Verordnung (EWG) Nr. 625/88 der Kommission vom 4. März 1988 zur Einstellung des Seelachsfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 062 vom 08/03/1988 S. 0014 - 0014
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 625/88 DER KOMMISSION vom 4. März 1988 zur Einstellung des Seelachsfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3977/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 über die zulässigen Gesamtfangmengen und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (1988) (2) sieht für 1988 Quoten für Seelachs vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seelachsfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), III a; III b, c, d (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, die für 1988 zugeteilte Quote erreicht; die Niederlande haben die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 26. Februar 1988 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Seelachsfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), III a; III b, c, d (EG-Zone), und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, gilt die den Niederlanden für 1988 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Seelachsfang in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), III a; III b, c, d (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung ist verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 26. Februar 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. März 1988 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1987, S. 1.