31988R0328

Verordnung (EWG) Nr. 328/88 des Rates vom 2. Februar 1988 zur Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zugunsten der Umstellung von Eisen- und Stahlrevieren (Programm RESIDER)

Amtsblatt Nr. L 033 vom 05/02/1988 S. 0001 - 0004


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 328/88 DES RATES

vom 2. Februar 1988

zur Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zugunsten der Umstellung von Eisen- und Stahlrevieren (Programm RESIDER)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3641/85 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84, im folgenden »EFRE-Verordnung" genannt, sieht eine Beteiligung des Fonds an Gemeinschaftsprogrammen vor, die zur Lösung ernster Probleme beitragen sollen, die die sozio-ökonomische Lage eines Gebiets oder mehrerer Gebiete beeinträchtigen und die eine bessere Verknüpfung zwischen den gemeinschaftlichen Zielen im Bereich der Strukturentwicklung oder der Umstellung der Gebiete und den Zielsetzungen der übrigen Politiken der Gemeinschaft gewährleisten sollen.

Die Kommission hat gemäß Artikel 46 des EGKS-Vertrages die allgemeinen Ziele »Stahl" der Gemeinschaft für 1990 festgelegt. Trotz erheblicher Anstrengungen in den letzten Jahren, die zu einem starken Abbau der Produktionskapazitäten geführt haben, bleibt die Eisen- und Stahlindustrie mit dem Problem der Überkapazität konfrontiert.

Eine Anzahl von Gebieten der Gemeinschaft, die stark von der Eisen- und Stahlindustrie abhängen und die infolge deren Schrumpfung bereits erhebliche Verluste an Arbeitsplätzen hinnehmen mussten, müssen mit einer weiteren Verschlechterung dieser Lage rechnen.

Die Gemeinschaft sollte die erforderlichen Bemühungen zur Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen für die im Zuge der Umstrukturierung abgebauten Arbeitsplätze durch Entwicklung geeigneter neuer Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Sektoren der betroffenen Regionen unterstützen.

Der Rat hat am 7. Oktober 1980 die Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 (6) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 216/84 (7) erlassen, die eine spezifische Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung vorsieht, durch die Entwicklungshemmnisse für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten beseitigt werden sollen. Entsprechende Maßnahmen müssen auch den von der Umstrukturierung dieser Industrie betroffenen Gebieten in den neuen Mitgliedstaaten in Form eines Gemeinschaftsprogramms zugute kommen.

Angesichts der Verschärfung der Probleme der Eisen- und Stahlindustrie und der erheblichen Arbeitsplatzverluste seit dem 31. Dezember 1985, dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS (8), in der Fassung der Entscheidung Nr. 1018/85/EGKS (9), ist es ferner erforderlich, in anderen Gebieten der Gemeinschaft Maßnahmen in Form eines Gemeinschaftsprogramms einzuführen, die denjenigen entsprechen, die in einigen Gebieten der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 bereits eingeführt wurden, und gegebenenfalls die dort bereits in Angriff genommenen Maßnahmen in gleicher Weise zu verstärken.

Die betroffenen Mitgliedstaaten haben der Kommission die notwendigen Daten übermittelt; ausserdem müssen die Eisen- und Stahlunternehmen ihr gemäß der Entscheidung Nr. 1566/86/EGKS (1), regelmässig statistische Angaben zu Eisen und Stahl zuleiten.

Durch seinen Beitrag zur Umstellung der im Niedergang befindlichen Industriegebiete, die von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffen sind, trägt das Gemeinschaftsprogramm gleichzeitig zur Verwirklichung der Ziele der Regionalentwicklung wie auch der Ziele der Gemeinschaft im Eisen- und Stahlbereich bei. Der Gemeinschaftsbeitrag soll daher so hoch liegen, wie es nach der EFRE-Verordnung möglich ist; darüber hinaus soll das Programm bei der Verwaltung der Mittel des Fonds Vorrang genießen.

Eine gleichzeitige Gewährung von Beihilfen im Rahmen spezifischer Gemeinschaftsmaßnahmen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 (2) oder der Verordnung (EWG) Nr. 3634/85 (3) sowie von Beihilfen im Rahmen dieses Gemeinschaftsprogramms ist zu vermeiden.

Die Intervention der Gemeinschaft soll in Form mehrjähriger Programme durchgeführt werden, die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung des Fonds sollen diese Programme der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist nach Abgrenzung der von dem Gemeinschaftsprogramm erfassten Gebiete von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Bei der Genehmigung dieser Programme prüft die Kommission, ob die darin vorgesehenen Maßnahmen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Das vorliegende Gemeinschaftsprogramm fügt sich in die in Artikel 130d des Vertrages vorgesehene Reform der Strukturfonds ein. Die darin vorgesehene Auswahl der Regionen sowie die dieser Auswahl zugrunde liegenden Kriterien müssen mit dem von der genannten Reform verfolgten Lösungsansatz in Einklang stehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Gemeinschaftsprogramm im Sinne des Artikels 7 der EFRE-Verordnung eingeführt, das einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung bestimmter, im Niedergang befindlicher Industriegebiete der Gemeinschaft leisten soll, die durch die Umstrukturierung in der Eisen- und Stahlindustrie betroffen sind.

