Verordnung (EWG) Nr. 839/88 des Rates vom 28. März 1988 zur vollständigen Aussetzung bestimmter in der Zehnergemeinschaft anwendbarer Zollsätze auf Einfuhren aus Spanien und Portugal
Amtsblatt Nr. L 087 vom 31/03/1988 S. 0001 - 0001
( 2 ) ABl . Nr . L 202 vom 25 . 7 . 1986, S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) Nr. 839/88 DES RATES vom 28 . März 1988 zur vollständigen Aussetzung bestimmter in der Zehnergemeinschaft anwendbarer Zollsätze auf Einfuhren aus Spanien und Portugal DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 33 und 192, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Es hat sich herausgestellt, daß bestimmte in der Zehnergemeinschaft auf Einfuhren aus Spanien und Portugal anwendbare Zollsätze im Laufe der in der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit auf ein Niveau sinken, das ihre Erhebung wirtschaftlich nicht mehr rechtfertigt . Es empfiehlt sich daher, ihre Erhebung vollständig auszusetzen, sobald sie auf 2 % oder weniger gesunken sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 ( 1 ) Für die nachfolgend genannten aus Spanien und Portugal eingeführten Waren wird die Erhebung der Zölle, die in der Zehnergemeinschaft aufgrund der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals anwendbar sind, vollständig ausgesetzt, sobald diese Zölle 2 % oder weniger betragen : - die Waren des Anhangs II des Vertrages, die unter die Verordnung ( EWG ) Nr. 3796/81 des Rates vom 29 . Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2315/86 ( 2 ), fallen, - die nicht in Anhang II des Vertrages genannten Waren . ( 2 ) Absatz 1 gilt sinngemäß für die spezifischen Zollsätze, die 2 % des Zollwerts nicht übersteigen . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1988 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 28 . März 1988 . Im Namen des Rates Der Präsident I . KIECHLE ( 1 ) ABl . Nr . L 379 vom 31 . 12 . 1981, S . 1 .