31988L0663

RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 74/651/EWG über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft (88/663/EWG) - -

Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1988 S. 0040 - 0040


RICHTLINIE DES RATES vom 21 . Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 74/651/EWG über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft ( 88/663/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 74/6S1/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/349/EWG ( 5 ), beschließt der Rat nach den im Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren alle zwei Jahre, erstmals spätestens am 31 . Oktober 1987, eine Anpassung der in Absatz 2 Buchstabe d ) und Absatz 2a genannten Freibeträge mit dem Ziel, den realen Wert beizubehalt .

Nach der Erhebung der Kommission ist der Preisindex in den Mitgliedstaaten vom 1 . Oktober 1985 bis zum 31 . Dezemher 1988 im gewogenen Durchschnitt um 11,3 % gestiegen .

Eine Rundung der sich danach ergebenden Beträge erscheint angezeigt .

Führt die Anpassung der gemeinschaftlichen Freigrenze zu einer Änderung der in Landeswährung ausgedrückten Freigrenze von weniger als 5 % oder zu einer Verminderung dieser Freigrenze, so sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet sein, den vor dieser Änderung geltenden Betrag in nationaler Währung beizubehalten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1 Artikel 1 der Richtlinie 74/651/EWG wird wie folgt geändert :

a ) In Absatz 2 Buchstabe d ) wird die Angabe "einhundert ECU" durch "einhundertzehn ECU" ersetzt .

b ) in Absatz 2a wird die Ausgabe "77 E-U" durch "85 ECU" ersetzt .

c ) Folgender Absatz 5 wird hinzugefügt :

"( 5 ) Die Mitgliedstaaten können den geltenden Freibetrag beibehalten, wenn die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Freibeträge zu einer Änderung der in Landeswährung ausgedrückten Freigrenze um weniger als 5 % oder zu einer Verminderung dieser Freigrenze führt ."

Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 1 . Juli 1989 nachzukommen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die innerstaatlichen Vorschriften, die sie zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen .

Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

V . PAPANDREOU ( 1 ) ABl . Nr . C 5 vom 9 . 1 . 1988, S . 5, und ABl . Nr . C 272 vom 21 . 10 . 1988, S . 5 .

( 2 ) ABl . Nr . C 235 vom 12 . 9 . 1988, S . 139 .

( 3 ) ABl . Nr . C 80 vom 28 . 3 . 1988, S . 13 .

( 4 ) ABl . Nr . L 354 vom 30 . 12 . 1974, S . 57 .

( 5 ) ABl . Nr . L 183 vom 16 . 7 . 1985, S . 27 .