Artikel 2

Zweck des Gemeinschaftsprogramms ist es, in den betreffenden Gebieten zur Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue beschäftigungswirksame gewerbliche Tätigkeiten beizutragen. Das Programm sieht zu diesem Zweck ein Bündel kohärenter mehrjähriger Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur und des materiellen und sozialen Umfeldes der betreffenden Gebiete sowie zur Aufnahme neuer Tätigkeiten, der Entwicklung der Klein- und Mittelbetriebe und der Innovationsförderung vor. Das Gemeinschaftsprogramm gewährleistet damit eine bessere Verknüpfung zwischen den Gemeinschaftszielen der regionalen Umstellung und denjenigen im Bereich der Eisen- und Stahlpolitik.

Artikel 3

(1) Das Gemeinschaftsprogramm gilt für Gebiete, die folgende Kriterien erfuellen:

a) Mindestzahl von Arbeitsplätzen in der Eisen- und Stahlindustrie;

b) hohe Abhängigkeit der gewerblichen Arbeitsplätze von Arbeitsplätzen in der Eisen- und Stahlindustrie;

c) starker Verlust von Arbeitsplätzen im Eisen- und Stahlsektor;

d) sozio-ökonomische Situation der Region, in der das betreffende Gebiet liegt, die insbesondere durch eine besonders schwierige Beschäftigungslage gekennzeichnet ist.

(2) Das Gemeinschaftsprogramm gilt kraft Entscheidung der Kommission in allen Mitgliedstaaten für die Gebiete, die die Kriterien des Absatzes 1 erfuellen, wenn die im Rahmen der allgemeinen Ziele »Stahl" der Gemeinschaft durchgeführten Umstrukturierungen der Eisen- und Stahlindustrie zu hohen Arbeitsplatzverlusten im Eisen- und Stahlsektor in dem Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1989 führen.

Die Kommission trifft ihre Entscheidung spätestens drei Monate nach Antragstellung durch den betreffenden Mitgliedstaat für die Gebiete, für die das Gemeinschaftsprogramm gelten soll. Die Anträge müssen der Kommission bis zum 30. April 1990 zugehen und die erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere zu den Arbeitsplatzverlusten im Eisen- und Stahlsektor; diese Angaben müssen mit denen vereinbar sein, die gemäß der Entscheidung Nr. 1566/86/EGKS gemacht werden.

(3) Das Gemeinschaftsprogramm gilt mit Inkrafttreten dieser Verordnung auch für die spanischen und portugiesischen Gebiete, auf die die Kriterien des Absatzes 1 zutrafen, nämlich das »Principado de Asturias" und die Gebiete, die in den Provinzen Alava und Vizcaya staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erhalten.

Artikel 4

(1) Bei den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Entscheidungen werden die Kriterien nach Artikel 3 Absatz 1 unter Zugrundelegung folgender Schwellenwerte angewandt:

a) die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Mindestzahl von Arbeitsplätzen beträgt etwa 3 500 zum 1. Januar 1986;

b) die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Abhängigkeit beträgt grundsätzlich 10 % oder mehr;

c) der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) genannte Verlust von Arbeitsplätzen beträgt etwa 1 500 oder mehr ab 1. Januar 1986;

d) zur Bewertung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) genannten sozioökonomischen Situation wird der »synthetische Indikator" mit dem Schwellenwert 120 angewandt; ferner werden die Indikatoren angewandt, die eine ungünstige Beschäftigungslage widerspiegeln (vor allem hohe Arbeitslosenquote).

Die geographische Ebene für die Anwendung der Gemeinschaftskriterien im Sinne von Artikel 3 ist normalerweise die Verwaltungsebene NUTS 3. Treten aber die Eisen- und Stahlprobleme in Beschäftigungsgebieten auf, die von dieser Verwaltungsebene abweichen oder sich hiermit überschneiden, und erfuellen diese Gebiete die Kriterien nach Artikel 3, so kann sich das Gemeinschaftsprogramm auch auf diese geographischen Ebenen beziehen.

Das Gemeinschaftsprogramm gilt in erster Linie für die Gebiete, die durch eine nationale Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung abgedeckt sind. Jedoch kann das Programm nach Artikel 9 Absatz 3 der EFRE-Verordnung gegebenenfalls auch Gebiete betreffen, in denen die Behörden der Mitgliedstaaten bereit sind, einen Beitrag zur Lösung der Probleme, die Gegenstand der Gemeinschaftsmaßnahme sind, zu leisten, sofern dieser Beitrag mit der Anwendung der Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages vereinbar ist.

(2) Das Gemeinschaftsprogramm kann ausnahmsweise auch folgende Gebiete betreffen:

- die Eisen- und Stahlregion des Großherzogtums Luxemburg, soweit auf dieses Gebiet die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Kriterien und Grenzwerte zutreffen;

- die Eisen- und Stahlregionen Griechenlands und Irlands, soweit die teilweise oder völlige Stillegung der Eisen- und Stahlunternehmen einen starken Verlust von Arbeitsplätzen mit sich bringt.

