31988R1058

Verordnung (EWG) Nr. 1058/88 des Rates vom 28. März 1988 über die Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von anderem Getreide als Mais und Reis und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 104 vom 23/04/1988 S. 0001 - 0003


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1058/88 DES RATES

vom 28. März 1988

über die Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von anderem Getreide als Mais und Reis und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen des mit dem Beschluß 88/45/EWG (1) genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Argentinien über den Abschluß der Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV/6 des GATT hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft zu erhebende Abschöpfung auf Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von anderem Getreide als Mais und Reis, der Unterpositionen 2302 30 10, 2302 30 90, 2302 40 10 und 2302 40 90 der Kombinierten Nomenklatur, für eine Hoechstmenge von 550 000 Tonnen der gemäß der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation berechneten und um pauschal 40 v. H. des veränderlichen Abschöpfungsbestandteils gekürzten Abschöpfung entspricht.

Die Gemeinschaftsverpflichtung ist an die Bedingung geknüpft, daß das Lieferland auf Ausfuhren der genannten Erzeugnisse eine Sonderabgabe anwendet, die dem Betrag entspricht, um den der veränderliche Abschöpfungsbestandteil verringert wird, und daß es einen zufriedenstellenden Nachweis der Zahlung dieser Abgabe erbringt.

Damit das Abkommen richtig angewandt wird, sollte vorgesehen werden, daß für die betreffende Einfuhrregelung Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

Für die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme bedarf es einer Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/57 (2) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bei der Abfertigung zum freien Warenverkehr in der Gemeinschaft von Kleie und anderen Rückständen, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von anderem Getreide als Mais und Reis, der Unterpositionen 2302 30 10, 2302 30 90, 2302 40 10 und 2302 40 90 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ursprung in den in Absatz 2 genannten Drittländern wird der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (3) berechnete veränderliche Abschöpfungsbestandteil um einen Betrag gekürzt, der 40 v. H. des Durchschnitts der auf das betreffende Erzeugnis anwendbaren veränderlichen Bestandteile der Abschöpfung entspricht, die in den drei Monaten vor dem Monat galt, in dem dieser Betrag festgesetzt wird.

(2) Absatz 1 gilt für eine Hoechstmenge von jährlich 550 000 Tonnen der genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien und in jedem anderen Drittland, das auf Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse eine Sonderabgabe anwendet, die dem Betrag entspricht, um den der veränderliche Abschöpfungsbestandteil vermindert wird, und einen zufriedenstellenden Nachweis der Zahlung dieser Abgabe erbringt.

Artikel 2

(1) Soweit Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erforderlich sind, werden sie nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (4) erlassen.

(2) Die Kommission setzt den Betrag, um den der veränderliche Abschöpfungsbestandteil verringert wird, spätestens am zehnten Tag des Monats vor dem Vierteljahr fest, in dem er angewandt wird.

Artikel 3

Die für Waren des Artikels 1 geltenden Zollsätze im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden durch die im Anhang zur vorliegenden Verordnung angegebenen Zollsätze ersetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. März 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KIECHLE

(1) ABl. Nr. L 24 vom 29. 1. 1988, S. 58.

(2) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 65.

(4) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

ANHANG

1.2.3,4.5 // // // // // KN-Code // Warenbezeichnung // Zollsatz // Besondere Masseinheit // 1.2.3.4.5 // // // autonom (%) oder Abschöpfung (AGR) // vertragsmässig (%) // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // // // // // // 2302 30 // von Weizen: // // // // 2302 30 10 // mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, daß entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf den Trockenstoff bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt // 21 (AGR) // (1) // // 2302 30 90 // andere // 21 (AGR) // (1) // // 2302 40 // von anderem Getreide: // // // // 2302 40 10 // mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, daß entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf den Trockenstoff bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt // 21 (AGR) // (1) // // 2302 40 90 // andere // 21 (AGR) // (1) // // // // // //

(1) Eine verminderte Abschöpfung ist anwendbar im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 550 000 Tonnen. Die Gewährung dieser Zollbegünstigung erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.