Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln
Amtsblatt Nr. L 055 vom 01/03/1988 S. 0031 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0065
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 570/88 DER KOMMISSION vom 16 . Februar 1988 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3904/87 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 28, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 985/68 des Rates vom 15 . Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 222/88 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 7a, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1677/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG ) Nr . 1889/87 ( 6 ), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Verordnung ( EWG ) Nr . 262/79 der Kommission ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 222/88, sieht den Verkauf von Interventionsbutter zu ermässigten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln vor . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1932/81 der Kommission ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 222/88, sieht zum selben Zweck die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett, die sich auf dem Markt befinden, vor . Beide Verordnungen sind häufig geändert worden . Um ihren Zugang zu erleichtern, müssen an ihnen zahlreiche Anpassungen vorgenommen werden . Aus Gründen der Klarheit und leichteren Handhabung empfiehlt es sich daher, sie aufzuheben und durch einen einzigen Text zu ersetzen . Die Lage auf dem Buttermarkt in der Gemeinschaft ist durch umfangreiche Bestände gekennzeichnet, die infolge von ( 9 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 . ( 10 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1987, S . 1 . ( 11 ) ABl . Nr . L 169 vom 18 . 7 . 1968, S . 1 . ( 12 ) ABl . Nr . L 28 vom 1 . 2 . 1988, S . 1 . ( 13 ) ABl . Nr . L 164 vom 24 . 6 . 1985, S . 6 . ( 14 ) ABl . Nr . L 182 vom 3 . 7 . 1987, S . 1 . ( 15 ) ABl . Nr . L 41 vom 16 . 2 . 1979, S . 1 . ( 16 ) ABl . Nr . L 191 vom 14 . 7 . 1981, S . 6 . Interventionen auf dem Buttermarkt gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG ) Nr . 804/68 entstanden sind . Es scheint nicht möglich, die gesamten Buttervorräte zu normalen Bedingungen abzusetzen . Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1723/81 des Rates ( 17 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 863/84 ( 18 ), sind die Grundregeln für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Butterverbrauchs bestimmter Verbraucher - und Industriegruppen festgelegt worden . In beiden Fällen stellen der Verkauf von Interventionsbutter zu ermässigten Preisen oder Beihilfen, die den Preis für Marktbutter auf ein vergleichbares Niveau senken wie für Interventionsbutter, zugunsten bestimmter in der Gemeinschaft ansässiger Verarbeitungsbetriebe im Hinblick auf die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln Maßnahmen zur Förderung des Butterabsatzes und -verbrauchs dar . Um allen Käufern gleichen Zugang zu der Butter zu gewährleisten, die Festsetzung der Beihilfe auf der unbedingt erforderlichen Höhe zu sichern und eine wirksame Kontrolle der betreffenden Mengen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, das Verfahren der Dauerausschreibung anzuwenden. Je nachdem, ob die Butter billiger verkauft oder ob dafür eine Beihilfe gewährt wird, wird sie aufgrund der ursprünglichen Wahl einer der dem Beteiligten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einem unterschiedlichen Bestimmungszweck zugeführt . Der Milchfettgehalt kann bis zu 82 % betragen, und die Butter kann je nach der etwaigen Verarbeitung zu Butterfett oder des etwaigen Zusatzes von Kennzeichnungsmitteln auf verschiedene Verarbeitungsweisen verwendet werden . Je nach der gewählten Option ist also die Möglichkeit vorzusehen, unterschiedliche Mindestpreise oder Hoechstbeihilfesätze festzusetzen . Der Kauf der Butter oder die Gewährung der Beihilfe sollte von der Einhaltung bestimmter Vorschriften abhängig gemacht werden, um die bestimmungsgemässe Verwendung der Butter zu gewährleisten . Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der Maßnahme ist es angezeigt, neben den Kontrollvorschriften gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1687 /76 der Kommission vom 30 . Juni 1976 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen ( 19 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 165/88 ( 20 ), zusätzliche Bedingungen vorzusehen . Insbesondere ¹( 21 ) ABl . Nr . L 172 vom 30 . 6 . 1981, S . 14 . ( 22 ) ABl . Nr . L 90 vom 1 . 4 . 1984, S . 23 . ( 23 ) ABl . Nr . L 190 vom 14 . 7 . 1976, S . 1 . ( 24 ) ABl . Nr . L 18 vom 22 . 1 . 1988, S . 40 . erscheint es folgerichtig, den Zuschlagsempfänger zu verpflichten, die Verfahren zur Herstellung von Butterfett oder zum Zusatz von Kennzeichnungsmitteln durchzuführen und den vertraglichen Verkauf des so erhaltenen Erzeugnisses oder der Butter, die nicht zu Butterfett verarbeitet worden ist und der keine Kennzeichnungsmittel zugesetzt worden sind, zu erlauben . Die Kontrolle der verkauften Butter muß grundsätzlich ab ihrer Auslagerung bis zu ihrer Beimischung zu den definierten Enderzeugnissen erfolgen . Um die Erfordernisse der Kontrollen mit der Arbeitsweise der Betriebe in Einklang zu bringen, sind die Kontrollmaßnahmen zu differenzieren, je nachdem, ob der Butter Kennzeichnungsmittel zugesetzt werden, welche Mengen verwendet werden und wie groß die verwendenden Betriebe sind . Die entsprechenden Vorschriften gelten auch für Butter, für die eine Beihilfe gewährt wird, sofern ihr Kennzeichnungsmittel zugesetzt werden . Der Umfang der Preissenkung bzw . die Höhe der Beihilfe, wenn diese gezahlt wird, bevor die Butter ihre Endbestimmung erreicht hat, rechtfertigen eine Sicherheitsregelung, und zwar entweder in Form von pauschal festgesetzten Ausschreibungssicherheiten oder von Verarbeitungssicherheiten, die nach Maßgabe der Preise oder der Beihilfe festgesetzt werden und die tatsächliche Erfuellung der den Zuschlagsempfängern obliegenden Pflichten gewährleisten sollen . Um den Besonderheiten des Programms Rechnung zu tragen, sind jedoch bestimmte Abweichungen von der Verordnung ( EWG) Nr . 2220/85 der Kommission vom 22 . Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 25 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1181/87 ( 26 ), erforderlich . Die Beimischung der verkauften oder in den Genuß einer Beihilfe kommenden Butter zu den Enderzeugnissen - mit oder ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln, in unverändertem Zustand oder nach der Verarbeitung zu Butterfett - muß innerhalb bestimmter Fristen erfolgen, um eine einheitliche Anwendung des Programms und eine möglichst zweckdienliche Kontrolle sicherzustellen . Bei den gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1677/85 festgesetzten Währungsausgleichsbeträgen sollte der Wert der verarbeiteten Butter berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sind die geltenden Beträge gemäß der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge mit einem Koeffizienten zu multiplizieren . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - ( 27 ) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5 . ( 28 ) ABl . Nr . L 113 vom 30 . 4 . 1987, S . 31 . HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen wird Butter verkauft, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 angekauft und vor einem festzulegenden Stichtag eingelagert worden ist, sowie eine Beihilfe für die Verwendung von Butter und Butterfett gemäß dem zweiten Unterabsatz gewährt . Die Beihilfe kann nur gewährt werden für : a ) Butter, die im Herstellungsmitgliedstaat der Definition und der Einstufung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b ) der Verordnung (EWG ) Nr . 