31988R0824

Verordnung (EWG) Nr. 824/88 der Kommission vom 29. März 1988 zur Festsetzung der Wirtschaftsjahre für Zucchini und Nektarinen einschließlich Brugnolen

Amtsblatt Nr. L 085 vom 30/03/1988 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0120
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0120


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 824/88 DER KOMMISSION vom 29 . März 1988 zur Festsetzung der Wirtschaftsjahre für Zucchini und Nektarinen einschließlich Brugnolen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 des Rates vom 18 . Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 223/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Im Rahmen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation sollten die Zeiträume bestimmt werden, auf die sich die Wirtschaftsjahre für Nektarinen einschließlich Brugnolen sowie für Zucchini erstrecken .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Artikel 1 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 wird wie folgt geändert :

1 . Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung :

- für Tomaten, Gurken, Auberginen und Zucchini vom 1 . Januar bis 31 . Dezember;" 2. der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung :

- für Pfirsiche und Nektarinen einschließlich Brugnolen vom 1 . Mai bis 31 . Oktober ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 29 . März 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 118 vom 20 . 5 . 1972, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 23 vom 28 . 1 . 1988, S . 1 .