31988L0506

Richtlinie 88/506/EWG der Kommission vom 13. September 1988 zur Änderung der Anlage II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

Amtsblatt Nr. L 274 vom 06/10/1988 S. 0044 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0163
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0163


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 13. September 1988

zur Änderung der Anlage II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

(88/506/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/380/EWG (2), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem neuesten Stand der technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse weisen bestimmte Hafersorten (Avena sativa) der Form »Nackthafer" eine gewisse Futtereignung auf.

Es ist jedoch nicht ohne weiteres möglich, Saatgut dieser Sorten mit einer Keimfähigkeit zu erzeugen, die der von Saatgut anderer Hafersorten in der Regel erreichten Keimfähigkeit entspricht.

In Anbetracht der Entwicklung der technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse empfiehlt es sich daher, die Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit, die für Hafersorten in Anlage II der Richtlinie 66/402/EWG mit 85 v. H. der reinen Körner festgelegt sind, für Sorten der Form »Nackthafer" herabzusetzen.

Diese Herabsetzung soll zunächst nur befristet gelten, damit weitere technische Daten zu diesen Sorten gesammelt und bewertet werden können.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage II der Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

1. In der Tabelle Spalte 2 (Mindestkeimfähigkeit) unter Nummer 2 Buchstabe A wird nach der Angabe »85" für zertifiziertes Saatgut der ersten und zweiten Vermehrung von (unter anderem) Avena sativa der Verweis »(d)" hinzugefügt.

2. In Nummer 2 Buchstabe B wird folgende Bedingung angefügt:

»(d) Für Sorten der Art Avena sativa, die amtlich als »Nackthafer" eingestuft wurden, können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 1990 die Mindestkeimfähigkeit auf 75 v. H. der reinen Körner herabsetzen. In diesem Fall enthält das amtliche Etikett den Hinweis »Mindestkeimfähigkeit" 75 v. H.".

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, die von der Bedingung gemäß Artikel 1 Ziffer 2 Gebrauch machen, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die betreffenden Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. September 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(2) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31.