985/68 entspricht und deren Verpackung entsprechend gekennzeichnet ist, b ) Butterfett, das in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Betrieb aus Butter oder Rahm hergestellt wird und den Anforderungen von Anhang IV entspricht . Artikel 2 Der Verkauf der Butter und die Gewährung der Beihilfe finden im Verfahren der Dauerausschreibung statt, die von jeder Interventionsstelle durchgeführt wird . Artikel 3 Der Bieter kann an der Ausschreibung nur teilnehmen, wenn er sich schriftlich verpflichtet, die Butter oder das Butterfett gemäß Artikel 1 vorbehaltlich der Zwischenerzeugnisse des Artikels 9 unter den nachstehend genannten Voraussetzungen ausschließlich zu den in Artikel 4 genannten Enderzeugnissen zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen : a ) entweder unter Zusatz der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Kennzeichnungsmittel, - nach Verarbeitung der zugeschlagenen Butter zu Butterfett gemäß Artikel 5 oder - in unverändertem Zustand, b ) oder unter Abgabe der schriftlichen Erklärung, in dem Betrieb, in dem die Beimischung zu den Zwischenerzeugnissen und/oder die Verarbeitung zu den Enderzeugnissen erfolgt, monatlich mindestens fünf Tonnen Butter oder vier Tonnen Butterfett bzw . durch die Verwendung im selben Monat ein und desselben Erzeugnisses jährlich mindestens 45 Tonnen Butteräquivalent oder dieselbe Menge in Form von Zwischenerzeugnissen zu verwenden, - nach der Verarbeitung der zugeschlagenen Butter zu Butterfett gemäß Artikel 5 oder - in unverändertem Zustand . TITEL I Verarbeitung und Beimischung von Butter und Butterfett Artikel 4 Die im Angebot jeweils angegebenen Enderzeugnisse sind, je nach der gewählten Formel, folgende : 1 . Formel A : a ) Erzeugnisse der Unterpositionen 1905 20, 1905 30, 1905 90 40, 1905 90 50, 1905 90 60 und 1905 90 90 der Kombinierten Nomenklatur; b ) folgende Erzeugnisse, die für den Verkauf im Einzelhandel fertiggestellt sind : iii ) Zuckerwaren der Unterpositionen 1704 90 51, 1704 90 55, 1704 90 61, 1704 90 65, 1704 90 71, 1704 90 75 und 1704 90 99 der Kombinierten Nomenklatur; iii ) Zuckerwaren der Unterposition 1806 90 50 der Kombinierten Nomenklatur; iii ) andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen der Unterpositionen 1806 20, 1806 31 00, 1806 32 und 1806 90 60/70/90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Schokolade und Schokoladenwaren; c ) Füllungen, die für den Verkauf im Einzelhandel fertiggestellten Schokoladenwaren der Unterpositionen 1860 31 00 und 1860 90 11, 1860 90 19 und 1860 19 31 der Kombinierten Nomenklatur beigemischt . Der Milchfettgehalt der unter den Buchstaben b ) und c ) genannten Erzeugnisse beträgt 3 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteile . 2 . Formel B : a ) Speiseeis der Unterpositionen 2105 00 91 und 2105 00 99 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Milchfettgehalt von mindestens 5 und höchstens 30 Gewichtshundertteilen, oder b ) Zubereitungen - ausgenommen Joghurt und Joghurt in Pulverform - für die Herstellung von Speiseeis der Unterpositionen 1806 20 90, 1806 90 90, 1901 90 90 und 2106 90 99 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Milchfettgehalt von mindestens 10 und höchstens 33 Gewichtshundertteilen, die einen oder mehrere Aromastoffe sowie Emulgatoren oder Stabilisatoren enthalten und die ohne einen anderen Arbeitsgang als die eventuelle Hinzufügung von Wasser, die eventuell erforderlichen mechanischen Behandlungen und die Gefrierung verbrauchsfertig sind . 3 . Formel C : Erzeugnisse der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 90 der Kombinierten Nomenklatur : a ) in Form von : 1 . rohem Teig : iii ) mit einem Anteil Mehl von 51 Gewichtshundertteilen oder mehr, ausser Wasser, unter Zusatz von Milchfett und anderen Zutaten wie Zucker ( Saccharose ), Eier oder Eigelb, Milchpulver, Salz usw ., mit einem Milchfettgehalt von mehr als 90 Gewichtshundertteilen des Gesamtfettgehalts, iii ) dessen Zutaten so fein verknetet sind und dessen Fett so fein verteilt ist, daß eine Abtrennung dieses Milchfetts durch physikalische Behandlung unmöglich ist, iii ) der in für Backwaren typische Abmessungen und Formen zerlegt ist, iv ) der im Hinblick auf die unmittelbare Herstellung von Erzeugnissen der Position 1905 der Kombinierten Nomenklatur ofenfertig oder für eine andere Hitzebehandlung mit gleicher Wirkung zubereitet ist, v ) der gemäß den Bestimmungen von Buchstabe b ) verpackt ist, oder 2 . pulverförmigen Zubereitungen : iii ) mit einem Anteil Mehl und/oder Stärke von 40 Gewichtshundertteilen oder mehr, unter Zusatz von Milchfett und anderen Zutaten wie Zucker ( Saccharose ), Eier oder Eigelb in Pulverform, Milchpulver, Salz usw ., mit einem Milchfettgehalt von mehr als 90 Gewichtshundertteilen des Gesamtfettgehalts, iii ) die im Hinblick auf die unmittelbare Herstellung von Erzeugnissen der Position 1905 der Kombinierten Nomenklatur nach Zugabe von Flüssigkeit durch Kneten, Formen, einfache oder vielfache Gärung oder Zerschneiden ofenfertig oder für eine andere Hitzebehandlung mit gleicher Wirkung zubereitet worden sind, iii ) die gemäß den Bestimmungen von Buchstabe b ) verpackt sind; 1 .. b ) die hinsichtlich der Aufmachung der Erzeugnisse nachstehende Voraussetzungen erfuellen : iii ) roher Teil in Einheiten mit einem Hoechstgewicht des Inhalts von 5 kg, gegebenenfalls in Sammel- umschließungen, iii ) pulverförmige Zubereitungen in Umschließungen mit einem Hoechstgewicht von 25 kg, iii ) in beiden Fällen tragen die Umschließungen in deutlich sichtbaren und lesbaren Buchstaben folgende Aufschriften : 1 . 3 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 3 . b ) iii ) - Herstellungsdatum, gegebenenfalls verschlüsselt, - Milchfettgehalt, - den Vermerk : "Formel C - Artikel 4 Ziffer 3 Verordnung ( EWG ) Nr . 570/88", - gegebenenfalls die Zulassungsnummer gemäß Artikel 10 Absatz 4 . Werden die unter Buchstabe a ) genannten Erzeugnisse jedoch im selben Betrieb zu Enderzeugnissen gemäß Ziffer 1 ( Formel A ) verarbeitet, so müssen die Voraussetzungen der Unterabsätze i ), ii ) und iii ) nicht eingehalten werden . 4 . Formel D : - Zubereitungen und Konserven von Fleisch, Fisch, Schalentieren und Weichtieren des Kapitels 16 so - wie Lebensmittelzubereitungen der Unterpositionen 1902 20 10 bis 1902 20 90 und 1902 40 90 sowie 1904 90 10, 1904 90 90 und 2005 80 00 der Kombinierten Nomenklatur; - Würzsossen und Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen der Unterpositionen 2103 10 00, 2103 20 00, 2103 90 10, 2103 90 90 und 2104 10 00 der Kombinierten Nomenklatur . Der Milchfettgehalt dieser Erzeugnisse bezogen auf den Trockenstoff, beträgt mindestens 5 Gewichtshundertteile . Artikel 5 Bei Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a ) erster Gedankenstrich und Buchstabe b ) erster Gedankenstrich muß die gesamte zugeschlagene Buttermenge zu Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 99,8 v . H . verarbeitet werden und mindestens 100 kg Butterfett - je 122,5 kg verwendete Butter, wenn der Fettgehalt der verkauften Butter 82 Gewichtshundertteile oder mehr beträgt, - je 125,5 kg verwendete Butter, wenn der Fettgehalt der verkauften Butter weniger als 82 Gewichtshundertteile beträgt, ergeben . Artikel 6 ( 1 ) Bei Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a ) bei der Herstellung von Butterfett werden in demselben Betrieb unter Ausschluß jedes anderen Stoffes und in einer Weise, daß sich eine gleichmässige Verteilung ergibt, gemäß den vorgeschriebenen Mindestmengen folgende Erzeugnisse zugesetzt : - wenn die Butter oder das Butterfett zur Verarbeitung zu Erzeugnissen der Formel A oder der Formel C bestimmt ist : die in Anhang I genannten Erzeugnisse; - wenn die Butter oder das Butterfett zur Verarbeitung zu Erzeugnissen der Formel B bestimmt ist : die in Anhang II genannten Erzeugnisse; - wenn die Butter oder das Butterfett zur Verarbeitung zu Erzeugnissen der Formel D bestimmt ist : die in Anhang III genannten Erzeugnisse . ( 2 ) Wird festgestellt, daß der Zusatz bei jedem der vorgenannten Erzeugnisse, insbesondere aufgrund einer ungleichmässigen Verteilung um mehr als 5, jedoch weniger als 20 % unter den vorgeschriebenen Mindestmengen liegt, so verfallen nur 1,5 % der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verarbeitungssicherheit je Prozentpunkt, um den die vorgeschriebenen Mindestmengen unterschritten werden . ( 3 ) Die zuständige, von dem betreffenden Mitgliedstaat bestimmte Stelle muß sich vergewissern, daß die Zusammensetzung und die Merkmale, insbesondere der Reinheitsgrad der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, eingehalten worden sind . ( 4 ) Der Zusatz gemäß Absatz 1 erfolgt : - in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Betrieb, - innerhalb der Frist von Artikel 11 . Artikel 7 Bei Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b ) erfolgt die Beimischung zu den Zwischenerzeugnissen oder den Enderzeugnissen sowie die Verarbeitung der Zwischenerzeugnisse zu den Enderzeugnissen - in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Betrieb, - innerhalb der Frist von Artikel 11 . Artikel 8 Werden die Herstellung von Butterfett, mit oder ohne Zusatz der Kennzeichnungsmittel, oder der Zusatz dieser Kennzeichnungsmittel zu der Butter und die Verarbeitung zu den Enderzeugnissen nicht an derselben Stelle durchgeführt, so wird das Butterfett oder die Butter unbeschadet einer Unterverpackung in geschlossene Behältnisse mit einem Mindestgewicht von netto 10 kg verpackt . Die Verpackungen und gegebenenfalls die Unterverpackungen tragen in deutlich sichtbaren und lesbaren Buchstaben die Angabe der Verwendung und des Verwendungszwecks ( Formel A, C oder Formel B oder Formel D ) sowie : a ) bei Butterfett eine oder mehrere der folgenden Angaben : - Mantequilla concentrada destinada exclusivamente a la incorporación en uno de los productos contemplados en el artículo 4 del Reglamento ( CEE ) No 570/88 - Koncentreret smör udelukkende bestemt til forarbejdning til et af de produkter, som er nävnt i arti - kel 4 i forordning ( EÖF ) nr . 