Verordnung (EWG) Nr. 1050/88 der Kommission vom 21. April 1988 über Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung im Rindfleischsektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1023/88 des Rates
Amtsblatt Nr. L 103 vom 22/04/1988 S. 0012 - 0017
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1050/88 DER KOMMISSION vom 21. April 1988 über Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung im Rindfleischsektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1023/88 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1023/88 des Rates vom 18. April 1988 zur Eröffnung eines ausserordentlichen, autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Positionen 0201 und 0202 sowie von Erzeugnissen der Unterpositionen 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur (1988) (1), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1023/88 ist ein Zollkontingent für Rindfleisch hochwertiger Qualität eröffnet worden. Es ist erforderlich, hierfür die Durchführungsvorschriften zu erlassen. Die Ausfuhrdrittländer haben sich verpflichtet, für diese Erzeugnisse Echtheitsbescheinigungen zu erteilen, mit denen ihr Ursprung garantiert wird. Es ist erforderlich, daß die äussere Form dieser Bescheinigung festgelegt und Einzelheiten für ihre Verwendung vorgesehen werden. Die Echtheitsbescheinigung muß von einer in einem Drittland liegenden Ausgabestelle erteilt werden. Diese Stelle muß alle Garantien für das gute Funktionieren der betroffenen Regelung bieten. Die Mitgliedstaaten sehen die Übermittlung der mit diesen Einfuhren zusammenhängenden Informationen vor. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das ausserordentliche Zollkontingent für Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1023/88, wird wie folgt aufgeteilt: a) 3 330 Tonnen Fleisch, gekühlt, entbeint, der Unterpositionen 0201 30 und 0206 10 95 der Kombinierten Nomenklatur, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: »Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 22 bis 24 Monate alten Tieren mit zwei Dauer-Schneidezähnen, ausschließlich auf der Weide aufgezogen, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung ,besondere Teilstücke von Rindern', in Kartons ,Special boxed beef'; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung ,s.c' (special cuts) tragen". b) 910 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der Unterpositionen 0201 20 90, 0201 30, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: »Ausgewählte Teilstücke von Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, von Rindern mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 327 kg (720 lbs) nicht überschreiten dürfen, gedrungen aussehend mit Fleisch von guter Schneidequalität, von heller und einheitlicher Farbe sowie einer angemessenen, aber nicht übermässigen Fettschicht. Das Fleisch muß als ,high quality beef EEC' ausgewiesen sein". c) 1 330 Tonnen Fleisch, entbeint, der Unterpositionen 0201 30, 0202 30 90, 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: »Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung ,besondere Rindfleischteilstücke', in Kartons ,Special boxed beef'; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung ,s.c' (special cuts) tragen". d) 2 200 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch, entbeint, der Unterpositionen 0201 30, 0202 30 90, 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: »Teilstücke von Rindern, stammend von 20 bis 24 Monate alten Jungbullen (novilhos) oder Färsen (novilhas), mindestens im Zahnwechsel und mit maximal vier Dauer-Schneidezähnen. Das Fleisch stammt ausschließlich von Tieren, die auf der Weide aufgezogen wurden, ist gut ausgereift und entspricht den folgenden Normen der Klassifizierung der Rinderschlachtkörper: Fleisch von Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen B oder R, konvex bis gradlinig, und der Fettgewebeklassen 2 oder 3; diese Teilstücke tragen die Bezeichnung ,s.c' (special cuts) oder sind mit dem Etikett ,s.c' (special cuts) gekennzeichnet, das ihre besondere Qualität ausweist; sie sind in Kartons mit der Aufschrift ,Fleisch hochwertiger Qualität' verpackt". e) 230 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der Unterpositionen 0201 20 90, 0201 30, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: »Ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von auf der Weide aufgezogenen Tieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen ,in wear', deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreitet, gedrungen aussehend, mit Fleisch von guter Qualität, von heller und einheitlicher Farbe