Verordnung (EWG) Nr. 361/88 der Kommission vom 8. Februar 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge
Amtsblatt Nr. L 035 vom 09/02/1988 S. 0015 - 0015
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 361/88 DER KOMMISSION vom 8. Februar 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1889/87 (2), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der jetzigen Fassung des Artikels 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2331/87 (4), sind die Maßnahmen zur kostenlosen Verteilung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates (5) Währungsausgleichsbeträge anzuwenden. Da dies angesichts des mit den genannten Maßnahmen verfolgten Zwecks unerwünscht ist, sollten diese Maßnahmen von der Anwenbung der Währungsausgleichsbeträge freigestellt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 wird der nachstehende Absatz 3 angefügt: »(3) Auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates (*) bezeichneten Maßnahmen zur Verteilung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen werden keine Währungsausgleichsbeträge angewandt. (*) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Februar 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6. (2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 9. (4) ABl. Nr. L 210 vom 1. 8. 1987, S. 58. (5) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1.