570/88 - Butterfett, ausschließlich zur Verarbeitung zu einem der in Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 570/88 genannten Enderzeugnisse bestimmt - Sympyknomeno voytyro poy proorizetai apokleistika gia tin ensomatosi se ena apo ta telika proionta poy anaferontai sto arthro 4 toy kanoni - smoy ( EOK ) arith . 570/88 - Concentrated butter for incorporation exclusively into one of the products listed in Article 4 of Regulation ( EEC ) No 570/88 - Beurre concentré destiné exclusivement à l'incorporation dans l'un des produits finaux visés à l'article 4 du règlement ( CEE ) No 570/88 - Burro concentrato destinato esclusivamente all'incorporazione in uno dei prodotti di cui all'articolo 4 del regolamento ( CEE ) n . 570 /88 - Boterconcentraat uitsluitend bestemd voor verwerking tot een van de in artikel 4 van Verordening ( EEG ) nr . 570/88 bedölde produkten - Manteiga concentrada destinada exclusivamente à incorporaçao num dos produtos finais referidos no artigo 4 °. do Regulamento ( CEE ) no 570/88 . Das Butterfett kann auch in Tankwagen oder in Containern befördert werden . In diesem Fall sind die obengenannten Angaben in mindestens 5 cm hohen Buchstaben auf dem Tankwagen oder dem Container anzubringen; b ) bei Butter in unverändertem Zustand mit Zusatz der in Artikel 6 genannten Kennzeichnungsmittel eine oder mehrere der folgenden Angaben: - Mantequilla destinada exclusivamente a la incorporación en uno de los productos contemplados en el artículo 4 del Reglamento ( CEE ) No 570/88 - Smör udelukkende bestemt til forarbejdning til et af de produkter, som er nävnt i artikel 4 i forordning ( EÖF ) nr . 570/88 - Butter, ausschließlich zur Verarbeitung zu einem der in Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 570/88 genannten Enderzeugnisse bestimmt - Voytyro poy proorizetai apokleistika gia tin ensomatosi se ena apo ta proionta poy anaferontai sto arthro 4 toy kanonismoy ( EOK ) arith . 570/88 - Butter for incorporation exclusively into one of the products listed in Article 4 of Regulation ( EEC ) No 570/88 - Beurre destiné exclusivement à l'incorporation dans les produits finaux visés à l'article 4 du règlement ( CEE ) No 570/88 - Burro destinato esclusivamente all'incorporazione in uno dei prodotti di cui all'articolo 4 del regolamento ( CEE ) n . 570/88 - Boter uitsluitend bestemd voor verwerking tot een van de in artikel 4 van Verordening ( EEG ) nr . 570/88 bedölde produkten - Manteiga destinada exclusivamente à incorporaçao num dos produtos finais referidos no artigo 4°. do Regulamento ( CEE ) no 570/88 . Artikel 9 ( 1 ) Wird das Butterfett oder die Butter mit oder ohne Zusatz der Kennzeichnungsmittel in einer Zwischenstufe anderen Erzeugnissen als den Enderzeugnissen und in einem anderen Betrieb als demjenigen der Endverarbeitung zugesetzt, so gelten folgende Voraussetzungen : a ) der zwischenverarbeitende Betrieb wird gemäß Artikel 10 aufgrund eines Antrags, in dem insbesondere die Zusammensetzung der hergestellten Erzeugnisse und ihr Milchfettgehalt angegeben sind, zugelassen oder nicht . Gleichzeitig mit dem Zulassungsantrag wird der zuständigen Stelle das Verzeichnis der endverarbeitenden Betriebe und gegebenenfalls das Verzeichnis der die Erzeugnisse weiterverkaufenden Betriebe übermittelt . Diese Verzeichnisse werden nach den vom betreffenden Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht; b ) ist der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c ) genannte Inhaber ein weiterverkaufender Betrieb, so verpflichtet sich dieser im Kaufvertrag: - Bücher zu führen, in denen für jede Lieferung Name und Anschrift des bzw . der endverarbeitenden Betriebe sowie die entsprechenden verkauften Mengen aufgeführt sind; - die Vorschriften des Artikels 23 Ziffer 2 einhalten zu lassen; c ) die zuständige Behörde unterwirft den unter Buchstabe a ) genannten zwischenverarbeitenden Betrieb den Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 23 Ziffer 2; d ) für die Beförderung des Zwischenerzeugnisses gilt Artikel 8, wobei auf der Verpackung zusätzlich zur Angabe der Bestimmung ( Formel A, C oder Formel B oder Formel D ) eine oder mehrere der folgenden Aufschriften angebracht werden : - Producto intermedio contemplado en el artículo 9 del Reglamento ( CEE ) No 570/88 y destinado exclusivamente a la incorporación en uno de los productos finales contemplados en el artículo 4 de dicho Reglamento - Mellemprodukt som omhandlet i artikel 9 i forordning ( EÖF ) nr . 570/88 udelukkende til iblanding i en af de artikel 4 i samme forordning nävnte färdigvarer - Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 570/88, ausschließlich zur Verarbeitung zu einem der in Artikel 4 derselben Verordnung genannten Enderzeugnisse bestimmt - Endiameso proion poy anaferetai sto arthro 9 toy kanonismoy ( EOK ) arith . 570/88 kai proorizetai apokleistika gia ensomatosi se ena apo ta telika proionta poy anaferontai sto arthro 4 toy idioy kanonismoy - Intermediate product as referred to in Article 9 of Regulation ( EEC ) No 570/88 and intended solely for incorporation into one of the products listed in Article 4 of that Regulation - Produit intermédiaire visé à l'article 9 du règlement ( CEE ) No 570/88 et destiné exclusivement à l'incor - poration dans l'un des produits finaux visés à l'article 4 du même règlement - Prodotto intermedio di cui all'articolo 9 del regolamento ( CEE ) n . 570/88 destinato esclusivamente all'incorporazione in uno dei prodotti finali di cui all'articolo 4 dello stesso regolamento - Tussenprodukt als bedöld in artikel 9 van Verordening ( EEG ) nr . 570/88 en uitsluitend bestemd om in een van de in artikel 4 van die verordening bedölde eindprodukten te worden verwerkt - Produto intermédio referido no artigo 9 °. do Regulamento ( CEE ) no 570/88 e exclusivamente destinado à incorporaçao num dos produtos finais referidos no artigo 4 °. do mesmo regulamento . Erzeugnisse mit geringer Dichte wie z . B . aufgeschäumte Erzeugnisse dürfen jedoch unbeschadet einer Unterverpackung in geschlossene Behältnisse mit einem Mindestgewicht von netto 5 kg verpackt werden . ( 2 ) Eine Weiterverarbeitung der Enderzeugnisse ist nur insoweit zulässig, als die dabei gewonnenen Erzeugnisse ebenfalls einer der dort genannten Positionen angehören, ohne daß in einer Zwischenstufe dieser Verarbeitung ein Erzeugnis einer anderen Position entstanden wäre . Artikel 10 ( 1 ) Die Herstellung des Butterfetts gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ), die Verarbeitung der Butter zu Butterfett gemäß Artikel 5, der Zusatz der Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 6, die Beimischung der Butter und des Butterfetts gemäß Artikel 7 sowie die Verarbeitung zu Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 9 erfolgen in einem zugelassenen Betrieb . ( 2 ) Ein Betrieb wird nur zugelassen, wenn er a ) über die geeigneten technischen Einrichtungen verfügt und monatlich eine Durchschnittsmenge von mindestens fünf Tonnen Butter oder eine Äquivalenzmenge ( in Form von Butterfett oder Zwischenerzeugnissen ) verarbeitet oder beimischt, b ) über Räumlichkeiten verfügt, die die gesonderte Lagerung und Feststellung von etwaigen Beständen an anderen als Milchfetten ermöglichen, c ) sich zur ständigen Führung von Bestandsverzeichnissen verpflichtet, in welche