31988R0874

VERORDNUNG (EWG) Nr. 874/88 DER KOMMISSION vom 30. März 1988 über die Freigabe der Sicherheiten für bestimmte Einfuhrlizenzen für Orangensaft -

Amtsblatt Nr. L 087 vom 31/03/1988 S. 0077 - 0077
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0124
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0124


( 2 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1987, S . 20 .

( 3 ) ABl . Nr . L 325 vom 20 . 11 . 1986, S . 14 .

( 4 ) ABl . Nr . L 21 vom 27 . 1 . 1988, S . 7 .

VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 874/88 DER KOMMISSION vom 30 . März 1988 über die Freigabe der Sicherheiten für bestimmte Einfuhrlizenzen für Orangensaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 des Rates vom 24 . Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3909/87 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3518/86 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 210/88 ( 4 ), wurde die Einfuhr von Orangensaft im Rahmen besonderer Überwachungsmaßnahmen von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig gemacht .

Durch die genannte Verordnung ( EWG ) Nr . 210/88 wurden die Maßnahmen zur Einfuhrüberwachung auf bestimmte Erzeugnisse und Aufmachungen beschränkt; ausserdem wurde die für die Lizenzen zu leistende Sicherheit gesenkt . Bei den Erzeugnissen und Aufmachungen, auf die diese Maßnahmen seit dem 11 . Februar 1988 keine Anwendung mehr finden, sollte deshalb die Freigabe der Sicherheiten gegen Rückgabe der entsprechenden Lizenzen vorgesehen werden .

Ausserdem sollte die Möglichkeit geschaffen werden, daß die Marktbeteiligten ihre Lizenzen gegen Lizenzen für solche Erzeugnisse und Aufmachungen eintauschen, auf deren Einfuhr die genannten Überwachungsmaßnahmen weiterhin Anwendung finden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 ( 1 ) Die Sicherheiten, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Orangensafterzeugnisse und -aufmachungen der Unterpositionen 2009 11 91, 2009 11 99, 2009 19 91 und 2009 19 99 der Kombinierten Nomenklatur geleistet worden sind, deren Verfalldatum nach dem 10 . Februar 1988 liegt, werden von den zuständigen Behörden gegen Vorlage der betreffenden Lizenzen durch die Marktbeteiligten unverzueglich freigegeben .

( 2 ) Auf Antrag der Marktbeteiligten werden gegen Vorlage bereits erteilter Lizenzen neue Einfuhrlizenzen unter den Bedingungen der geänderten Verordnung ( EWG ) Nr . 3518/86 für Erzeugnisse erteilt, die unter die Unterpositionen 2009 11 11, 2009 11 19, 2009 19 11 und 2009 19 19 der Kombinierten Nomenklatur fallen .

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 30 . März 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 49 vom 27 . 2 . 1986, S . 1 .