Artikel 4 und 4b der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erlassen.

(7) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 25 vor dem 30. April 1988 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Teil fest, insbesondere

- die stillzulegende Mindestfläche;

- im Falle der Genehmigung nach Absatz 3 Unterabsatz 3 den höchstzulässigen Viehbesatz je Hektar Weidefläche und den Satz für die Kürzung der Beihilfe gemäß Absatz 4 Buchstabe a) Unterabsatz 2;

- die Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Beihilfe befolgen müssen;

- die Kriterien für die Bestimmung des »Beihilfeempfängers" sowie für die Festsetzung des Bezugszeitraums nach Absatz 2.

TITEL 02

Extensivierung der Erzeugung

Artikel 1b

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Beihilferegelung zur Extensivierung bei Überschusserzeugnissen ein. Als Überschusserzeugnisse gelten Erzeugnisse, für die es auf Gemeinschaftsebene systematisch keine normalen, nicht subventionierten Absatzmärkte gibt.

Bis zum 31. Dezember 1989 können die Mitgliedstaaten die Regelung auf Rindfleisch und Wein beschränken.

(2) Als Extensivierung gilt die Verringerung der Produktion des betreffenden Erzeugnisses um mindestens 20 % während mindestens fünf Jahren, ohne die Kapazitäten für andere Überschusserzeugnisse zu erhöhen. Eine solche Erhöhung ist jedoch im Verhältnis zu einer Ausweitung der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs zulässig.

(3) Die Mitgliedstaaten legen folgendes fest:

a) die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, insbesondere die Einzelheiten der Produktionsverringerung bei den verschiedenen Erzeugnissen. Zur Produktionsverringerung nach Absatz 2 kann bei Rindfleisch ein Abbau der Viehbestände um mindestens 20 %, bei Wein eine Senkung der Hektarerträge um mindestens 20 % vorgesehen werden;

b) die Höhe der Beihilfe entsprechend der vom Empfänger eingegangenen Verpflichtung und den Einkommensverlusten sowie die Art der Beihilfezahlung;

c) den Bezugszeitraum für die Berechnung der Produktionsverringerung je nach Erzeugnis;

d) die vom Empfänger einzugehende Verpflichtung, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle, ob die Produktion tatsächlich verringert wurde.

(4) Bei Anwendung der Regelung im Milchsektor wird die Produktionsverringerung anhand der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 773/87 (2), zugeteilten Referenzmenge berechnet. Die in Anwendung dieses Absatzes ausgesetzten Referenzmengen dürfen während der Dauer der Aussetzung nicht anderweitig benutzt oder zugeteilt werden. Der erstattungsfähige Betrag der nach der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (3) gezahlten Vergütung wird vom erstattungsfähigen Betrag der Beihilfe abgezogen.

(5) Die Erzeuger, denen eine Beihilfe im Sinne dieses Titels gewährt wird, können für die extensivierten Flächen keine Beihilfen nach den Titeln 01 und 03 erhalten.

(6) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 25 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel, insbesondere die durch den Fonds erstattungsfähigen jährlichen Hoechstbeihilfebeträge, fest.

TITEL 03

Umstellung der Erzeugung

Artikel 1c

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Beihilferegelung zur Förderung der Umstellung der Erzeugung auf nicht überschüssige Erzeugnisse ein.

(2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages das Verzeichnis der Erzeugnisse, auf die umgestellt werden darf, sowie die Bedingungen und Einzelheiten für die Gewährung der Beihilfe fest.

(3) Die Erzeuger, denen eine Beihilfe im Sinne dieses Titels gewährt wird, können für die betreffenden Flächen keine Beihilfen nach den Titeln 01 und 02 erhalten.

(4) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 25 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 5."

3. In Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Wortlaut »der Extensivierungsbeihilfe gemäß Artikel 1a" durch »der in den Artikeln 1a und 1b vorgesehenen Beihilfen zur Stillegung von Ackerflächen und zur Extensivierung" ersetzt.

4. In Artikel 26

a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

»(1) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 1b, 1c, 3 bis 7, 9 bis 17 sowie 19 bis 21 kommen für eine Erstattung aus dem Fonds, Abteilung Ausrichtung, in Betracht. Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 1a kommen für eine Erstattung aus dem Fonds, Abteilungen Garantie und Ausrichtung, in Betracht.";

b) erhält Absatz 2 erster Satz folgende Fassung:

»Der Fonds vergütet den Mitgliedstaaten 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 1b, 1c, 3 bis 7, 13 bis 17 sowie 19 und 20.";

c) wird in Absatz 2 folgender Unterabsatz hinzugefügt:

»Der Fonds vergütet den Mitgliedstaaten die erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 1a zu folgenden Sätzen:

- 50 % für den Teil der Beihilfe, der 200 ECU je Hektar und Jahr nicht überschreitet;

- 25 % für den Teil der Beihilfe, der 200 ECU je Hektar und Jahr überschreitet, jedoch nicht mehr als 400 ECU je Hektar und Jahr beträgt;

- 15 % für den Teil der Beihilfe, der 400 ECU je Hektar und Jahr überschreitet, jedoch nicht mehr als 600 ECU je Hektar und Jahr beträgt;

im Falle der Genehmigung nach Artikel 1a Absatz 3 Unterabsatz 3 gelten folgende Sätze:

- 50 % für den Teil der Beihilfe, der 100 ECU je Hektar und Jahr nicht überschreitet;

- 25 % für den Teil der Beihilfe, der 100 ECU je Hektar und Jahr überschreitet, jedoch nicht mehr als 200 ECU je Hektar und Jahr beträgt;

- 15 % für den Teil der Beihilfe, der 200 ECU je Hektar und Jahr überschreitet, jedoch nicht mehr als 300 ECU je Hektar und Jahr beträgt."

5. In Artikel 31 Absätze 1 und 2 wird die Bezugnahme »den Artikeln 3 bis 6" jeweils durch »den Artikeln 1a, 3 bis 6" ersetzt.

6. In Artikel 32 Absatz 1 werden nach Unterabsatz 1 folgende Unterabsätze eingefügt:

»Hinsichtlich des Titels 01 setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Verordnung binnen zwei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 1a Absatz 7 genannten Durchführungsbestimmungen nachzukommen.

Hinsichtlich der Titel 02 und 03 setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Verordnung spätestens ab 1. Januar 1989 nachzukommen."

7. Folgender Artikel wird eingefügt:

»Artikel 32a

(1) Auf begründeten Antrag kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 einen Mitgliedstaat ermächtigen, von einer Anwendung der Regelungen der Titel 01, 02 und 03 in den Gebieten oder Gebietsteilen abzusehen, in denen die natürlichen Bedingungen oder die Gefahr der Entvölkerung gegen eine Produktionsverringerung sprechen. Für Spanien kann die Kommission ferner die sozio-ökonomischen Besonderheiten bestimmter Regionen oder Gebiete berücksichtigen. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 25 die Kriterien für die Abgrenzung der in Unterabsatz 1 genannten Gebiete oder Gebietsteile fest.

(2) Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1994 von der Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelungen abzusehen."

Artikel 2

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.-D. GENSCHER

(1) ABl. Nr. C 51 vom 23. 2. 1988, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 94 vom 11. 4. 1988.

(3) ABl. Nr. C 95 vom 11. 4. 1988, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 304 vom 27. 10. 1987, S. 1.