die Menge und die Zusammensetzung der verwendeten Fette sowie die Menge, die Zusammensetzung und der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse und, ausser bei den Betrieben, welche die Enderzeugnisse auf Einzelhandelsstufe vermarkten, der Tag der Auslagerung dieser Erzeugnisse sowie Name und Anschrift ihrer Käufer, belegt durch den Bezug auf die Lieferscheine und die Rechnungen, einzutragen sind, und d ) sich verpflichtet, der für die in Artikel 23 genannte Kontrolle zuständigen Stelle sein Herstellungsprogramm nach Partien nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu übermitteln. ( 3 ) Verwendet der Betrieb verschiedene Erzeugnisse, denen eine Beihilfe oder eine Preisminderung zugute kommt, so muß er sich ferner verpflichten, - die Bestandsverzeichnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe c ) getrennt zu führen, - die genannten Erzeugnisse nacheinander zu verarbeiten . Auf Antrag des Interessenten können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, daß diese Verpflichtung nicht verlangt wird, wenn der Betrieb über Räumlichkeiten verfügt, die die gesonderte Lagerung und Identifizierung der etwaigen betreffenden Butterbestände gewährleisten . ( 4 ) Die jeweilige Zulassung wird zusammen mit einer Zulassungsnummer von dem Mitgliedstaat erteilt, auf dessen Hoheitsgebiet folgendes stattfindet : - die Herstellung des Butterfetts, - der Zusatz der Kennzeichnungsmittel zu der Butter, - die Beimischung zu Zwischenerzeugnissen, - bei Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b ) die Verarbeitung zu den Enderzeugnissen . ( 5 ) Die Zulassung wird entzogen, wenn die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingehalten werden; sie kann entzogen werden, wenn festgestellt wurde, daß der betreffende Betrieb eine andere sich aus dieser Verordnung ergebende Verpflichtung nicht eingehalten hat . Die Zulassung kann auf Antrag des betreffenden Betriebs nach einem Mindestzeitraum von sechs Monaten und nach einer gründlichen Prüfung wiedererteilt werden . Artikel 11 Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse müssen in der Gemeinschaft innerhalb der Frist verwendet werden, die ab dem Tag des in Artikel 14 Absatz 2 genannten Annahmeschlusses der Einzelausschreibung für die einzureichenden Angebote - sieben Monate beträgt, wenn es sich um die Herstellung des Butterfetts handelt, - drei Monate beträgt, wenn es sich um den Zusatz der Kennzeichnungsmittel zur Butter handelt, - zwölf Monate beträgt, wenn es sich um die Verarbeitung zu den Enderzeugnissen handelt . Artikel 12 ( 1 ) Der Zuschlagsempfänger muß : a ) die Verfahren betreffend die Herstellung des Butterfetts und den Zusatz des Kennzeichnungsmittels durchführen oder in seinem Namen und für seine Rechnung durchführen lassen, b ) in der Weise Buch führen, daß sich für jede Lieferung Name und Anschrift des Käufers sowie die entsprechen - den Mengen mit ihrem jeweiligen Verwendungszweck ( Formel A, C oder Formel B oder Formel D ) nachweisen lassen . Verwendet der Zuschlagsempfänger verschiedene Erzeugnisse, denen eine Beihilfe oder eine Preisminderung zugute kommt, so muß für jede Bestimmung bzw . Verordnung eine getrennte Bestandsbuchführung geführt werden; c ) dafür Sorge tragen, daß in allen Kaufverträgen die Verpflichtungen enthalten sind : - im Fall der Herstellung von Zwischenerzeugnissen die Voraussetzungen von Artikel 9 einzuhalten, - gegebenenfalls der Verpflichtung gemäß Artikel 3 Buchstabe b ) nachzukommen, - die Verarbeitung zu den Enderzeugnissen unter Angabe des Verwendungszwecks ( Formel A, C oder Formel B oder Formel D ) unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 11 vorzunehmen . - gegebenenfalls, wie unter Buchstabe b ) angegeben, Buch zu führen, - Artikel 10 einzuhalten, - im Fall der Verarbeitung von Erzeugnissen mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zu den Enderzeugnissen die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c ) genannten Bestandsverzeichnisse zu führen . ( 2 ) Ist der Zuschlagsempfänger der Hersteller der Enderzeugnisse, so muß er die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c ) genannten Bestandsverzeichnisse führen und sein Herstellungsprogramm gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d ) übermitteln . TITEL II Ausschreibungsverfahren Artikel 13 ( 1 ) Mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Frist wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Dauerausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht . ( 2 ) Die Interventionsstelle erstellt eine Ausschreibungsbekanntmachung, die insbesondere die Frist und den Ort für die Einreichung der Angebote enthält . Für die in ihrem Besitz befindlichen betreffenden Buttermengen gibt die Interventionsstelle ferner folgendes an : a ) die Kühlhäuser, in denen die zum Verkauf bestimmte Butter lagert . Dieses Verzeichnis ist auf diejenigen Kühlhäuser beschränkt, in denen die älteste Butter lagert, b ) die in jedem Kühlhaus zum Verkauf befindlichen Buttermengen, wobei gegebenenfalls die in dieser Menge enthaltenen Buttermengen mit einem Fettgehalt von weniger als 82 Gewichtshundertteilen anzugeben sind . Artikel 14 ( 1 ) Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch . ( 2 ) Annahmeschluß für die Einreichung der Angebote für jede dieser Einzelausschreibungen ist jeder zweite und vierte Dienstag des Monats, 12.00 Uhr, mit Ausnahme des vierten Dienstags im Dezember . Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, so verlängert sich die Einreichungsfrist bis zum ersten darauffolgenden Arbeitstag, 12.00 Uhr . Artikel 15 ( 1 ) Die Interventionsstelle hält die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a ) genannte Liste der Kühlhäuser, in denen die ausgeschriebene Butter lagert, einschließlich der entsprechenden Mengen auf dem laufenden und stellt sie den Interessenten auf Antrag zur Verfügung . Ausserdem veröffentlicht sie regelmässig in geeigneter Form, die sie in der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Ausschreibungsbekanntmachungen angibt, diese Liste nach dem letzten Stand . ( 2 ) Die Interventionsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um es den Interessenten zu ermöglichen, vor dem Angebot auf eigene Kosten Proben zu untersuchen, die der zum Verkauf angebotenen Butter entnommen wurden . Artikel 16 ( 1 ) Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung . Das Angebot wird bei der Interventionsstelle eingereicht, in deren Besitz sich die Butter befindet, oder für die Gewährung der Beihilfe bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Zusatz der Kennzeichnungsmittel bzw . die Herstellung des Butterfetts oder die Verarbeitung zu Enderzeugnissen stattfinden . ( 2 ) Für den Verkauf der Butter enthält das Angebot folgende Angaben : a ) den Namen und die Anschrift des Bieters; b ) die gewünschte Menge, wobei der Milchfettgehalt der Butter anzugeben ist, wenn die betreffende Interventionsstelle Butter mit einem Milchfettgehalt von weniger als 82 Gewichtshundertteilen zum Verkauf gestellt hat; c ) den Verwendungszweck der Butter ( Formel A, C oder Formel B oder Formel D ) und die Verarbeitungsweise unter Bezugnahme auf die betreffenden Bestimmungen von Artikel 3; EWG:L055UMBA2A.96 FF : 0UAL; SETUP : 01; Höhe : 1969 mm; 414 Zeilen; 18744 Zeichen; Bediener : MARK Pr .: C; Kunde : 1 . 