sowie einer angemessenen aber nicht übermässigen Fettschicht. Alle Teilstücke sind vakuumverpackt und werden als Fleisch hochwertiger Qualität bezeichnet". Artikel 2 (1) Die vollständige Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für das in Artikel 1 genannte Fleisch hängt von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung bei der Abfertigung zum freien Verkehr ab. (2) Die Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Durchschrift auf dem in Anhang I angegebenen Vordruck erstellt. Das Format des Vordrucks beträgt ungefähr 210 × 297 mm. Das zu verwendende Papier wiegt mindestens 40 g/m2 und ist weiß. (3) Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Sie können ausser in einer Amtssprache der Gemeinschaft in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt sein. Auf der Rückseite des Vordrucks muß die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehene Definition aufgeführt werden, die auf Fleisch mit Ursprung in dem betreffenden Ausfuhrland anwendbar ist. (4) Das Original und seine Kopien werden entweder mit der Schreibmaschine oder mit der Hand ausgefuellt. Im letzteren Fall müssen Druckbuchstaben verwendet werden. (5) Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 4 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird. Die Kopien tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das Original. Artikel 3 (1) Die Echtheitsbescheinigung ist drei Monate ab Ausstellung gültig. Das Original der Bescheinigung wird mit einer Kopie bei der Abfertigung des Erzeugnisses zum freien Verkehr den Zollbehörden vorgelegt. Die Bescheinigung kann jedoch nicht nach dem 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung vorgelegt werden. (2) Die in Artikel 1 vorgesehene Kopie der Echtheitsbescheinigung wird von den Zollbehörden des Mitgliedstaates, in dem das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, der durch den Mitgliedstaat bezeichneten Stelle geschickt, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 für die Übermittlung zuständig ist. Artikel 4 (1) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben der Anhänge I und II von einer im Anhang II verzeichneten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefuellt und abgezeichnet ist. (2) Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe enthält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt. Der Stempel auf der Echtheitsbescheinigung und den Kopien kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden. Artikel 5 (1) Eine in Anhang II verzeichnete Ausgabestelle muß: a) als solche von dem Ausfuhrland anerkannt sein; b) sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen; c) sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle für die Beurteilung der Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Auskünfte zu liefern. (2) Das Verzeichnis wird geändert, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Bedingung nicht mehr erfuellt ist oder wenn eine Ausgabestelle eine der von ihr übernommenen Verpflichtungen nicht erfuellt. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden Zeitabschnitt von 10 Tagen innerhalb von 14 Tagen nach dem betreffenden Zeitabschnitt die Mengen des zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisses im Sinne von Artikel 1 mit, aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern und Tarifstellen des Zolltarifs. (2) Als Zeitabschnitt von 10 Tagen gilt der Zeitraum - vom 1 bis 10. (einschließlich) des Monats, - vom 11. bis 20. (einschließlich) des Monats, - vom 21. bis zum letzten Tag (einschließlich) des Monats. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. April 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 101 vom 20. 4. 1988, S. 9. ANHANG II VERZEICHNIS DER STELLEN DER AUSFUHRLÄNDER, DIE ZUR AUSSTELLUNG DER ECHTHEITSBESCHEINIGUNG BEFUGT SIND - JUNTA NACIONAL DE CARNES: für Fleisch mit Ursprung in Argentinien, das der in Artikel 1 Buchstabe a) genannten Begriffsbestimmung entspricht; - AUSTRALIAN MEAT AND LIVESTOCK CORPORATION: für Fleisch mit Ursprung in Australien, das der in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Begriffsbestimmung entspricht; - INSTITUTO NACIONAL DE CARNES (INAC): für Fleisch mit Ursprung in Uruguay, das der in Artikel 1 Buchstabe c) genannten Begriffsbestimmung entspricht; - SECRETARIA DE INSPEÇÃO DO PRODUTO ANIMAL (SIPA): für Fleisch mit Ursprung in Brasilien, das der in Artikel 1 Buchstabe d) genannten Begriffsbestimmung entspricht; - NEW ZEALAND MEAT PRODUCERS BOARD: für Fleisch mit Ursprung in Neuseeland, das der in Artikel 1 Buchstabe e) genannten Begriffsbestimmung entspricht.