(3) Die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien stellt keinen Präzedenzfall für spätere Verordnungen dar.

Artikel 5

Der Fonds kann sich im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms an den in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 - mit Ausnahme der Nummern 2 und 9 - festgelegten Maßnahmen beteiligen.

Im Rahmen der vorliegenden Verordnung kann sich der Fonds darüber hinaus an der Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen beteiligen, die zur Schaffung, Entwicklung und Anpassung von beschäftigungswirksamen gewerblichen Tätigkeiten beitragen.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung können die in Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 vorgesehenen Beihilfen auch für Investitionen in Tätigkeiten auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs gewährt werden.

Artikel 6

(1) Das Gemeinschaftsprogramm wird gemeinsam von dem jeweiligen Mitgliedstaat und der Gemeinschaft finanziert. Der Zuschuß aus dem Fonds, der 55 v. H. der gesamten öffentlichen Ausgaben im Rahmen dieses Programms nicht überschreiten darf, wird aus den hierfür im allgemeinen Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Mitteln gewährt. Der Gemeinschaftsbeitrag darf für jede Maßnahme die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 - mit Ausnahme der Buchstaben b) und k) - festgelegten Sätze nicht überschreiten.

Bei den Infrastrukturmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung kann die Gemeinschaftsbeteiligung bis zu 50 % der öffentlichen Ausgaben betragen.

(2) Betrifft das Gemeinschaftsprogramm portugiesische Gebiete, so wird der in Absatz 1, mit Ausnahme des letzten Unterabsatzes, vorgesehene Beteiligungssatz des Fonds bis zum 31. Dezember 1990 um 20 Prozentpunkte bis zu einem Hoechstsatz von 70 v. H. aufgestockt.

Artikel 7

(1) Die Investitionshilfe kann ganz oder teilweise als Kapitalbeihilfe oder als Zinsvergütung für ein Darlehen gewährt werden.

(2) Für Zuschüsse aus dem Fonds zugunsten von Maßnahmen nach Artikel 5 kommen folgende Empfängergruppen in Betracht: die öffentliche Hand, Gebietskörperschaften, regionale Entwicklungsgesellschaften, verschiedene Einrichtungen, Unternehmen, Genossenschaften oder Selbständige, die produktiv tätig sind.

(3) Die gleichzeitige Gewährung von Beihilfen im Rahmen dieses Gemeinschaftsprogramms und Beihilfen im Rahmen der spezifischen Gemeinschaftsmaßnahmen auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 oder der Verordnung (EWG) Nr. 3634/85 für das gleiche Vorhaben ist nicht zulässig.

Ferner dürfen die Beihilfen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c) und e) der Verordnung Nr. 2616/80 sowie die Beihilfen nach Buchstabe g), die unmittelbar den Unternehmen zugute kommen, nicht dazu führen, den Anteil der Unternehmen unter 20 v. H. der Gesamtkosten zu senken. Artikel 8

(1) Die Übermittlung des von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates ausgearbeiteten Interventionsprogramms an die Kommission erfolgt

a) bei Gebieten, die unter Artikel 3 Absatz 3 fallen, spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung;

b) bei Gebieten, die unter Artikel 3 Absatz 2 fallen, von dem Tag der Antragstellung durch den Mitgliedstaat für die Gebiete, für die das Gemeinschaftsprogramm in Betracht kommt, bis spätestens sechs Monate nach dem Tag der gemäß dem genannten Absatz 2 zu erlassenden Entscheidung der Kommission.

Bezieht sich die Entscheidung der Kommission auf ein Gebiet, das bereits unter Artikel 3 Absatz 3 fällt oder Gegenstand einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 war, so wird das bestehende Interventionsprogramm entsprechend angepasst.

(2) Das Interventionsprogramm muß spätestens am 31. Dezember 1992 beendet sein.

Artikel 9

Die Beteiligung des Fonds darf nicht höher sein als der Betrag, den die Kommission bei Abschluß des in Artikel 13 Absatz 1 der EFRE-Verordnung vorgesehenen Programmvertrags festlegt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 350 vom 27. 12. 1985, S. 40.

(3) ABl. Nr. C 9 vom 14. 1. 1988, S. 14.

(4) ABl. Nr. C 272 vom 10. 12. 1987, S. 16 und

ABl. Nr. C 9 vom 14. 1. 1988, S. 14.

(5) ABl. Nr. C 356 vom 31. 12. 1987, S. 56.

(6) ABl. Nr. L 271 vom 15. 10. 1980, S. 9.

(7) ABl. Nr. L 27 vom 31. 1. 1984, S. 9.

(8) ABl. Nr. L 228 vom 13. 8. 1981, S. 14.

(9) ABl. Nr. L 110 vom 23. 4. 1985, S. 5.

(1) ABl. Nr. L 141 vom 28. 5. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1975, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 350 vom 27. 12. 1985, S. 6.