3 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften d ) den je 100 kg Butter mit dem gewünschten Milchfettgehalt gebotenen Preis ohne Abgaben, ab Kühlhaus, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Butter lagert; e ) gegebenenfalls den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verarbeitung der Butter zu Enderzeugnissen oder gegebenenfalls die Verarbeitung der Butter zu Butterfett oder der Zusatz der Kennzeichnungsmittel zur Butter oder die Herstellung der Zwischenerzeugnisse erfolgen soll; f ) gegebenenfalls das Kühlhaus, in dem sich die Butter befindet, und eventuell das Ausweichkühlhaus . Ein Angebot für mehrere Kühlhäuser, unabhängig von dem etwaigen Ausweichkühlhaus, gilt als aus so vielen Angeboten bestehend, wie Kühlhäuser betroffen sind . ( 3 ) Für die Gewährung der Beihilfe enthält das Angebot folgende Angaben : a ) den Namen und die Anschrift des Bieters; b ) die Menge Butter oder Butterfett, für die die Beihilfe beantragt wird, wobei der Milchfettgehalt der Butter anzugeben ist; c ) den Verwendungszweck ( Formel A, C oder Formel B oder Formel D ) und die Verarbeitungsweise unter Bezugnahme auf die betreffenden Bestimmungen von Artikel 3; d ) den je 100 kg Butter oder Butterfett vorgeschlagenen Beihilfebetrag, gegebenenfalls ohne Berücksichtigung der Kennzeichnungsmittel, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot erfolgt; ( 4 ) Ein Angebot ist nur gültig, wenn a ) es sich nur auf ein einziges Erzeugnis ( zugeschlagene Butter oder Butter oder Butterfett ) und - bei Butter - des gleichen Milchfettgehalts ( entweder 82 Gewichtshundertteile oder mehr oder weniger als 82 Gewichtshundertteile ), für den gleichen Verwendungszweck ( Formel A, C oder Formel B oder Formel D ) und die gleiche Verarbeitungsweise bezieht; b ) es eine Menge von mindestens fünf Tonnen Butter oder vier Tonnen Butterfett betrifft . Ist jedoch die in einem Kühlhaus zur Verfügung stehende Menge geringer, so stellt die verfügbare Menge die Mindestmenge für das Angebot dar; c ) ihm die in Artikel 3 letzter Satz und gegebenenfalls die in Artikel 3 Buchstabe b ) genannte Verpflichtungserklärung beigefügt ist; d ) der Bieter ihm unbeschadet Artikel 18 Absatz 4 eine Erklärung beifügt, derzufolge er auf jede Beanstandung der Qualität und der Eigenschaften der gegebenenfalls zugeschlagenen Butter verzichtet; e) nachgewiesen ist, daß der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote die in Artikel 17 Absatz 1 genannte Ausschreibungssicherheit für die betreffende Einzelausschreibung gestellt hat . Die erstmalig der Interventionsstelle übermittelten Teile des Angebots gemäß Buchstaben c ) und d ) gelten durch still - schweigende Verlängerung für die späteren Angebote bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Bieter oder die Interventionsstelle, sofern - erstmalig im Angebot angegeben ist, daß der Bieter diese Vorschrift in Anspruch nehmen möchte; - sich die späteren Angebote auf diese Vorschrift ( Artikel 16 Absatz 4 zweiter Unterabsatz ) sowie auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Angebotes beziehen . ( 5 ) Ein Angebot kann nicht nach Ablauf der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung zurückgezogen werden . Artikel 17 ( 1 ) Im Rahmen dieser Verordnung sind die Beibehaltung des Angebotes nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote und, je nachdem, - bei zugeschlagener Butter die Leistung der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 2 und die Zahlung des Preises innerhalb der Frist von Artikel 20 Absatz 2, - bei in Artikel 1 zweiter Unterabsatz genannten Erzeugnissen im Falle der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a ) die Leistung der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 2 Hauptpflichten, deren Erfuellung durch Leistung einer Ausschreibungssicherheit in Höhe von 60 ECU je Tonne gewährleistet wird . ( 2 ) Die Ausschreibungssicherheit wird in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das Angebot eingereicht wird . Wird jedoch gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e ) in dem Angebot angegeben, daß die Verarbeitung zu den Enderzeugnissen oder gegebenenfalls die Herstellung des Butterfetts oder der Zusatz der Kennzeichnungsmittel zur Butter oder die Herstellung der Zwischenerzeugnisse in einem anderen als dem Mitgliedstaat stattfindet, in dem das Angebot eingereicht wurde, so kann die Sicherheit bei der von diesem anderen Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle geleistet werden, die dem Bieter den Nachweis gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe e ) erteilt . In diesem Fall unterrichtet die betreffende Interventionsstelle die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats über die Umstände, die die Freigabe bzw . den Verfall der Sicherheit nach sich ziehen . Artikel 18 ( 1 ) Aufgrund der vor jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 ein Mindestverkaufs - preis für die Butter sowie ein Hoechstbeihilfebetrag für die Butter und das Butterfett festgesetzt . Dieser Preis bzw . dieser Betrag kann - je nach dem Verwendungszweck ( Formel A, C oder Formel B oder Formel D ), - je nach dem Milchfettgehalt der Butter, - je nach der Verarbeitungsweise gemäß Artikel 3 unterschiedlich sein . Es kann beschlossen werden, daß die Ausschreibung aufgehoben wird . ( 2 ) Gleichzeitig mit dem Mindestverkaufspreis bzw . den Mindestverkaufspreisen und dem Beihilfebetrag bzw . den Beihilfebeträgen wird nach dem gleichen Verfahren die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en ) je 100 kg entweder nach Maßgabe des Unterschieds zwischen dem Interventionspreis für Butter und den festgesetzten Mindestpreisen oder nach Maßgabe der Beihilfebeträge festgesetzt . Die Verarbeitungssicherheit ist dazu bestimmt, die Einhaltung der Hauptpflichten betreffend a ) entweder, bei zugeschlagener Butter : - die Verarbeitung der Butter zu Butterfett gemäß Artikel 5 und den etwaigen Zusatz der Kennzeichnungsmittel oder den Zusatz der Kennzeichnungsmittel zur Butter und - die Verarbeitung der Butter oder des Butterfetts mit oder ohne Zusatz der Kennzeichnungsmittel zu den Enderzeugnissen b ) oder, bei den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnissen und im Falle der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a ), die Verarbeitung zu den Enderzeugnissen sicherzustellen . ( 3 ) Die zur Freigabe der in Absatz 2 genannten Verarbeitungssicherheiten erforderlichen Nachweise müssen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Termin gemäß Artikel 11 dritter Gedankenstrich erbracht werden. Bei Überschreitung der Fristen von Artikel 11 um weniger als insgesamt sechzig Tage verfallen jeweils 4 ECU der Verarbeitungssicherheit je Tonne und je Tag . Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt für die verbleibende Sicherheit Artikel 23 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 . ( 4 ) Ist die Nichteinhaltung der in Absatz 2 Buchstabe a ) genannten Hauptpflichten innerhalb der Fristen von Arti - kel 11 darauf zurückzuführen, daß sich die zugeschlagene Butter als für den menschlichen Verbrauch ungeeignet erwiesen hat, so werden die Verarbeitungssicherheiten trotz - dem freigegeben, sofern unter Kontrolle der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und nach Zustimmung der Kommission geeignete Maßnahmen getroffen worden sind . Artikel 19 ( 1 ) Das Angebot wird abgelehnt, wenn der vorgeschlagene Preis unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, des Milchfettgehalts der Butter sowie der Verarbeitungsweise unter dem Mindestpreis liegt bzw . der vorgeschlagene Beihilfebetrag unter Berücksichtigung vorgenannter Faktoren über dem Hoechstbeihilfebetrag liegt . ( 2 ) Unbeschadet des Absatzes 1 wird demjenigen Bieter der Zuschlag erteilt, der den höchsten Preis oder die niedrigste Beihilfe bietet . ( 3 ) Wird die in dem betreffenden Kühlhaus verfügbare Menge im Rahmen des Verkaufs nicht erschöpft, so erhalten die übrigen Bieter für die verbleibende Menge in der Reihenfolge den Zuschlag, in der der von ihnen gebotene Preis jeweils am höchsten ist. Beträgt die verbleibende Menge eine Tonne oder weniger, so wird diese Menge den Zuschlagsempfängern zu den gleichen Bedingungen angeboten wie die bereits zugeschlagenen Mengen . Würde die Annahme eines Angebots für das bezeichnete Kühlhaus dazu führen, daß die noch verfügbare Buttermenge überschritten würde, so wird der Zuschlag dem betreffenden Bieter nur für diese Menge erteilt . Abweichend von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f ) kann die Interventionsstelle jedoch weitere Kühlhäuser bezeichnen, um die im Angebot genannte Menge zu erreichen . Würde durch die Annahme mehrerer für ein Kühlhaus geltender Angebote zum gleichen Preis für denselben Verwendungszweck der Butter, denselben Fettgehalt und dieselbe Verarbeitungsweise die noch verfügbare Menge überschritten, so wird der Zuschlag durch Aufteilung der verfügbaren Menge erteilt . Die Aufteilung wird proportional zu den in den betreffenden Angeboten angegebenen Mengen vorgenommen . Würde eine solche Aufteilung jedoch dazu führen, daß die zugeschlagene Menge in einigen Fällen weniger als fünf Tonnen beträgt, dann wird der Zuschlag im Wege der Auslosung erteilt . ( 4 ) Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar . TITEL III Durchführung der Ausschreibung KAPITEL 1 Durchführung des Verkaufs Artikel 20 ( 1 ) Jeder Bieter wird durch die Interventionsstelle unverzueglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Einzelausschreibung unterrichtet . ( 2 ) Der Zuschlagsempfänger zahlt der Interventionsstelle vor der Übernahme der Butter und innerhalb der in Arti - kel 21 Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht . ( 3 ) Ausser im Falle höherer Gewalt verfällt nicht nur die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 1, sondern wird auch der Kaufvertrag für die restlichen Mengen aufgehoben, wenn der Zuschlagsempfänger die Zahlung nicht fristgerecht geleistet hat . Artikel 21 ( 1) Nachdem der Betrag gemäß Artikel 20 Absatz 2 gezahlt und die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Sicherheiten geleistet worden sind, stellt die Interventionsstelle einen Abholschein aus, der folgende Angaben enthält : a ) die Menge, für die die eingangs genannten Voraussetzungen erfuellt sind, und das mit einer laufenden Nummer gekennzeichnete Angebot, auf das sie sich bezieht, b ) das Kühlhaus, in dem diese lagert, c ) die Frist für die Übernahme der Butter, d ) die Frist für die Verarbeitung zu den Enderzeugnissen, e ) die gewählte Verarbeitungsweise unter Bezugnahme auf Artikel 3 und den Verwendungszweck ( Formel A, C oder Formel B oder Formel D ). ( 2 ) Der Zuschlagsempfänger übernimmt die ihm zugeschlagene Butter innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist . Diese Übernahme kann in Teilmengen erfolgen . Ist die Zahlung gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfolgt, ohne daß die Butter in der obengenannten Frist übernommen worden ist, so muß der Zuschlagsempfänger ab dem Tag, der auf den in Absatz 1 Buchstabe c ) genannten Tag folgt, für die Lagerung der Butter aufkommen, die auf eigene Gefahr erfolgt . ( 3 ) Die Butter wird von der Interventionsstelle in Verpackungen geliefert, die in deutlich sichtbaren und lesbaren Buchstaben die Angabe der Verordnung und ausserdem die Angabe des Verwendungszwecks ( Formel A, C oder Formel B oder Formel D ) sowie der Verarbeitungsweise der Butter unter Bezugnahme auf die betreffenden Bestimmungen des Artikels 3 tragen . Die Butter verbleibt bis zum Beginn der Verarbeitungsverfahren gemäß Artikel 3 in ihrer ursprünglichen Verpackung . ( 4 ) Aus zwingenden und ausreichend gerechtfertigten Gründen erlaubt die Interventionsstelle unter ihrer Überwachung und unter Einhaltung dieser Verordnung bei Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b ) eine Änderung des Verwendungszwecks oder der Verarbeitungsweise der Butter oder eine solche Änderung vor dem Zusatz der Kennzeichnungsmittel bei Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a ). KAPITEL 2 Gewährung der Beihilfe Artikel 22 ( 1 ) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzueglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Einzelausschreibung unterrichtet . ( 2 ) Wird dem Bieter der Zuschlag erteilt, so enthält diese Unterrichtung insbesondere folgende Angaben : a ) den Betrag der für die betreffende Menge Butter oder Butterfett gewährten Beihilfe und das mit einer laufenden Nummer gekennzeichnete Angebot, auf das sie sich bezieht, b ) gegebenenfalls den Betrag der Verarbeitungssicherheit, c) die Frist für die Verarbeitung zu den Enderzeugnissen, d ) die gewählte Verarbeitungsweise unter Bezugnahme auf Artikel 3 und den Verwendungszweck ( Formel A, C oder Formel B oder Formel D ). Artikel 21 Absatz 4 findet im Rahmen dieses Kapitels entsprechende Anwendung . ( 3 ) Die Beihilfe wird dem Zuschlagsempfänger nur gewährt, wenn innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf des Termins von Artikel 11 dritter Gedankenstrich folgende Nachweise erbracht worden sind : a ) bei Butter : - daß sie den Anforderungen von Artikel 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a ) entsprochen hat und - innerhalb der Frist von Artikel 11 dritter Gedankenstrich den Enderzeugnissen beigemischt worden ist bzw . im Falle der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a ), daß die Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 2 geleistet worden ist; b ) bei Butterfett : - daß es gemäß den Anforderungen von Anhang IV innerhalb der Frist von Artikel 11 erster Gedankenstrich hergestellt worden und - innerhalb der Frist von Artikel 11 dritter Gedankenstrich den Enderzeugnissen beigemischt worden ist bzw . im Falle der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a ), daß die Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 2 geleistet worden ist . ( 4 ) Die Beihilfe wird innerhalb von 60 Tagen nach Erbringung der in Absatz 3 genannten Nachweise bei der Interventionsstelle und nach Maßgabe der Mengen, für welche diese Nachweise erbracht worden sind, gezahlt . Ein Antrag auf Beihilfe kann jedoch nur einmal monatlich je Zuschlag gestellt werden . Bei Überschreitung der Fristen von Artikel 11 erster oder dritter Gedankenstrich um weniger als insgesamt 60 Tage für die in Artikel 3 Buchstabe b ) genannten Erzeugnisse wird die Beihilfe um 4 ECU je Tonne und je Tag gekürzt . Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der verbleibende Beihilfebetrag um 15 % sowie um 2 % je weiteren Überschreitungstag gekürzt . Bei Nichteinhaltung einer Nebenpflicht gemäß Artikel 20 der nach Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 und falls keine besonderen Sanktionen nach der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, wird die Beihilfe um 15 % gekürzt . Im Falle höherer Gewalt oder falls ein Untersuchungsverfahren betreffend den Beihilfeanspruch eingeleitet worden ist, erfolgt die Zahlung erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs. TITEL IV Kontrollmaßnahmen Artikel 23 Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Kontrollmaßnahmen, deren Kosten vom Mitgliedstaat zu tragen sind : 1 . Während der Herstellung des Butterfettes mit oder ohne Zusatz der Kennzeichnungsmittel oder beim Zusatz der Kennzeichnungsmittel zur Butter sorgt die zuständige Stelle nach Maßgabe des Herstellungsprogramms des Betriebs gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d ) für Kontrollen vor Ort, so daß jedes Angebot gemäß Arti - kel 16 mindestens einer Kontrolle unterzogen wird . Diese Kontrollen umfassen die Entnahme von Proben und erstrecken sich insbesondere auf die Herstellungsbedingungen, die Menge und die Zusammensetzung des nach Maßgabe der verarbeiteten Butter bzw . des verarbeiteten Rahms gewonnenen Erzeugnisses . Diese Kontrollen werden in regelmässigen Abständen nach Maßgabe der verarbeiteten Mengen durch stichprobenweise Prüfungen der Bestandsverzeichnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c ), gegebenenfalls der Bücher gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b ) sowie eine Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Betriebs ergänzt . 2 . Die Kontrolle der Beimischung des Butterfetts oder der Butter zu den Zwischenerzeugnissen muß mindestens folgendes vorsehen : a ) Die Kontrolle der betreffenden Betriebe erfolgt vor Ort nach Maßgabe des in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d ) genannten Herstellungsprogramms und unangemeldet nach Maßgabe der verwendeten Mengen, jedoch mindestens einmal im Monat . Sie betrifft insbesondere die Bedingungen für die Herstellung der Zwischenerzeugnisse sowie die Einhaltung ihres gemäß Artikel 9 Buchstabe a ) angegebenen Milchfettgehalts durch - die Prüfung der in Artikel 10 Absatz 2 Buch - stabe c ) genannten Bestandsverzeichnisse, um die angegebene Zusammensetzung der hergestellten Erzeugnisse zu kontrollieren; - die Entnahme von Proben und die Untersuchung der verwendeten Fette, um die in den Bestandsverzeichnissen angegebene Zusammensetzung zu kontrollieren; - die Kontrolle des Ein - und Ausgangs der betreffenden Erzeugnisse . b ) Die unter Buchstabe a ) genannte Kontrolle wird ergänzt durch die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Betriebs, gegebenenfalls durch die Überprüfung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bücher und durch gründliche Prüfungen der vorgenannten Bestandsverzeichnisse, die folgendermassen erfolgen : - im Falle der Anwendung von Artikel 3 Buch - stabe a ) durch Stichproben, - im Falle der Anwendung von Artikel 3 Buch - stabe b ) durch Prüfung jeder Partie . 