VERORDNUNG (EWG) Nr. 996/88 DER KOMMISSION vom 15. April 1988 über die Lieferung von raffiniertem Sonnenblumenöl an die Arabische Republik Ägypten als Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 099 vom 16/04/1988 S. 0017 - 0019
( 2 ) ABl . Nr . L 356 vom 18 . 12 . 1987, S . 8 . ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S. 1 . VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 996/88 DER KOMMISSION vom 15 . April 1988 über die Lieferung von raffiniertem Sonnenblumenöl an die Arabische Republik Ägypten als Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3785/87 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ), in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt . Mit ihrer Entscheidung vom 8 . April 1988 über die Gewährung einer Nahrungsmittelhilfe für Ägypten hat die Kommission diesem Land 2 000 Tonnen raffiniertes Sonnenblumenöl zugeteilt . Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren der Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Zur Zuteilung einer Lieferung von raffiniertem Sonnenblumenöl für Ägypten gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 und den Bedingungen im Anhang dieser Verordnung wird eine Ausschreibung eröffnet . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 15 . April 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12. 1986, S . 1 . ANHANG 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 156/88 2 . Programm : 1988 3 . Begünstigter : Arabische Republik Ägypten 4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): Ambassade de la République Arabe d'Égypte, Section Commercial, 522, avenü Louise, 1050-Bruxelles, Tel . 02-647 32 27, Telex 64809 COMRAU B 5 . Bestimmungsort oder -land : Ägypten 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : raffiniertes Sonnenblumenöl 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ): Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 216 vom 14 . August 1987, Seite 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( III A 2 ) 8 . Gesamtmenge : 2 000 Tonnen netto 9 . Anzahl der Partien : 1 10 . Aufmachung und Kennzeichnung : Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 216 vom 14 . August 1987, Seite 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( III B ) - Fässer von 200 Liter oder 200 Kilogramm - Die Fässer müssen folgende Anschrift tragen: ACTION No 156/88 / SUNFLOWER OIL / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY TO EGYPT" 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft 12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : - 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 15 . Juni bis 15 . Juli 1988 18 . Lieferfrist : - 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten ( 4 ): Ausschreibung 20 . Frist für die Angebotsabgabe : 3 . Mai 1988, 12 Uhr Die Angebote gelten bis zum 4 . Mai 1988, 24 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung : a ) Frist für die Angebotsabgabe : 17 . Mai 1988, 12 Uhr Die Angebote gelten bis zum 18 . Mai 1988, 24 Uhr . b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 1 . bis 31 . Juli 1988 c ) Lieferfrist : - 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 15 ECU/Tonne 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in ECU 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Berlaymont, bureau 6/73, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles, Telex AGREC 22037 B 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers : - Vermerke : ( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben . ( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : Mme Henrich, Délégué, 4 Gezira Street, 8th floor, Cairo Zamalek, Telex 92028 EUROP UN-CAIRO . ( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind . Die Radioaktivitätsbescheinigung muß von einer ägyptischen Botschaft oder einem Konsulat mit einem Sichtvermerk versehen werden . ( 4 ) Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 ist nicht auf die Einrichtung der Angebote anwendbar . ( 5 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Ziffer 4 unter Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Punkt 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen : - entweder durch Boten zu Händen des in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführten Büros, - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel : - 235 01 32, - 236 10 97, - 235 01 30, - 236 20 05 .