31988R0078

VERORDNUNG (EWG) Nr. 78/88 DER KOMMISSION vom 13. Januar 1988 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl an das Welternährungsprogramm (WEP) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 010 vom 14/01/1988 S. 0005 - 0007


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 78/88 DER KOMMISSION vom 13 . Januar 1988 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl an das Welternährungsprogramm ( WEP ) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 2 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Mit ihrer Entscheidung vom 15 . April 1987 über die Gewährung einer Nahrungsmittelhilfe an das WEP hat die Kommission dieser Organisation 387 Tonnen raffiniertes Rapsöl zur Lieferung frei Verschiffungshafen zugeteilt .

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 3 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren der Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Zur Zuteilung einer Lieferung von raffiniertem Rapsöl an das WEP gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 und gemäß den Bedingungen im Anhang dieser Verordnung wird eine Ausschreibung eröffnet .

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 13 . Januar 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1, und Berichtigung in ABl . Nr . L 42 vom 12 . 2 . 1987, S . 54 .

( 2 ) ABl. Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

ANHANG 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 1100/87 bis 1103/87 2 . Programm : 1987 3 . Begünstigter : World Food Programme, Via delle Terme di Caracalla, I-00100 Rome, Telex 626675 WFP 4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): gemäß Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 103 vom 16 . April 1987 5 . Bestimmungsort oder -land : Tansania ( A, B, C ), Äthiopien ( D ) 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : raffiniertes Rapsöl 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ):

Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 216 vom 14 . August 1987, Seite 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter III A 1 ) 8 . Gesamtmenge : 387 Tonnen netto 9 . Anzahl der Partien : 1 ( 4 Teile : A : 50 Tonnen; B : 70 Tonnen; C : 42 Tonnen; D : 225 Tonnen ) 10 . Aufmachung und Kennzeichnung :

Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 216 vom 14 . August 1987, Seite 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter III B ) - Metallkanister von 5 Liter oder 5 Kilogramm - Auf standardisierten Paletten zu liefern - Die Kanister sind in Kartons zu je vier Kanister in einem Karton zu verpacken - Die Metallkanister müssen folgende Anschrift tragen :

A : ACTION No 1100/87 / TANZANIA 0340400 / COLZA OIL / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME / TANGA" B : ACTION No 1101/87 / TANZANIA 0340400 / COLZA OIL / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME / DAR ES SALAAM" ( 4 ) C : ACTION No 1102/87 / TANZANIA 0340400 / COLZA OIL / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME / DAR ES SALAAM" ( 4 ) D : ACTION No 1103/87 / ETHIOPIA 0346000 / COLZA OIL / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME / MASSAWA" 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft 12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : - 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 1 . bis 31 . März 1988 18 . Lieferfrist : - 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten ( 5 ): Ausschreibung 20 . Frist für die Angebotsabgabe : 2 . Februar 1988, 12 Uhr Die Angebote gelten bis zum 3 . Februar 1988, 24 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 16 . Februar 1988, 12 Uhr Die Angebote gelten bis zum 17 . Februar 1988, 24 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 15 . März 1988 bis 15 . April 1988 c ) Lieferfrist : - 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 15 ECU/Tonne 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in ECU 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 6 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Berlaymont, bureau 6/73, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles, Telex AGREC 22037 B 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers : - Vermerke :

( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission :

Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 227 vom 7 . September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis .

( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

Der Zuschlagsempfänger überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgende Dokumente :

- Ursprungszeugnis,

- Gesundheitszeugnis .

( 4 ) Jeder Karton muß mit einem roten Punkt mit einem Durchmesser von mindestens 30 cm gekennzeichnet sein .

( 5 ) Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g ) der Verordnung Nr . 2200/87 ist nicht auf die Einreichung der Angebote anwendbar .

( 6 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Ziffer 4 unter Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Punkt 20 dieser Anhänge angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten zu Händen des in Punkt 24 dieser Anhänge aufgeführten Büros,

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel : 235 01 32, 236 10 97, 235 01 30, 236 20 05 .