3 . Die Kontrolle der Verwendung des Butterfetts oder der Butter oder des Zwischenerzeugnisses bei den Enderzeugnissen muß mindestens folgendes vorsehen : a ) Die Kontrolle der betreffenden Betriebe findet an Ort und Stelle statt, um die Einhaltung des Verwendungszwecks betreffend die im Angebot angegebene Formel festzustellen, und erfolgt auf Grundlage entweder der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c ) genannten Bestandsverzeichnisse oder der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b ) genannten Bücher : - im Falle der Anwendung von Artikel 3 Buch - stabe b ) bei jeder hergestellten Partie; - im Falle der Anwendung von Artikel 3 Buch - stabe a ) stichprobenweise nach Maßgabe der verwendeten Mengen, mindestens jedoch einmal im Monat, wenn in dem Betrieb monatlich mindestens fünf Tonnen Butter oder eine Äquivalenzmenge verarbeitet werden . Diese Betriebe übermitteln ihr Herstellungsprogramm gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d ). b ) Im Falle der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b ) wird die unter Buchstabe a ) genannte Kontrolle mindestens einmal im Monat durchgeführt und in regelmässigen Abständen ergänzt durch die Überprüfung der Einhaltung - von Artikel 1 zweiter Unterabsatz falls erforderlich, gegebenenfalls mit der Entnahme von Proben, - der Voraussetzungen für die Zulassung des Betriebs, - der nach Artikel 3 Buchstabe b ) eingegangenen Verpflichtung . Diese Bestimmung gilt nicht mehr für den Betrieb, der seine Verpflichtungen nicht eingehalten hat . 4 . Im Falle der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b ) ist eine hergestellte Partie eine Erzeugnismenge, die aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln hergestellt und unter Bezugnahme auf die Gesamtheit oder einen Teil eines Angebots nach Artikel 16 identifiziert wurde . Im Falle der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a ) wird die in Ziffer 2 Buchstabe a ) und Ziffer 3 Buchstabe a ) zweiter Gedankenstrich genannte Kontrol - le vorgenommen, indem die verwendeten Mengen im Vergleich mit den in Artikel 16 beschriebenen Angeboten identifiziert werden . 5 . Im Falle der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a ) gilt die in Ziffer 3 genannte Kontrolle jedoch als vorgenommen, wenn der Zuschlagsempfänger bzw . der Verkäufer eine Erklärung des letzten Verwenders vorlegt, die für alle Verkäufe gilt und in der der letzte Verwender - bestätigt, daß er die in dem Kaufvertrag gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c ) dritter Gedankenstrich enthaltene Verpflichtung eingegangen ist, die Verarbeitung zu den Enderzeugnissen vorzunehmen, - anerkannt, daß ihm die Sanktionen bekannt sind, denen er sich aussetzt, wenn sich bei einer von den Behörden durchgeführten Kontrolle herausstellt, daß die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfuellt worden sind . Unbeschadet der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten oder noch festzulegenden Sanktionen wird der Interventionsstelle ein Betrag geschuldet, welcher der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verarbeitungssicherheit für die betreffenden Mengen entspricht . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jedes Jahr spätestens zum 1 . März für das Vorjahr die Fälle mit, in denen dieser Gedankenstrich angewandt wurde . Dieser Absatz ist nur anwendbar, wenn sich der letzte Verwender schriftlich verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nur höchstens sechs Tonnen Butter oder fünf Tonnen Butterfett oder die entsprechende Menge in den Zwischenerzeugnissen zu kaufen . Er gilt nicht mehr für den letzten Verwender, der seine Verpflichtung nicht eingehalten hat . Artikel 24 Die in Artikel 1 zweiter Unterabsatz genannten Erzeugnisse werden auch der Kontrolle gemäß Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1687/76 ab Beginn der Vorgänge gemäß Artikel 6 bis zur Verarbeitung zu den Enderzeugnissen unterworfen . Die in Feld 44 des Einheitspapiers oder in die geeignetsten Felder des den Gemeinschaftscharakter rechtfertigenden Papiers oder in die Felder 104, 106 und 107 des Kontrollexemplars T Nr . 5 einzutragenden besonderen Vermerke sind in Teil II des Anhangs der Verordnung ( EWG ) Nr . 1687/76 Ziffer 25 Buchstabe A Buchstaben b ) bzw . c ) aufgeführt . TITEL V Allgemeine Bestimmungen Artikel 25 Für die Anwendung dieser Verordnung mit Ausnahme der Artikel 9, 10 und 23 gilt die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion als ein einziger Mitgliedstaat . Artikel 26 Die Verordnungen ( EWG ) Nr . 1687/76 und ( EWG ) Nr . 2200/85 finden Anwendung, sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt . Die in dieser Verordnung für den Fall der Nichteinhaltung einer Nebenpflicht vorgesehenen Sanktionen umfassen nicht die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/85 vorgesehenen Sanktionen . Artikel 27 Die Umrechung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Ausschreibungssicherheit, des in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mindestpreises, des in Artikel 18 Absatz 1 genannten Hoechstbeihilfebetrags, der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verarbeitungssicherheit und des von den Zuschlagsempfängern zu zahlenden Preises bzw . der dem Zuschlagsempfänger zu gewährenden Beihilfe erfolgt anhand des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der am letzten Tag der Frist für die Einreichung der die Einzelausschreibung betreffenden Angebote gilt . Artikel 28 Bei der zugeschlagenen Butter sowie den in Artikel 1 zweiter Unterabsatz genannten Erzeugnissen, dem in Artikel 5 genannten Butterfett und den in Artikel 9 genannten Erzeugnissen gelten für den Milchfettanteil die gleichen wie die aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 1677/85 festgesetzten Währungsausgleichsbeträge, multipliziert mit dem Koeffizienten, der in Anhang I Teil 5 der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge aufgeführt ist . Artikel 29 Die Verordnungen ( EWG ) Nr . 262 /79 und ( EWG ) Nr . 1932/81 werden aufgehoben . Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung . Die Verweisungen und Bezugnahmen auf die Artikel der genannten Verordnungen sind den Entsprechungstabellen in den Anhängen V und VI zu entnehmen . Artikel 30 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . April 1988 und für die nach diesem Tag zugeschlagenen Mengen . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 16 . Februar 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident EWG:L055UMBA2B.96 FF : 0UAL; SETUP : 01; Höhe : 2662 mm; 517 Zeilen; 23606 Zeichen; Bediener : MARK Pr .: C; Kunde : ANHANG I Beizumischende Erzeugnisse je Tonne Butterfett oder Butter ( Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich ) Bei den in Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Erzeugnissen handelt es sich um : Entweder I : a ) - 250 g 4-Hydroxy-3-metoxybenzaldehyd ( aus Vanille oder synthetischem Vanillin gewonnen ) oder - 100 g 4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd, das ausschließlich durch Vanilleschoten oder deren vollständige Auszuege eingebracht worden ist (¹), und b ) - 11 kg Önanthsäuretriglycerid ( n-Heptansäuretriglyceride ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3, mit einer Verseifungszahl von 385 bis 395 und mit einem Mindestgehalt an Önanthsäure von 95 %, bezogen auf den veresterten Säureanteil, oder - 150 g Stigmasterin ( C29H48O = D-5,22-Stigmasten-3-Beta-ol ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, oder - 170 g Stigmasterin ( C29H48O = D-5,22-Stigmasten-3-Beta-ol ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 %, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einem Hoechstgehalt von 7,5 % Brassicasterin ( C28H48O = D-5,22-Ergosten-3-Beta-ol ) und einem Hoechstgehalt von 6 % Sitosterin ( C29H50O = D-5 - Stigmasten-3-Beta-ol ); oder II : a ) 20 g Beta-Apo-8m-karotinsäureäthylester in einer in Milchfett löslichen Form und b ) - 11 kg Önanthsäuretriglycerid ( n-Heptansäuretriglyceride ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3, mit einer Verseifungszahl von 385 bis 395 und mit einem Mindestgehalt an Önanthsäure von 95 %, bezogen auf den veresterten Säureanteil, oder - 150 g Stigmasterin ( C29H48O = D-5,22-Stigmasten-3-Beta-ol ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, oder - 170 g Stigmasterin ( C29H48O = D-5,22-Stigmasten-3-Beta-ol ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 %, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einem Hoechstgehalt von 7,5 % Brassicasterin ( C28H46O = D-5,22-Ergosten-3-Beta-ol ) und einem Hoechstgehalt von 6 % Sitosterin ( C29H50O = D-5 - Stigmasten-3-Beta-ol ); oder III : a ) 250 kg raffinierter Grieß - oder Puderzucker und b ) - 11 kg Önanthsäuretriglycerid ( n-Heptansäuretriglyceride) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3, mit einer Verseifungszahl von 385 bis 395 und mit einem Mindestgehalt an Önanthsäure von 95 %, bezogen auf den veresterten Säureanteil (²), oder - 150 g Stigmasterin ( C29H48O = D-5,22-Stigmasten-3-Beta-ol ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis (¹), (¹) Zur Kontrolle dieser Vorschrift wird die Analysemethode der amtlichen Stellen desjenigen Mitgliedstaats angewandt, in dem die Verarbeitung zu Enderzeugnissen stattfindet. (²) Hierbei hat das Enderzeugnis einen Mindestfettgehalt von 79,1 %. oder - 170 g Stigmasterin ( C29H48O = D-5,22-Stigmasten-3-Beta-ol ) mit einem Reinheitgrad von mindestens 85 %, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einem Hoechstgehalt von 7,5 % Brassicasterin ( C28H46O = D-5,22-Ergosten-3-Beta-ol ) und einem Hoechstgehalt von 6 % Sitosterin ( C29H50 = D-5 - Stigmasten-3-Beta-ol ). EWG:L055UMBA03.93 FF : 0UAL; SETUP : 01; Höhe : 508 mm; 57 Zeilen; 3449 Zeichen; Bediener : MARK Pr .: C; Kunde : 41157 L 55 deut . 