Verordnung (EWG) Nr. 420/88 der Kommission vom 15. Februar 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die Intervention auf dem Markt für Butter und Rahm
Amtsblatt Nr. L 042 vom 16/02/1988 S. 0011 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0043
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0043
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 420/88 DER KOMMISSION vom 15. Februar 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die Intervention auf dem Markt für Butter und Rahm DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3904/87 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: In Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3724/87 (4), sind die Durchführungsbestimmungen für die Regelung der privaten Lagerhaltung von Butter und Rahm enthalten. Unter Berücksichtigung der Verschärfung der in Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Zusatzabgabenregelung, welche Veränderungen hinsichtlich der Buttererzeugung als auch der Marktversorgung nach sich zog, sollten einige Bestimmungen angepasst werden, die die beihilfebegünstigte Butter einschließlich Rahm sowie den Zeitraum der Butterlagerung betreffen. Die Butter kann nach Ablauf eines Zeitraums von 90 Tagen wieder ausgelagert werden, wenn sie zur Ausfuhr bestimmt ist. Es sollte hierzu genauer festgelegt werden, daß diese Butter ausgelagert werden kann, sobald der genannte Zeitraum abgelaufen ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 685/69 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 23 Absatz 1 erster Unterabsatz werden die Worte »jedoch nicht vor dem 1. April des betreffenden Jahres" gestrichen. 2. In Artikel 23 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 2 wird das Datum »16. September" durch das Datum »16. August" ersetzt. 3. In Artikel 24 Absatz 5 zweiter Unterabsatz wird das Datum »15. September" durch das Datum »15. August" ersetzt. 4. In Artikel 26a Absatz 1 wird die Angabe »Artikel 24 Absatz 1" durch die Angaben »Artikel 24 Absätze 1 und 2 zweiter Satz" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Februar 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 90 vom 15. 4. 1969, S. 12. (4) ABl. Nr. L 349 vom 12. 12. 1987, S. 38.