03 ANHANG II Beizumischende Erzeugnisse je Tonne Butterfett oder Butter ( Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich ) Bei den in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Erzeugnissen handelt es sich um : Entweder I : a ) - 250 g 4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd ( aus Vanille oder synthetischem Vanillin gewonnen ) oder - 100 g 4-hydroxy-3-methoxybenzaldehyd, das ausschließlich durch Vanilleschoten oder deren vollständige Auszuege eingebracht worden ist (¹), und b ) 600 g eines Gemisches, das mindestens 90 % Sitosterin, namentlich 80 % Beta-Sitosterin ( C29H50O = D-5-Stigmasten-3-Beta-ol ), sowie höchstens 9 % Campesterin ( C28H48O = D-5-Ergosten-3-Beta-ol ) und 1 % sonstige, in Spuren vorhandene Sterine enthält, darunter Stigmasterin ( C29H48O = D-5,22-Stigmasten-3 - Beta-ol ) (²); oder II : a ) 20 g Beta-Apo-8m-karotinsäureäthylester in einer in Butterfett löslichen Verbindung und b ) 600 g eines Gemisches, das mindestens 90 % Sitosterin, namentlich 80 % Beta-Sitosterin ( C29H50O = D-5-Stigmasten-3-Beta-ol ), sowie höchstens 9 % Campesterin ( C28H48O = D-5-Ergosten-3-Beta-ol ) und 1 % sonstige, in Spuren vorhandene Sterine enthält, darunter Stigmasterin ( C29H48O = D-5,22-Stigmasten-3 - Beta -ol ) (²); oder III : a ) 250 kg raffinierter Grieß - oder Puderzucker und b ) 600 g eines Gemisches, das mindestens 90 % Sitosterin, namentlich 80 % Beta-Sitosterin ( C29H50O = D-5-Stigmasten-3-Beta-ol ), sowie höchstens 9 % Campesterin ( C28H48O = D-5-Ergoston-3-Beta-ol ) und 1 % sonstige, in Spuren vorhandene Sterine enthält, darunter Stigmasterin ( C29H48O = D-5,22-Stigmasten -3 - Beta-ol ). (¹) Zur Kontrolle dieser Vorschrift wird die Analysemethode der amtlichen Stellen desjenigen Mitgliedstaats angewandt, in dem die Verarbeitung zu Enderzeugnissen stattfindet . (²) Hierbei hat das Enderzeugnis einen Milchfettgehalt von 79,8 %. EWG:L055UMBA04.95 FF : 0UAL; SETUP : 01; Höhe : 281 mm; 48 Zeilen; 1888 Zeichen; Bediener : MARK Pr .: C; Kunde : 41157 L 55 deut . 04 ANHANG III Beizumischende Erzeugnisse je Tonne Butterfett oder Butter ( Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich ) Bei den in Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erwähnten Erzeugnissen handelt es sich um : Entweder I : a ) 20 g Beta-Apo-8m-karotinsäureäthylester in einer in Milchfett löslichen Form und b ) - 11 kg Önanthsäuretriglycerid ( n-Heptansäuretriglyceride ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3, mit einer Verseifungszahl von 385 bis 395 und mit einem Mindestgehalt an Önanthsäure von 95 %, bezogen auf den veresterten Säureanteil, oder - 150 g Stigmasterin ( C29H48O = D-5,22-Stigmasten-3-Beta-ol ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, oder - 170 g Stigmasterin ( C29H48O = D-5,22-Stigmasten-3-Beta-ol ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 %, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einem Hoechstgehalt von 7,5 % Brassicasterin ( C28H46O = D-5,22-Ergosten-3-Beta-ol ) und einem Hoechstgehalt von 6 % Sitosterin ( C29H50O = D-5 - Stigmasten-3-Beta-ol ); oder II : a ) die das Aroma eines oder mehrerer Gewürze bestimmenden Verbindungen, in Form von Öl oder Oleoresin, wie insbesondere Zwiebelöl, Knoblauchöl, Estragonöl usw ., in einer Menge, welche die Wahrnehmung ihres Geschmacks erlaubt, nachdem das gekennzeichnete Butterreinfett gemäß dem Grundsatz im Vorschlag für die vorläufige Norm ISO/TC 34/SC 12 N 150 im Verhältnis 1 zu 20 in neutralem Öl aufgelöst worden ist, und b ) - 11 kg Önanthsäuretriglycerid ( n-Heptansäuretriglyceride ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3, mit einer Verseifungszahl von 385 bis 395 und mit einem Mindestgehalt an Önanthsäure von 95 %, bezogen auf den veresterten Säureanteil, oder - 150 g Stigmasterin ( C29H48O = D-5,22-Stigmasten-3-Beta-ol ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, oder - 170 g Stigmasterin ( C29H48O = D-5,22-Stigmasten-3-Beta-ol ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 %, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einem Hoechstgehalt von 7,5 % Brassicasterin ( C28H46O = D-5,22-Ergosten-3-Beta-ol ) und einem Hoechstgehalt von 6 % Sitosterin ( C29H50O = D-5 - Stigmasten-3-Beta-ol ); oder III : a ) - 500 g Thymol ( 5-Methyl-2-isopropyl-1-phenol; C10H14O ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder - 500 g Eugenol ( 4-Allyl-2-metoxyphenol; C10H12O2 ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder - 10 g Capsaicin ( Trans-8-Methyl-N-vanillyl-6-nonenamid; C18H27NO3 ) aus Capsicum-Oleoresin und b ) - 11 kg Önanthsäuretriglycerid ( n-Heptansäuretriglyceride ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3, mit einer Verseifungszahl von 385 bis 395 und mit einem Mindestgehalt an Önanthsäure von 95 %, bezogen auf den veresterten Säureanteil, oder - 150 g Stigmasterin ( C29H48O = D-5,22-Stigmasten-3-Beta-ol ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, oder - 170 g Stigmasterin ( C29H48O ) = D-5,22-Stigmasten-3-Beta-ol ) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 %, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einem Hoechstgehalt von 7,5 % Brassicasterin ( C28H46O = D-5,22-Ergosten-3-Beta-ol ) und einem Hoechstgehalt von 6 % Sitosterin ( C29H50O = D-5-Stigmasten-3-Beta-ol). ANHANG IV Qualitätsanforderungen an reines Butterfett Milchfett : mindestens 99,8 % Feuchtigkeit und fettfreie Bestandteile der Milch : höchstens 0,2 % Freie Fettsäuren : höchstens 0,35 % ( in Oleinsäure ausgedrückt ) Peroxidzahl : höchstens 0,5 Einheiten ( in Milliäquivalent aktivierter Sauerstoff je kg ) Geschmack : unverfälscht Geruch : ohne Fremdgeruch Neutralisierungsmittel, Antioxidantien, Konservierungsmittel : keine EWG:L055UMBA05.95 FF : 0UAL; SETUP : 01; Höhe : 511 mm; 78 Zeilen; 4045 Zeichen; Bediener : MARK Pr .: C; Kunde : ANHANG V Entsprechungstabelle Verordnung ( EWG ) Nr . 262/79 Diese Verordnung Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 5 - Artikel 6 - Artikel 7 Artikel 6 Artikel 8 Artikel 7 Artikel 9 Artikel 8 Artikel 10 Artikel 9 Artikel 11 Artikel 10 Artikel 12 Artikel 10a - Artikel 11 Artikel 13 Artikel 12 Artikel 14 Artikel 13 Artikel 15 Artikel 14 Artikel 16 Artikel 15 Artikel 17 Artikel 16 Artikel 18 Artikel 17 Artikel 19 Artikel 18 Artikel 20 Artikel 19 Artikel 21 Artikel 20 Artikel 22 Artikel 21 - Artikel 22 - Artikel 23 - - Artikel 23 - Artikel 24 - Artikel 25 - Artikel 26 - Artikel 27 Artikel 24 Artikel 28 Artikel 25 Artikel 29 Artikel 26 Artikel 30 ANHANG VI Entsprechungstabelle Verordnung ( EWG ) Nr . 1932/81 Diese Verordnung Artikel 1 Absätze 1 und 2 Artikel 1 Artikel 1 Absatz 3 Artikel 2 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 3 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 11 Artikel 2 Absatz 3 Artikel 8 - Artikel 10 Artikel 3 Artikel 13 Artikel 4 Artikel 14 Artikel 5 Artikel 16 Artikel 6 Artikel 17 Artikel 7 Artikel 18 Artikel 8 Artikel 19 Artikel 9 Artikel 20 Artikel 10 Artikel 23 Artikel 11 Artikel 22 Artikel 12 - Artikel 13 Artikel 28 Artikel 14 Artikel 30 EWG:L055UMBA06.94 FF : 0UAL; SETUP : 01; Höhe : 527 mm; 124 Zeilen; 1242 Zeichen; Bediener : HELM Pr .: C; Kunde : 41157 L 55